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art._7_screening-verordnung

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Artikel 7 Screening-Verordnung: Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets

1. Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nur dann der Überprüfung, wenn diese Drittstaatsangehörigen eine Außengrenze überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und nicht bereits in einem Mitgliedstaat der Überprüfung unterzogen wurden. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass diese Drittstaatsangehörigen während der Dauer der Überprüfung den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr und potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen der inneren Sicherheit zu vermeiden.

(2) Die Mitgliedstaaten können von der Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 absehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall führt der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung durch.

(3) Für die Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3.

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art._7_screening-verordnung.1780082001.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel