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art._7_staatsangehoerigkeitsgesetz

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art._7_staatsangehoerigkeitsgesetz [2026/10/15 20:27] – angelegt marcelart._7_staatsangehoerigkeitsgesetz [2026/10/15 20:28] (aktuell) – marcel
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-Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.+Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach !§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._7_staatsangehoerigkeitsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel