art._7_staatsangehoerigkeitsgesetz
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§ 7 StAG [Spätaussiedler]
1. Wortlaut
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
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