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art._80_verwaltungsgerichtsordnung

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art._80_verwaltungsgerichtsordnung [2026/08/24 22:30] – angelegt marcelart._80_verwaltungsgerichtsordnung [2026/08/26 09:39] (aktuell) – [3.1 Faktische Vollziehung] marcel
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 === - Lage in NRW === === - Lage in NRW ===
  
-NRW hat von dieser Möglichkeit in § 112 JustG NRW Gebrauch gemacht:+NRW hat von dieser Möglichkeit in !§ 112 JustG NRW Gebrauch gemacht:
  
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-Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.+Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (!§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
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 ===== - Zu Abs. 5: Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ===== ===== - Zu Abs. 5: Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung =====
  
-==== - faktische Vollziehung ====+==== - Faktische Vollziehung ====
  
 Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Im migrationsrechtlichen Kontext kommt es beispielsweise vor, dass das BAMF die aufschiebende Wirkung einer Klage verkennt, und der Ausländerbehörde eine falsche Bestandskraftmitteilung schickt oder sich weigert, eine solche aufzuheben. Um Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis auszuräumen, dürfte es regelmäßig zweckmäßig sein, die Behörde zunächst auf ihren Fehler hinzuweisen und dort um Abhilfe zu ersuchen, bevor ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird. Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Im migrationsrechtlichen Kontext kommt es beispielsweise vor, dass das BAMF die aufschiebende Wirkung einer Klage verkennt, und der Ausländerbehörde eine falsche Bestandskraftmitteilung schickt oder sich weigert, eine solche aufzuheben. Um Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis auszuräumen, dürfte es regelmäßig zweckmäßig sein, die Behörde zunächst auf ihren Fehler hinzuweisen und dort um Abhilfe zu ersuchen, bevor ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird.
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 +Siehe auch:
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 +  * [[art._81_asylgesetz#vg_aachen_beschluss_vom_21082026_5_l_630_26a|VG Aachen, Beschluss vom 21.08.2026, 5 L 630/26.A]]
  
 ===== - Zu Abs. 7: Abänderung ===== ===== - Zu Abs. 7: Abänderung =====
art._80_verwaltungsgerichtsordnung.1787603429.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel