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art._12_eurodac-verordnung-2013

Art. 12 Eurodac-Verordnung 2013: Aufbewahrung der Daten

1. Wortlaut

(1) Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.

art._12_eurodac-verordnung-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel