Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._12_eurodac-verordnung-2013


Art. 12 Eurodac-Verordnung 2013: Aufbewahrung der Daten

1. Wortlaut

(1) Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.

Diskussion

Gib Deinen Kommentar ein. Wiki-Syntax ist zugelassen:
Bitte gib alle Buchstaben in das Eingabefeld ein um zu zeigen dass du ein Mensch bist. E M K᠎ M X
 
art._12_eurodac-verordnung-2013.txt · Zuletzt geändert: von marcel