art._80_verwaltungsgerichtsordnung
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| art._80_verwaltungsgerichtsordnung [2026/08/26 08:39] – [2.1 Zu Satz 2: Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht] marcel | art._80_verwaltungsgerichtsordnung [2026/08/26 09:39] (aktuell) – [3.1 Faktische Vollziehung] marcel | ||
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| Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, | Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, | ||
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| + | * [[art._81_asylgesetz# | ||
| ===== - Zu Abs. 7: Abänderung ===== | ===== - Zu Abs. 7: Abänderung ===== | ||
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