art._81_asylgesetz
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| art._81_asylgesetz [2026/08/26 09:01] – marcel | art._81_asylgesetz [2026/08/26 09:35] (aktuell) – [2. Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens] marcel | ||
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| ===== - Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ===== | ===== - Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ===== | ||
| + | Es ist im Schrifttum unstrittig, dass gegen eine Einstellung des Verfahrens nach § 81 AsylG **Fortführung** oder auch **Fortsetzung des Verfahrens** beim Verwaltungsgericht beantragen. Hatte die Klage vor der Einstellung aufschiebende Wirkung gemäß § 75 AsylG, wird die aufschiebende Wirkung auch durch den Antrag wiederhergestellt. Der Antrag ist nicht fristgebunden; | ||
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| + | Eine gesetzliche Regelung für dieses spezielle Verfahren gibt es nicht; es ist aber allgemein anerkannt. Dies scheint sich jetzt noch nicht überall herumgesprochen zu haben. | ||
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| + | ==== VG Aachen, Beschluss vom 21.08.2026, 5 L 630/26.A ==== | ||
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| + | Im vorliegenden Fall hatte das BAMF sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Fortsetzungsantrag um einen nicht formwirksam gestellten Folgeantrag gemäß Art. 55 AVVO handeln würde. Aus der Antwort ergab sich, dass das BAMF offenbar davon ausging, dass das entsprechende Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen sei und also auch kein Raum mehr für eine aufschiebende Wirkung der Klage sei. | ||
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| + | Auf Antrag hat das Gericht dann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, | ||
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| + | Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige (Haupt-) Antrag ist begründet. | ||
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| + | Die in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 243/26.A erhobene Anfechtungsklage gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2026 entfaltet aufgrund der hier anwendbaren § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG in der jeweils bis zum Ablauf | ||
| + | des 11. Juni 2026 gültigen Fassung aufschiebende Wirkung. | ||
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| + | Angesichts des am 7. August 2026 in der Anfechtungsklage gleichen Rubrums (5 K 243/26.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 14. Januar 2026 gestellten Fortsetzungsantrages verbleibt es bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Fortsetzungsrechtsstreit weiterhin bei der aufschiebenden Wirkung der ursprünglichen Klage (Vgl. Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, | ||
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| + | Siehe auch: | ||
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| + | * [[art._80_verwaltungsgerichtsordnung# | ||
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