Inhaltsverzeichnis
§ 81 AsylG: Nichtbetreiben des Verfahrens
1. Wortlaut
1Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. 2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
2. Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
Es ist im Schrifttum unstrittig, dass gegen eine Einstellung des Verfahrens nach § 81 AsylG Fortführung oder auch Fortsetzung des Verfahrens beim Verwaltungsgericht beantragen. Hatte die Klage vor der Einstellung aufschiebende Wirkung gemäß § 75 AsylG, wird die aufschiebende Wirkung auch durch den Antrag wiederhergestellt. Der Antrag ist nicht fristgebunden; eine Verwirkung ist nach allgemeinen Regeln aber möglich. Das Gericht muss über den Antrag durch Urteil entscheiden.
Eine gesetzliche Regelung für dieses spezielle Verfahren gibt es nicht; es ist aber allgemein anerkannt. Dies scheint sich jetzt noch nicht überall herumgesprochen zu haben.
VG Aachen, Beschluss vom 21.08.2026, 5 L 630/26.A
Im vorliegenden Fall hatte das BAMF sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Fortsetzungsantrag um einen nicht formwirksam gestellten Folgeantrag gemäß Art. 55 AVVO handeln würde. Aus der Antwort ergab sich, dass das BAMF offenbar davon ausging, dass das entsprechende Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen sei und also auch kein Raum mehr für eine aufschiebende Wirkung der Klage sei.
Auf Antrag hat das Gericht dann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat:
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige (Haupt-) Antrag ist begründet.
Die in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 243/26.A erhobene Anfechtungsklage gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2026 entfaltet aufgrund der hier anwendbaren § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG in der jeweils bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 gültigen Fassung aufschiebende Wirkung.
Angesichts des am 7. August 2026 in der Anfechtungsklage gleichen Rubrums (5 K 243/26.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 14. Januar 2026 gestellten Fortsetzungsantrages verbleibt es bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Fortsetzungsrechtsstreit weiterhin bei der aufschiebenden Wirkung der ursprünglichen Klage (Vgl. Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 81 AsylG Rn. 11).
Siehe auch:

Diskussion