art._85a_aufenthaltsgesetz
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| b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist. | b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist. | ||
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| (2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, | (2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, | ||
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