Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._85a_aufenthaltsgesetz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._85a_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:39] – angelegt marcelart._85a_aufenthaltsgesetz [2026/08/29 21:23] (aktuell) marcel
Zeile 18: Zeile 18:
 b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist. b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist.
  
-<sup>2</sup>§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt.+<sup>2</sup>!§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt.
  
 (2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn (2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn
art._85a_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel