art._9_qualifikationsrichtlinie
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| >b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, | >b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, | ||
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| - | (2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: | + | >(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: |
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| >a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, | >a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, | ||
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| >d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, | >d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, | ||
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| - | e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und | + | >e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und |
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| >f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. | >f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. | ||
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