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art._9_qualifikationsrichtlinie

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art._9_qualifikationsrichtlinie [2026/06/04 08:57] – angelegt marcelart._9_qualifikationsrichtlinie [2026/06/04 08:57] (aktuell) marcel
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 >b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. >b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
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-(2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:+>(2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
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 >a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, >a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
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 >d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, >d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
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-e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und+>e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
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 >f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. >f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
art._9_qualifikationsrichtlinie.1780556243.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel