art._9_qualifikationsrichtlinie
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| ====== Art. 9 Qualifikationsrichtlinie: | ====== Art. 9 Qualifikationsrichtlinie: | ||
| - | > | + | ===== - Wortlaut ===== |
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| - | >a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder | + | < |
| - | > | + | (1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung |
| - | >b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, | + | |
| - | > | + | a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder |
| - | (2) | + | |
| - | > | + | b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, |
| - | >a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, | + | |
| - | > | + | (2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: |
| - | >b) gesetzliche, | + | |
| - | > | + | a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, |
| - | >c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, | + | |
| - | > | + | b) gesetzliche, |
| - | >d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, | + | |
| - | > | + | c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, |
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| + | d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, | ||
| e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und | e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und | ||
| - | > | + | |
| - | >f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. | + | f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. |
| - | > | + | |
| - | >(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. | + | (3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._9_qualifikationsrichtlinie.1780556243.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
