Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._9_resettlementverordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._9_resettlementverordnung [2026/07/04 12:15] marcelart._9_resettlementverordnung [2026/07/04 12:36] (aktuell) marcel
Zeile 74: Zeile 74:
 Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für den Abbruch mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für den Abbruch mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
  
-(12) Die Mitgliedstaaten bewahren die Daten der Personen, denen sie internationalen Schutz gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf. Im Falle von Personen, denen aufgrund einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannten Gründen die Aufnahme verweigert wurde, werden diese Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, aufbewahrt.+(12) Die Mitgliedstaaten bewahren die Daten der Personen, denen sie internationalen Schutz gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf. Im Falle von Personen, denen aufgrund eines der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannten Gründe die Aufnahme verweigert wurde, werden diese Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, aufbewahrt.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
-Nach Ablauf geltenden Frist löschen die Mitgliedstaaten diese Daten. Die Mitgliedstaaten löschen die Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieser Frist die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat.+Nach Ablauf der geltenden Frist löschen die Mitgliedstaaten diese Daten.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) )) Die Mitgliedstaaten löschen die Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieser Frist die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat.
  
-Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab, so bewahrt er die Daten der betreffenden Person für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird, auf.Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 ab, so löscht er die Daten der betreffenden Person an dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird.+Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab, so bewahrt er die Daten der betreffenden Person für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird, auf.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) )) Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 ab, so löscht er die Daten der betreffenden Person an dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird.
  
 (13) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 ablehnend, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht in diesen Mitgliedstaat aufgenommen. (13) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 ablehnend, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht in diesen Mitgliedstaat aufgenommen.
Zeile 88: Zeile 88:
 (14) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 positiv, so gelten die Absätze 15 bis 22 vor oder nach der Einreise der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet. (14) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 positiv, so gelten die Absätze 15 bis 22 vor oder nach der Einreise der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet.
  
-(15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt oder dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sofern dieser für subsidiären Schutz in Frage kommt.+(15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatzden betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfülltoder dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, sofern dieser für subsidiären Schutz in Frage kommt.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
-Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347.+Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ((Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).)) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ((Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).)) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen.
Zeile 110: Zeile 110:
 Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen. Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen.
  
-(20) Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz 14 nach Kräften darum, dass die Einreise in sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt.+(20) Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz nach Kräften darum, dass die Einreise in sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird. Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird.
art._9_resettlementverordnung.1783160152.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel