asylverfahrensrecht
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| asylverfahrensrecht [2026/05/05 21:16] – marcel | asylverfahrensrecht [2026/05/06 07:29] (aktuell) – [5.2 Zulässigkeitspüfung] marcel | ||
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| ==== - Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag? ==== | ==== - Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag? ==== | ||
| + | Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren am Oberverwaltungsgericht oder Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht betreffen. | ||
| ==== - Zulässigkeitspüfung ==== | ==== - Zulässigkeitspüfung ==== | ||
| + | Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob neue Umstände zutage getreten oder von der*dem Antragsteller*in vorgebracht worden sind, die die Wahrscheinlichkeit, | ||
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| + | Wie bisher auch, gelten Umstände "nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen" | ||
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| + | Interessant ist in diesem Zusammenhang, | ||
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| + | Da nicht mehr zwischen Folgeanträgen und Zweitanträgen differenziert wird und es für die Zulässigkeit eines Folgeantrags keine Rolle mehr spielt, in welchem Mitgliedstaat das vorherige Asylverfahren lief, dürfte nichts anderes gelten, wenn das vorherige Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat bereits bestandskräftig für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde. Wenn also beispielsweise jemand zunächst in Bulgarien einen Asylantrag stellt, dann aber vor der Anhörung nach Deutschland weiterreist, | ||
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| + | Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass keine neuen Umstände in diesem Sinne zutage getreten oder vorgebracht worden sind, wird der Antrag als unzulässig abgelehnt (Art. 55 Abs. 7 AVVO). | ||
| ==== - Begründetheitsprüfung ==== | ==== - Begründetheitsprüfung ==== | ||
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| + | Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung erfolgen, Art. 55 Abs. 6 AVVO. Dabei macht der Gesetzgeber durch den Verweis in § 30 Satz 1 AsylG von der durch Art. 39 Abs. 4 AVVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Folgeanträge, | ||
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