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Asylverfahrensrecht
Wesentlich am neuen GEAS ist, dass es gewissermaßen zwei „Tracks“ für Asylverfahren vorsieht. Auf der einen Seite handelt es sich um das Verfahren im Inland, das an das herkömmliche Asylverfahren anknüpft und sich von diesem in vielerlei Hinsicht auch nicht grundlegend unterscheidet. Auf der anderen Seite haben wir die Verfahren an der Grenze, die darauf abzielen, Menschen gar nicht erst einreisen zu lassen, sondern ihr Asylverfahren direkt in Grenznähe durchzuführen und ggf. direkt von dort auch wieder abzuschieben. Dieser Artikel behandelt das Verfahren im Inland, für die Verfahren an der Grenze gibt es einen eigenen Artikel.
1. Screening-Verfahren
Vor dem Asylverfahren kann ein Screening-Verfahren durchgeführt werden, zwingend erforderlich ist das jedoch nicht. Umgekehrt muss sich an ein Screening-Verfahren auch nicht zwingend ein Asylverfahren anschließen.
2. Einleitung des Verfahrens
2.1 Antragstellung
Das bisherige Asylgesuch heißt in Zukunft Antragstellung und wird in § 13 AsylG bzw. Art. 26 Asylverfahrensverordnung (AVVO) geregelt sein. Erfreulich: Im Zweifel, also, wenn den Behörden nicht klar ist, ob ein Asylgesuch geäußert werden soll, muss nachgefragt werden, Art. 26 Abs. 1 UA 2 AVVO.
2.2 Registrierung des Asylantrags
Die Registrierung des Asylantrags ist als rechtlich geregelter Verfahrensschritt neu. Sie wird in § 13a AsylG bzw. Art. 27 AVVO geregelt und ist insbesondere für den Beginn der Fristen im Verfahren nach der AMM-VO relevant. An dieser Stelle wird auch der Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) erteilt. Sofern ein Screening-Verfahren durchgeführt worden ist, wird das gemäß Art. 17 Screening-Verordnung erstellte sog. Überprüfungsformular zur Akte genommen. Die Registrierung muss umgehend, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung erfolgen.
2.3 Einreichung des Asylantrags
Die bisherige Asylantragstellung heißt fürderhin Einreichung des Asylantrags. Geregelt wird sie in § 14 AsylG bzw. Art. 28 AVVO. Sie soll so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach der Einreichung des Asylantrages erfolgen.
Wie bisher auch, ist der Antrag grundsätzlich persönlich einzureichen. Die bisher in § 14 Abs. 2 AsylG geregelten Ausnahmen u.a. für Personen in Haft oder stationärer Behandlung und unbegleitete Minderjährige bleiben prinzipiell erhalten. Das konkrete Prozedere soll nach der Neufassung des § 14 AsylG jedoch anders ausgestaltet werden: Es muss dann eine schriftliche Anzeige beim BAMF unter Verwendung eines Formblatts erfolgen. Dan BAMF entscheidet dann nach Ermessen, wie konkret im Einzelfall verfahren werden soll.
3. Anhörung, Art. 11 ff. AVVO
Wie bisher auch müssen schutzsuchende Personen im Asylverfahren angehört werden. Die Änderungen in diesem Bereich halten sich insgesamt eher in Grenzen. Die gravierendste Änderung dürfte wohl sein, dass fürderhin eine verpflichtende Tonaufzeichnung zu erfolgen hat, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVVO. Diese ist im Zweifel auch maßgeblich, Art. 14 Abs. 4 AVVO. Praktisch dürfte das bedeuten, dass in Fällen, in denen strittig ist, was genau in der Anhörung gesagt wurde, insbesondere auch die Gerichte den Inhalt der Aufzeichnung abspielen und ggf. von den in der Verhandlung anwesenden Dolmetscher*innen übersetzen lassen.
4. Übersetzung von Unterlagen, Art. 34 Abs. 4 AVVO
Das BAMF als Asylbehörde muss relevante Unterlagen übersetzen lassen. Das entspricht auch jetzt schon der Behördenpraxis. Weitere Unterlagen können die Antragsteller*innen auf eigene Kosten übersetzen lassen. Bei Folgeantragsverfahren kann die Verantwortung für die Übersetzung den Antragsteller*innen auferlegt werden.
5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO
Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den dort genannten Fällen beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. Die Gründe sind auch recht weit gefasst, sodass befürchtet werden muss, dass es fürderhin recht häufig zu beschleunigten Verfahren kommen wird. Sie entsprechen im Wesentlichen den Gründen für eine Ablehnung eines Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ nach § 30 AsylG in der seit dem „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel geltenden Fassung. Dazu gehört etwa, dass das BAMF das Vorbringen der schutzsuchenden Person für „belanglos“ hält, dass sie Person aus einem „sicheren Herkunftsland“ gehört oder auch, dass ein zulässiger Folgeantrag gestellt wird.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die „20 %-Klausel“ in Art. 42 Abs. 1 lit. j) AVVO: Demnach sind auch die Asylanträge von Menschen aus solchen Ländern, deren Anerkennungsquote unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, im beschleunigten Verfahren zu bearbeiten. Unbeschadet der Tatsache, dass die genaue Berechnungsweise Statistik diverse Frage aufwirft, die in den nächsten Jahren durch die Gerichte zu klären sein werden, wurde bereits eine entsprechende Liste veröffentlicht, welche Länder hiervon umfasst sein sollen. Die Liste ist auf der Seite zu Art. 42 AVVO verlinkt. Auf der Liste finden sich u.a. Russland, die Türkei und der Irak. Auch Yezid*innen aus dem Irak beispielsweise müssten also damit rechnen, ins beschleunigte Verfahren zu kommen.
Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF „so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags“ über den Asylantrag zu entscheiden. Lehnt das BAMF den Asylantrag als unbegründet ab, so ist er nach § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Da die Klagen gegen die Ablehnungen somit keine aufschiebende Wirkung haben und zusätzlich Eilanträge gestellt werden müssen, ist ein deutlicher Anstieg der Eilverfahren bei den Verwaltungsgerichten zu erwarten.
Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. a) bis f) AVVO sieht für einen großen Teil der Menschen im beschleunigten Verfahren ein Beschäftigungsverbot vor, aber eben nicht für alle. U . a. Menschen im Folgeverfahren und solche, die der „20 %-Klausel“ unterfallen (Buchstaben g) und j) sind nicht umfasst, sodass ein Zugang zum Arbeitsmark für sie nach den allgemeinen Regeln (Art. 17 Aufnahmerichtlinie, §§ 61 AsylG, 60a Abs. 5, 6 AufenthG) möglich sein dürfte.
6. Sichere Herkunftsstaaten
Weitreichende Änderungen gibt es beim Begriff der „sicheren Herkunftsstaaten“. Hier gab es bislang zwei Kategorien, nämlich die sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 GG (§ 29a AsylG) und die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegte Liste (§ 29b AsylG), auf der allerdings jedenfalls bislang dieselben Länder stehen, sodass es faktisch zwischen diesen beiden Kategorien keinen Unterschied gibt. Diese beiden Kategorien gibt es auch weiterhin, wenn die Liste nach § 29b AsylG fürderhin auf Art. 64 AVVO als Rechtsgrundlage gestützt wird.
Neu hinzu kommt eine Liste von unionsweiten sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko, Tunesien und die EU-Beitrittskandidaten gehören, „es sei denn, relevante Umstände legen etwas anderes nahe“1). EU-Beitrittskandidaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, die Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine2). Zumindest hinsichtlich der Ukraine wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass dort entsprechende relevante Umstände vorliegen, sodass die Ukraine wohl kaum als sicheres Herkunftsland wird betrachtet werden können. Ob die Türkei noch in diesem Sinne als Beitrittskandidat bzw. als sicheres Herkunftsland betrachtet werden kann, werden hingegen die Gerichte zu klären haben.
Aus Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. e) AVVO folgt, dass für diese Personen während des Asylverfahrens auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, jedenfalls, während der Dauer des Asylverfahrens. Nach Abschluss des Asylverfahrens gilt, wie bisher auch § 60a Abs. 5, 6 AufenthG, der ein Beschäftigungsverbot nur für Menschen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG vorsieht. Für Personen aus den unionsweit als sicher bestimmten Herkunftsländern dürfte ein Zugang zum Arbeitsmarkt mithin möglich sein.
Zumindest im politischen Diskurs wurde auch die „20 %-Klausel“ (siehe oben, Abschnitt zu den „beschleunigten Verfahren“) als eine Art Kategorie sicherer Herkunftsländer betrachtet. Das ist juristisch gesehen zumindest unpräzise, weil diese Regelung in einem anderen Kontext steht, nämlich bei den beschleunigten Verfahren. Die Konsequenzen sind aber insofern ähnlich, als eben auch die Verfahren der Menschen aus diesen Ländern zu beschleunigen und ihre Asylanträge ggf. als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen sind.
7. Folgeanträge, Art. 55 f. AVVO
7.1 Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag?
Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren an den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen oder Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht betreffen.
7.2 Zulässigkeitspüfung
Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob neue Umstände zutage getreten oder von der*dem Antragsteller*in vorgebracht worden sind, die die Wahrscheinlichkeit, dass ihr*ihm internationaler Schutz zuzuerkennen ist, „erheblich“ erhöhen, oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Dies folgt aus Art. 55 Abs. 3 AVVO. Wie bisher auch, muss im Folgeverfahren nicht zwingend eine neue persönliche Anhörung erfolgen. Vielmehr kann diese Prüfung gemäß Art. 55 Abs. 4 AVVO auch auf der Grundlage schriftlicher Angaben erfolgen.
Wie bisher auch, gelten Umstände „nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen“ (Art. 55 Abs. 5 Satz 1 AVVO). Wenn mal also den Folgeantrag auf Gründe stützen möchte, die auch schon im Zeitraum des vorherigen Asylverfahrens vorlagen, braucht man einen Entschuldigungsgrund dafür, dass man diese Gründe nicht schon vorgebracht hat. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH dürfte weiterhin gelten, sodass es insbesondere für queere Personen auch weiterhin ein tauglicher Entschuldigungsgrund sein dürfte, wenn sie sich beispielsweise aus Scham daran gehindert sahen, über ihre sexuelle Orientierung zu sprechen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die in Art. 55 Abs. 5 Satz 2 AVVO vorgesehenen Ausnahmefälle, in denen auch solche Umstände, die schon im Zeitraum des früheren Asylverfahrens vorlagen, dennoch berücksichtigt werden müssen, recht weit gehen. Dies ist etwa der Fall, wenn diese Umstände die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder internationaler Schutz zuerkannt wird, „erheblich“ erhöht. Dasselbe gilt in Fällen einer sog. stillschweigenden Rücknahme gemäß Art. 41 AVVO. Diese Fälle entsprechen der derzeitigen Einstellung wegen Nichtbetreibens. Da in diesem Fällen also zulässigerweise ein Folgeantrag gestellt werden, ersetzt der Folgeantrag gewissermaßen auch den bisherigen Wiederaufgreifensantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG.
Da nicht mehr zwischen Folgeanträgen und Zweitanträgen differenziert wird und es für die Zulässigkeit eines Folgeantrags keine Rolle mehr spielt, in welchem Mitgliedstaat das vorherige Asylverfahren lief, dürfte nichts anderes gelten, wenn das vorherige Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat bereits bestandskräftig für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde. Wenn also beispielsweise jemand zunächst in Bulgarien einen Asylantrag stellt, dann aber vor der Anhörung nach Deutschland weiterreist, sodass Bulgarien den Asylantrag für stillschweigend zurückgenommen erklärt, und dann in Deutschland einen neuen Asylantrag stellt, nachdem die bulgarische Entscheidung rechtskräftig ist, dürfte ein Folgeantrag in Deutschland regelmäßig zulässig sein.
Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass keine neuen Umstände in diesem Sinne zutage getreten oder vorgebracht worden sind, wird der Antrag als unzulässig abgelehnt (Art. 55 Abs. 7 AVVO).
7.3 Begründetheitsprüfung
Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung im beschleuntigen Verfahren (s. o.) erfolgen, Art. 55 Abs. 6 AVVO. Dabei macht der Gesetzgeber durch den Verweis in § 30 Satz 1 AsylG von der durch Art. 39 Abs. 4 AVVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Folgeanträge, die nicht unzulässig sind, als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. g) AVVO). Dies entspricht insoweit auch schon der bisherigen Rechtslage seit Neufassung des § 30 AsylG durch das „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel-Koalition.

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