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asylverfahrensrecht

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asylverfahrensrecht [2026/05/05 21:24] – [5.1 Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag?] marcelasylverfahrensrecht [2026/05/06 07:29] (aktuell) – [5.2 Zulässigkeitspüfung] marcel
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 ==== - Zulässigkeitspüfung ==== ==== - Zulässigkeitspüfung ====
  
 +Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob neue Umstände zutage getreten oder von der*dem Antragsteller*in vorgebracht worden sind, die die Wahrscheinlichkeit, dass ihr*ihm internationaler Schutz zuzuerkennen ist, "erheblich" erhöhen, oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Dies folgt aus Art. 55 Abs. 3 AVVO. Wie bisher auch, muss im Folgeverfahren nicht zwingend eine neue persönliche Anhörung erfolgen. Vielmehr kann diese Prüfung gemäß Art. 55 Abs. 4 AVVO auch auf der Grundlage schriftlicher Angaben erfolgen.
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 +Wie bisher auch, gelten Umstände "nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen" (Art. 55 Abs. 5 Satz 1 AVVO). Wenn mal also den Folgeantrag auf Gründe stützen möchte, die auch schon im Zeitraum des vorherigen Asylverfahrens vorlagen, braucht man einen Entschuldigungsgrund dafür, dass man diese Gründe nicht schon vorgebracht hat. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH dürfte weiterhin gelten, sodass es insbesondere für queere Personen auch weiterhin ein tauglicher Entschuldigungsgrund sein dürfte, wenn sie sich beispielsweise aus Scham daran gehindert sahen, über ihre sexuelle Orientierung zu sprechen.
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 +Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die in Art. 55 Abs. 5 Satz 2 AVVO vorgesehenen Ausnahmefälle, in denen auch solche Umstände, die schon im Zeitraum des früheren Asylverfahrens vorlagen, dennoch berücksichtigt werden müssen, recht weit gehen. Dies ist etwa der Fall, wenn diese Umstände die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder internationaler Schutz zuerkannt wird, "erheblich" erhöht. Dasselbe gilt in Fällen einer sog. stillschweigenden Rücknahme gemäß Art 41 AVVO. Diese Fälle entsprechen der derzeitigen Einstellung wegen Nichtbetreibens. Da in diesem Fällen also zulässigerweise ein Folgeantrag gestellt werden, ersetzt der Folgeantrag gewissermaßen auch den bisherigen Wiederaufgreifensantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG.
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 +Da nicht mehr zwischen Folgeanträgen und Zweitanträgen differenziert wird und es für die Zulässigkeit eines Folgeantrags keine Rolle mehr spielt, in welchem Mitgliedstaat das vorherige Asylverfahren lief, dürfte nichts anderes gelten, wenn das vorherige Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat bereits bestandskräftig für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde. Wenn also beispielsweise jemand zunächst in Bulgarien einen Asylantrag stellt, dann aber vor der Anhörung nach Deutschland weiterreist, sodass Bulgarien den Asylantrag für stillschweigend zurückgenommen erklärt, und dann in Deutschland einen neuen Asylantrag stellt, nachdem die bulgarische Entscheidung rechtskräftig ist, dürfte ein Folgeantrag in Deutschland regelmäßig zulässig sein.
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 +Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass keine neuen Umstände in diesem Sinne zutage getreten oder vorgebracht worden sind, wird der Antrag als unzulässig abgelehnt (Art. 55 Abs. 7 AVVO).
 ==== - Begründetheitsprüfung ==== ==== - Begründetheitsprüfung ====
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 +Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung erfolgen, Art. 55 Abs. 6 AVVO. Dabei macht der Gesetzgeber durch den Verweis in § 30 Satz 1 AsylG von der durch Art. 39 Abs. 4 AVVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Folgeanträge, die nicht unzulässig sind, als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 Buchstabe g) AVVO). Dies entspricht insoweit auch schon der bisherigen Rechtslage seit Neufassung des § 30 AsylG durch das "Rückführungsverbesserungsgesetz" der Ampel-Koalition.
  
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