asylverfahrensrecht
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| asylverfahrensrecht [2026/05/06 07:29] – [5.2 Zulässigkeitspüfung] marcel | asylverfahrensrecht [2026/06/10 12:04] (aktuell) – [5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 31: | Zeile 31: | ||
| Das BAMF als Asylbehörde muss relevante Unterlagen übersetzen lassen. Das entspricht auch jetzt schon der Behördenpraxis. Weitere Unterlagen können die Antragsteller*innen auf eigene Kosten übersetzen lassen. Bei Folgeantragsverfahren kann die Verantwortung für die Übersetzung den Antragsteller*innen auferlegt werden. | Das BAMF als Asylbehörde muss relevante Unterlagen übersetzen lassen. Das entspricht auch jetzt schon der Behördenpraxis. Weitere Unterlagen können die Antragsteller*innen auf eigene Kosten übersetzen lassen. Bei Folgeantragsverfahren kann die Verantwortung für die Übersetzung den Antragsteller*innen auferlegt werden. | ||
| + | ===== - Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO ===== | ||
| + | |||
| + | Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, | ||
| + | |||
| + | Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" | ||
| + | |||
| + | Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch **innerhalb von drei Monaten** nach dem Tag der Einreichung des Antrags" | ||
| + | |||
| + | Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. a) bis f) AVVO sieht für einen großen Teil der Menschen im beschleunigten Verfahren ein **Beschäftigungsverbot** vor, aber eben nicht für alle. U . a. Menschen im Folgeverfahren und solche, die der "20 %-Klausel" | ||
| + | ===== - Sichere Herkunftsstaaten ===== | ||
| + | |||
| + | Weitreichende Änderungen gibt es beim Begriff der " | ||
| + | |||
| + | Neu hinzu kommt eine Liste von unionsweiten sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen Bangladesch, | ||
| + | |||
| + | Aus Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. e) AVVO folgt, dass für diese Personen während des Asylverfahrens auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, jedenfalls, während der Dauer des Asylverfahrens. Nach Abschluss des Asylverfahrens gilt, wie bisher auch § 60a Abs. 5, 6 AufenthG, der ein Beschäftigungsverbot nur für Menschen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG vorsieht. Für Personen aus den unionsweit als sicher bestimmten Herkunftsländern dürfte ein Zugang zum Arbeitsmarkt mithin möglich sein. | ||
| + | |||
| + | Zumindest im politischen Diskurs wurde auch die "20 %-Klausel" | ||
| ===== - Folgeanträge, | ===== - Folgeanträge, | ||
| Zeile 37: | Zeile 55: | ||
| ==== - Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag? ==== | ==== - Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag? ==== | ||
| - | Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren | + | Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren |
| ==== - Zulässigkeitspüfung ==== | ==== - Zulässigkeitspüfung ==== | ||
| Zeile 44: | Zeile 62: | ||
| Wie bisher auch, gelten Umstände "nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen" | Wie bisher auch, gelten Umstände "nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen" | ||
| - | Interessant ist in diesem Zusammenhang, | + | Interessant ist in diesem Zusammenhang, |
| Da nicht mehr zwischen Folgeanträgen und Zweitanträgen differenziert wird und es für die Zulässigkeit eines Folgeantrags keine Rolle mehr spielt, in welchem Mitgliedstaat das vorherige Asylverfahren lief, dürfte nichts anderes gelten, wenn das vorherige Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat bereits bestandskräftig für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde. Wenn also beispielsweise jemand zunächst in Bulgarien einen Asylantrag stellt, dann aber vor der Anhörung nach Deutschland weiterreist, | Da nicht mehr zwischen Folgeanträgen und Zweitanträgen differenziert wird und es für die Zulässigkeit eines Folgeantrags keine Rolle mehr spielt, in welchem Mitgliedstaat das vorherige Asylverfahren lief, dürfte nichts anderes gelten, wenn das vorherige Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat bereits bestandskräftig für stillschweigend zurückgenommen erklärt wurde. Wenn also beispielsweise jemand zunächst in Bulgarien einen Asylantrag stellt, dann aber vor der Anhörung nach Deutschland weiterreist, | ||
| Zeile 51: | Zeile 69: | ||
| ==== - Begründetheitsprüfung ==== | ==== - Begründetheitsprüfung ==== | ||
| - | Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung erfolgen, Art. 55 Abs. 6 AVVO. Dabei macht der Gesetzgeber durch den Verweis in § 30 Satz 1 AsylG von der durch Art. 39 Abs. 4 AVVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Folgeanträge, | + | Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
asylverfahrensrecht.1778045383.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
