asylverfahrensrecht
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| asylverfahrensrecht [2026/06/07 09:58] – [5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO] marcel | asylverfahrensrecht [2026/06/10 12:04] (aktuell) – [5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO] marcel | ||
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| Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, | Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, | ||
| - | Nach Art. 35 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb | + | Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" |
| + | Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch **innerhalb von drei Monaten** nach dem Tag der Einreichung des Antrags" | ||
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| + | Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. a) bis f) AVVO sieht für einen großen Teil der Menschen im beschleunigten Verfahren ein **Beschäftigungsverbot** vor, aber eben nicht für alle. U . a. Menschen im Folgeverfahren und solche, die der "20 %-Klausel" | ||
| ===== - Sichere Herkunftsstaaten ===== | ===== - Sichere Herkunftsstaaten ===== | ||
| - | tbd | + | Weitreichende Änderungen gibt es beim Begriff der " |
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| + | Neu hinzu kommt eine Liste von unionsweiten sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen Bangladesch, | ||
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| + | Aus Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. e) AVVO folgt, dass für diese Personen während des Asylverfahrens auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, jedenfalls, während der Dauer des Asylverfahrens. Nach Abschluss des Asylverfahrens gilt, wie bisher auch § 60a Abs. 5, 6 AufenthG, der ein Beschäftigungsverbot nur für Menschen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG vorsieht. Für Personen aus den unionsweit als sicher bestimmten Herkunftsländern dürfte ein Zugang zum Arbeitsmarkt mithin möglich sein. | ||
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| + | Zumindest im politischen Diskurs wurde auch die "20 %-Klausel" | ||
| ===== - Folgeanträge, | ===== - Folgeanträge, | ||
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| ==== - Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag? ==== | ==== - Rechtskräftige Entscheidung über den früheren Asylantrag? ==== | ||
| - | Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren | + | Art. 55 Abs. 1 AVVO bestimmt: Ein Folgeantrag liegt nur vor, wenn über den früheren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Anderenfalls ist der Antrag als neue Angabe im laufenden Verfahren durch den zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bereits bei Gericht liegt und das zuständige Gericht neue Umstände nicht mehr berücksichtigen kann. Dies dürfte in Deutschland beispielsweise die meisten Berufungszulassungsverfahren |
| ==== - Zulässigkeitspüfung ==== | ==== - Zulässigkeitspüfung ==== | ||
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| ==== - Begründetheitsprüfung ==== | ==== - Begründetheitsprüfung ==== | ||
| - | Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung erfolgen, Art. 55 Abs. 6 AVVO. Dabei macht der Gesetzgeber durch den Verweis in § 30 Satz 1 AsylG von der durch Art. 39 Abs. 4 AVVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Folgeanträge, | + | Liegen neue Umstände in diesem Sinne vor, muss eine Begründetheitsprüfung |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
asylverfahrensrecht.1780819114.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
