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asylverfahrensrecht

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asylverfahrensrecht [2026/06/07 12:28] – [6. Sichere Herkunftsstaaten] marcelasylverfahrensrecht [2026/06/10 12:04] (aktuell) – [5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO] marcel
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 Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den dort genannten Fällen beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. Die Gründe sind auch recht weit gefasst, sodass befürchtet werden muss, dass es fürderhin recht häufig zu beschleunigten Verfahren kommen wird. Sie entsprechen im Wesentlichen den Gründen für eine Ablehnung eines Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" nach § 30 AsylG in der seit dem "Rückführungsverbesserungsgesetz" der Ampel geltenden Fassung. Dazu gehört etwa, dass das BAMF das Vorbringen der schutzsuchenden Person für "belanglos" hält, dass sie Person aus einem "sicheren Herkunftsland" gehört oder auch, dass ein zulässiger Folgeantrag gestellt wird. Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den dort genannten Fällen beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. Die Gründe sind auch recht weit gefasst, sodass befürchtet werden muss, dass es fürderhin recht häufig zu beschleunigten Verfahren kommen wird. Sie entsprechen im Wesentlichen den Gründen für eine Ablehnung eines Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" nach § 30 AsylG in der seit dem "Rückführungsverbesserungsgesetz" der Ampel geltenden Fassung. Dazu gehört etwa, dass das BAMF das Vorbringen der schutzsuchenden Person für "belanglos" hält, dass sie Person aus einem "sicheren Herkunftsland" gehört oder auch, dass ein zulässiger Folgeantrag gestellt wird.
  
-Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" in Art. 42 Abs. 1 lit. j) AVVO: Demnach sind auch die Asylanträge von Menschen aus solchen Ländern, deren Anerkennungsquote unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, im beschleunigten Verfahren zu bearbeiten. Unbeschadet der Tatsache, dass die genaue Berechnungsweise Statistik diverse Frage aufwirft, die in den nächsten Jahren durch die Gerichte zu klären sein werden, wurde bereits eine entsprechende Liste veröffentlicht, welche Länder hiervon umfasst sein sollen. Die Liste ist auf der Seite zu Art. 42 AVVO verlinkt.+Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" in Art. 42 Abs. 1 lit. j) AVVO: Demnach sind auch die Asylanträge von Menschen aus solchen Ländern, deren Anerkennungsquote unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, im beschleunigten Verfahren zu bearbeiten. Unbeschadet der Tatsache, dass die genaue Berechnungsweise Statistik diverse Frage aufwirft, die in den nächsten Jahren durch die Gerichte zu klären sein werden, wurde bereits eine entsprechende Liste veröffentlicht, welche Länder hiervon umfasst sein sollen. Die Liste ist auf der Seite zu Art. 42 AVVO verlinkt. Auf der Liste finden sich u.a. Russland, die Türkei und der Irak. Auch Yezid*innen aus dem Irak beispielsweise müssten also damit rechnen, ins beschleunigte Verfahren zu kommen.
  
-Nach Art. 35 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags" über den Asylantrag zu entscheiden. Lehnt das BAMF den Asylantrag als unbegründet ab, so ist er nach § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO als **offensichtlich unbegründet** abzulehnen. Da die Klagen gegen die Ablehnungen somit keine aufschiebende Wirkung haben und zusätzlich Eilanträge gestellt werden müssen, ist ein deutlicher Anstieg der Eilverfahren bei den Verwaltungsgerichten zu erwarten.+Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch **innerhalb von drei Monaten** nach dem Tag der Einreichung des Antrags" über den Asylantrag zu entscheiden. Lehnt das BAMF den Asylantrag als unbegründet ab, so ist er nach § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO als **offensichtlich unbegründet** abzulehnen. Da die Klagen gegen die Ablehnungen somit keine aufschiebende Wirkung haben und zusätzlich Eilanträge gestellt werden müssen, ist ein deutlicher Anstieg der Eilverfahren bei den Verwaltungsgerichten zu erwarten.
  
 +Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. a) bis f) AVVO sieht für einen großen Teil der Menschen im beschleunigten Verfahren ein **Beschäftigungsverbot** vor, aber eben nicht für alle. U . a. Menschen im Folgeverfahren und solche, die der "20 %-Klausel" unterfallen (Buchstaben g) und j) sind nicht umfasst, sodass ein Zugang zum Arbeitsmark für sie nach den allgemeinen Regeln (Art. 17 Aufnahmerichtlinie, §§ 61 AsylG, 60a Abs. 5, 6 AufenthG) möglich sein dürfte.
 ===== - Sichere Herkunftsstaaten ===== ===== - Sichere Herkunftsstaaten =====
  
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 Neu hinzu kommt eine Liste von unionsweiten sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko, Tunesien und die EU-Beitrittskandidaten gehören, "es sei denn, relevante Umstände legen etwas anderes nahe"((https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260205IPR33617/asylrecht-neue-regeln-zu-sicheren-drittstaaten-und-herkunftsstaaten)). EU-Beitrittskandidaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, die Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine((https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/Beitrittskandidaten/_inhalt.html)). Zumindest hinsichtlich der Ukraine wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass dort entsprechende relevante Umstände vorliegen, sodass die Ukraine wohl kaum als sicheres Herkunftsland wird betrachtet werden können. Ob die Türkei noch in diesem Sinne als Beitrittskandidat bzw. als sicheres Herkunftsland betrachtet werden kann, werden hingegen die Gerichte zu klären haben. Neu hinzu kommt eine Liste von unionsweiten sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko, Tunesien und die EU-Beitrittskandidaten gehören, "es sei denn, relevante Umstände legen etwas anderes nahe"((https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260205IPR33617/asylrecht-neue-regeln-zu-sicheren-drittstaaten-und-herkunftsstaaten)). EU-Beitrittskandidaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, die Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine((https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/Beitrittskandidaten/_inhalt.html)). Zumindest hinsichtlich der Ukraine wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass dort entsprechende relevante Umstände vorliegen, sodass die Ukraine wohl kaum als sicheres Herkunftsland wird betrachtet werden können. Ob die Türkei noch in diesem Sinne als Beitrittskandidat bzw. als sicheres Herkunftsland betrachtet werden kann, werden hingegen die Gerichte zu klären haben.
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 +Aus Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. e) AVVO folgt, dass für diese Personen während des Asylverfahrens auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, jedenfalls, während der Dauer des Asylverfahrens. Nach Abschluss des Asylverfahrens gilt, wie bisher auch § 60a Abs. 5, 6 AufenthG, der ein Beschäftigungsverbot nur für Menschen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG vorsieht. Für Personen aus den unionsweit als sicher bestimmten Herkunftsländern dürfte ein Zugang zum Arbeitsmarkt mithin möglich sein.
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 +Zumindest im politischen Diskurs wurde auch die "20 %-Klausel" (siehe oben, Abschnitt zu den "beschleunigten Verfahren") als eine Art Kategorie sicherer Herkunftsländer betrachtet. Das ist juristisch gesehen zumindest unpräzise, weil diese Regelung in einem anderen Kontext steht, nämlich bei den beschleunigten Verfahren. Die Konsequenzen sind aber insofern ähnlich, als eben auch die Verfahren der Menschen aus diesen Ländern zu beschleunigen und ihre Asylanträge ggf. als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen sind.
 ===== - Folgeanträge, Art. 55 f. AVVO ===== ===== - Folgeanträge, Art. 55 f. AVVO =====
  
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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asylverfahrensrecht.1780828089.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel