asylverfahrensrecht
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| asylverfahrensrecht [2026/06/07 13:03] – marcel | asylverfahrensrecht [2026/06/10 12:04] (aktuell) – [5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO] marcel | ||
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| Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, | Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, | ||
| - | Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" | + | Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" |
| - | Nach Art. 35 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags" | + | Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch |
| + | Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. a) bis f) AVVO sieht für einen großen Teil der Menschen im beschleunigten Verfahren ein **Beschäftigungsverbot** vor, aber eben nicht für alle. U . a. Menschen im Folgeverfahren und solche, die der "20 %-Klausel" | ||
| ===== - Sichere Herkunftsstaaten ===== | ===== - Sichere Herkunftsstaaten ===== | ||
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| Neu hinzu kommt eine Liste von unionsweiten sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen Bangladesch, | Neu hinzu kommt eine Liste von unionsweiten sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen Bangladesch, | ||
| - | Aus Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. e) AVVO folgt, dass für diese Personen während des Asylverfahrens auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, jedenfalls, während der Dauer des Asylverfahrens. Nach Abschluss des Asylverfahrens gilt, wie bisher auch § 60a Abs. 5, 6 AufenthG, der ein Beschäftigungsverbot nur für Menschen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne der §§ 29a, 29b AufenthG | + | Aus Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. e) AVVO folgt, dass für diese Personen während des Asylverfahrens auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, jedenfalls, während der Dauer des Asylverfahrens. Nach Abschluss des Asylverfahrens gilt, wie bisher auch § 60a Abs. 5, 6 AufenthG, der ein Beschäftigungsverbot nur für Menschen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG vorsieht. Für Personen aus den unionsweit als sicher bestimmten Herkunftsländern dürfte ein Zugang zum Arbeitsmarkt mithin möglich sein. |
| Zumindest im politischen Diskurs wurde auch die "20 %-Klausel" | Zumindest im politischen Diskurs wurde auch die "20 %-Klausel" | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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asylverfahrensrecht.1780830232.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
