asylverfahrensrecht
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| asylverfahrensrecht [2026/06/07 14:16] – [6. Sichere Herkunftsstaaten] marcel | asylverfahrensrecht [2026/06/10 12:04] (aktuell) – [5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO] marcel | ||
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| Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, | Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, | ||
| - | Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" | + | Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" |
| - | Nach Art. 35 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags" | + | Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch |
| Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. a) bis f) AVVO sieht für einen großen Teil der Menschen im beschleunigten Verfahren ein **Beschäftigungsverbot** vor, aber eben nicht für alle. U . a. Menschen im Folgeverfahren und solche, die der "20 %-Klausel" | Art. 17 Abs. 1 UA 2 Aufnahmerichtlinie i. V. m. Art. 42 Abs. 1 lit. a) bis f) AVVO sieht für einen großen Teil der Menschen im beschleunigten Verfahren ein **Beschäftigungsverbot** vor, aber eben nicht für alle. U . a. Menschen im Folgeverfahren und solche, die der "20 %-Klausel" | ||
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