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asylverfahrensrecht

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asylverfahrensrecht [2026/06/07 16:24] – [7.3 Begründetheitsprüfung] marcelasylverfahrensrecht [2026/06/10 12:04] (aktuell) – [5. Beschleunigte Verfahren, Art. 42 AVVO] marcel
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 Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den dort genannten Fällen beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. Die Gründe sind auch recht weit gefasst, sodass befürchtet werden muss, dass es fürderhin recht häufig zu beschleunigten Verfahren kommen wird. Sie entsprechen im Wesentlichen den Gründen für eine Ablehnung eines Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" nach § 30 AsylG in der seit dem "Rückführungsverbesserungsgesetz" der Ampel geltenden Fassung. Dazu gehört etwa, dass das BAMF das Vorbringen der schutzsuchenden Person für "belanglos" hält, dass sie Person aus einem "sicheren Herkunftsland" gehört oder auch, dass ein zulässiger Folgeantrag gestellt wird. Sogenannte beschleunigte Verfahren sind nicht gänzlich neu (vgl. § AsylG a. F.). Neu ist, dass Art. 42 Abs. 1 AVVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den dort genannten Fällen beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. Die Gründe sind auch recht weit gefasst, sodass befürchtet werden muss, dass es fürderhin recht häufig zu beschleunigten Verfahren kommen wird. Sie entsprechen im Wesentlichen den Gründen für eine Ablehnung eines Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" nach § 30 AsylG in der seit dem "Rückführungsverbesserungsgesetz" der Ampel geltenden Fassung. Dazu gehört etwa, dass das BAMF das Vorbringen der schutzsuchenden Person für "belanglos" hält, dass sie Person aus einem "sicheren Herkunftsland" gehört oder auch, dass ein zulässiger Folgeantrag gestellt wird.
  
-Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" in Art. 42 Abs. 1 lit. j) AVVO: Demnach sind auch die Asylanträge von Menschen aus solchen Ländern, deren Anerkennungsquote unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, im beschleunigten Verfahren zu bearbeiten. Unbeschadet der Tatsache, dass die genaue Berechnungsweise Statistik diverse Frage aufwirft, die in den nächsten Jahren durch die Gerichte zu klären sein werden, wurde bereits eine entsprechende Liste veröffentlicht, welche Länder hiervon umfasst sein sollen. Die Liste ist auf der Seite zu Art. 42 AVVO verlinkt.+Besondere Aufmerksamkeit verdient die "20 %-Klausel" in Art. 42 Abs. 1 lit. j) AVVO: Demnach sind auch die Asylanträge von Menschen aus solchen Ländern, deren Anerkennungsquote unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, im beschleunigten Verfahren zu bearbeiten. Unbeschadet der Tatsache, dass die genaue Berechnungsweise Statistik diverse Frage aufwirft, die in den nächsten Jahren durch die Gerichte zu klären sein werden, wurde bereits eine entsprechende Liste veröffentlicht, welche Länder hiervon umfasst sein sollen. Die Liste ist auf der Seite zu Art. 42 AVVO verlinkt. Auf der Liste finden sich u.a. Russland, die Türkei und der Irak. Auch Yezid*innen aus dem Irak beispielsweise müssten also damit rechnen, ins beschleunigte Verfahren zu kommen.
  
 Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch **innerhalb von drei Monaten** nach dem Tag der Einreichung des Antrags" über den Asylantrag zu entscheiden. Lehnt das BAMF den Asylantrag als unbegründet ab, so ist er nach § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO als **offensichtlich unbegründet** abzulehnen. Da die Klagen gegen die Ablehnungen somit keine aufschiebende Wirkung haben und zusätzlich Eilanträge gestellt werden müssen, ist ein deutlicher Anstieg der Eilverfahren bei den Verwaltungsgerichten zu erwarten. Nach Art. 35 Abs. 3 AVVO hat das BAMF "so schnell wie möglich, spätestens jedoch **innerhalb von drei Monaten** nach dem Tag der Einreichung des Antrags" über den Asylantrag zu entscheiden. Lehnt das BAMF den Asylantrag als unbegründet ab, so ist er nach § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO als **offensichtlich unbegründet** abzulehnen. Da die Klagen gegen die Ablehnungen somit keine aufschiebende Wirkung haben und zusätzlich Eilanträge gestellt werden müssen, ist ein deutlicher Anstieg der Eilverfahren bei den Verwaltungsgerichten zu erwarten.
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