aufenthaltsgewaehrung_bei_nachhaltiger_integration
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| - | ====== Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, | ||
| - | ===== BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18 ===== | ||
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| - | >**Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer** | ||
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| - | >1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, | ||
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| - | >2. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. | ||
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| - | >3. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, | ||
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| - | >4. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, | ||
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| - | >5. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, | ||
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