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aufenthaltsgewaehrung_bei_nachhaltiger_integration

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, § 25b AufenthG

BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18

Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer

Leitsätze:

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller ein „geduldeter Ausländer“ sein muss, sowie für die Frage, ob die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG regelmäßig erforderlichen Voraufenthaltszeiten erfüllt sind.

2. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat.

3. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich oder zumindest überwiegend geduldet waren.

4. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war.

5. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, Unterbrechungen der „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ bis zu einem Jahr nach Ermessen außer Betracht zu lassen, findet im Rahmen von § 25b AufenthG keine Anwendung.

aufenthaltsgewaehrung_bei_nachhaltiger_integration.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/16 23:25 von marcel