bulgarien
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| bulgarien [2024/06/01 15:22] – marcel | bulgarien [2026/07/03 10:50] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Erlöschen des Schutzstatus ===== | ===== - Erlöschen des Schutzstatus ===== | ||
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| + | ==== - OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2023, 11 A 2811/21.A ==== | ||
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| + | Leitsätze: | ||
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| + | Nach !Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung seiner abgelaufenen Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, | ||
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| + | Eine „automatische“ Entziehung des Schutzstatus erfolgt danach nicht. Es ist lediglich im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte. | ||
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| ==== - VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.02.2024, VG 9 K 985/22.A ==== | ==== - VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.02.2024, VG 9 K 985/22.A ==== | ||
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| - | mehr fortbesteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, | + | Inwieweit es sich in der hiesigen Konstellation überhaupt um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG handelt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, auf die § 71 Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, vorliegend erfüllt, sodass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist und die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig ist. Es hat sich nämlich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Klägers geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Denn es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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bulgarien.1717248139.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)
