drittstaatenverfahren
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| - | ====== Drittstaatenverfahren ====== | ||
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| - | ====== - Anhörung ====== | ||
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| - | >Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht. | ||
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| - | >Dieser Verfahrensmangel (dazu 1.) wurde bis zuletzt nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt (dazu 2). Er ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich (dazu 3). | ||
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| - | >1. | ||
| - | >Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin zu 1. vor Erlass der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören. | ||
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| - | >Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtline 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) ist dem Antragsteller, | ||
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| - | >siehe BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, Rn. 32 und vom 30. März 2021 – 1 C 41/20 –, Rn. 18, jeweils juris. | ||
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| - | >Eine persönliche Anhörung war auch nicht vor dem Hintergrund der damailigen Auswirkungen der Corona-Pandemie allgemein entbehrlich. Für eine generelle Substitution der persönlichen Anhörung durch eine schriftliche Befragung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gab bzw. gibt es keine gesetzliche | ||
| - | Grundlage. Dass die Beklagte unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG aufgrund bestimmter Umstände des Falls von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. im Ermessenswege verzichtet hätte, etwa weil hinreichende Anhaltspunkte dafür | ||
| - | vorgelegen haben, dass sie an COVID-19 erkrankt oder sie aus gesundheitlichen Gründen besonders gefährdet gewesen wäre[...] | ||
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