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drittstaatenverfahren

Drittstaatenverfahren

1. Anhörung

1.1 VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9.2.2024, 18a K 261/21.A

Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht.

Dieser Verfahrensmangel (dazu 1.) wurde bis zuletzt nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt (dazu 2). Er ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich (dazu 3).

1.
Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin zu 1. vor Erlass der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtline 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) ist dem Antragsteller, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten zu geben. Nach Art. 34 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie in seinem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. In Umsetzung dieser Regelung sieht § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor, dass das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis Nr. 4 AsylG persönlich anhört, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet,

siehe BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, Rn. 32 und vom 30. März 2021 – 1 C 41/20 –, Rn. 18, jeweils juris.

Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde die Klägerin hier zu dem Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört.

Eine persönliche Anhörung war auch nicht vor dem Hintergrund der damailigen Auswirkungen der Corona-Pandemie allgemein entbehrlich. Für eine generelle Substitution der persönlichen Anhörung durch eine schriftliche Befragung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gab bzw. gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dass die Beklagte unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG aufgrund bestimmter Umstände des Falls von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. im Ermessenswege verzichtet hätte, etwa weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sie an COVID-19 erkrankt oder sie aus gesundheitlichen Gründen besonders gefährdet gewesen wäre[…]

Gerichtsbescheid

Siehe auch:

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