Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


drittstaatenverfahren

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
drittstaatenverfahren [2024/06/01 14:03] marceldrittstaatenverfahren [2024/07/13 12:10] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 2: Zeile 2:
  
 ===== - Anhörung ===== ===== - Anhörung =====
 +
 +==== - VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9.2.2024, 18a K 261/21.A ====
  
 >Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht. >Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht.
Zeile 16: Zeile 18:
 >Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde die Klägerin hier zu dem Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört. >Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde die Klägerin hier zu dem Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört.
 > >
->Eine persönliche Anhörung war auch nicht vor dem Hintergrund der damailigen Auswirkungen der Corona-Pandemie allgemein entbehrlich. Für eine generelle Substitution der persönlichen Anhörung durch eine schriftliche Befragung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gab bzw. gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dass die Beklagte unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG aufgrund bestimmter Umstände des Falls von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. im Ermessenswege verzichtet hätte, etwa weil hinreichende Anhaltspunkte dafür +>Eine persönliche Anhörung war auch nicht vor dem Hintergrund der damailigen Auswirkungen der Corona-Pandemie allgemein entbehrlich. Für eine generelle Substitution der persönlichen Anhörung durch eine schriftliche Befragung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gab bzw. gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dass die Beklagte unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG aufgrund bestimmter Umstände des Falls von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. im Ermessenswege verzichtet hätte, etwa weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sie an COVID-19 erkrankt oder sie aus gesundheitlichen Gründen besonders gefährdet gewesen wäre[...]
-vorgelegen haben, dass sie an COVID-19 erkrankt oder sie aus gesundheitlichen Gründen besonders gefährdet gewesen wäre[...]+
  
 {{:240209_vg_ge_anhrg.pdf|Gerichtsbescheid}} {{:240209_vg_ge_anhrg.pdf|Gerichtsbescheid}}
 +
 +Siehe auch:
 +  * [[Bulgarien|Bulgarien]]
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
  
drittstaatenverfahren.1717243408.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)