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| dublin_reloaded_-_die_ammvo [2026/06/07 17:39] – [3. Das Verfahren] marcel | dublin_reloaded_-_die_ammvo [2026/06/30 23:36] (aktuell) – [6. Überstellungsfrist] marcel | ||
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| Die Dublin-III-VO kannte **Aufnahmeverfahren** (Art. 21, 22 Dublin-III-VO) und **Wiederaufnahmeverfahren** (Art. 23 bis 25 Dublin-III-VO). Der wesentliche Unterschied war im Prinzip, dass beim Wiederaufnahmeverfahren ("take back") bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, und beim Aufnahmeverfahren ("take charge" | Die Dublin-III-VO kannte **Aufnahmeverfahren** (Art. 21, 22 Dublin-III-VO) und **Wiederaufnahmeverfahren** (Art. 23 bis 25 Dublin-III-VO). Der wesentliche Unterschied war im Prinzip, dass beim Wiederaufnahmeverfahren ("take back") bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, und beim Aufnahmeverfahren ("take charge" | ||
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| + | ==== - Aufnahme ==== | ||
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| + | Das Aufnahmeverfahren ist jetzt in den Artikel 39 und 40 AMMVO geregelt und unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom bisherigen Aufnahmeverfahren. Die Fristen sind jetzt kürzer (im Regelfall zwei statt drei Monate für das Gesuch und ein Monat statt zwei Monaten für die Antwort). Wie bisher auch gilt: Wenn ein Mitgliedstaat es versäumt, das Gesuch fristgerecht abzusetzen, ist er für das Verfahren zuständig (Art. 39 Abs. 1 UA 3 AMMVO). Lehnt der ersuchte Staat das Gesuch nicht ausdrücklich innerhalb der Frist ab, gilt das Gesuch als angenommen (Art. 40 Abs. 8 UA 1 AMMVO). | ||
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| + | ==== - Wiederaufnahme ==== | ||
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| + | Die Wiederaufnahme hingegen erfährt nunmehr in Art. 41 AMMVO eine gänzlich neue und bedenkliche Regelung. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ist nunmehr nicht mehr von einem Gesuch die Rede, sondern nur noch von einer Mitteilung, die innerhalb von zwei Wochen ab dem Eurodac-Treffer abzusetzen ist (Art. 41 Abs. 1 AMMVO). Der andere Mitgliedstaat hat den Eingang der Mitteilung innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen oder nachzuweisen, | ||
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| + | Bedenklich an der Regelung ist, dass Art. 41 Abs. 1 Satz 1 AMMVO ausdrücklich bestimmt, dass die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaats unberührt bleibt, wenn die Wiederaufnahmemitteilung nicht fristgerecht übermittelt wird. Es drängt sich mithin die Frage auf, welche Bedeutung diese Frist dann hat, bzw., ob die Wiederaufnahmemitteilung auch noch beliebig, möglicherweise Jahre, später abgesetzt werden kann, und der andere Staat dann trotzdem noch zur Wiederaufnahme verpflichtet bleibt? Ein solcher Zustand liefe zum einen den erklärten Zielen der AMMVO zuwider, die, ähnlich wie auch schon die Dublin-III-VO, | ||
| ===== - Kriterien ===== | ===== - Kriterien ===== | ||
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| ===== - Überstellungsfrist ===== | ===== - Überstellungsfrist ===== | ||
| - | tbd | + | Die Überstellungsfrist, |
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| + | Gleichwohl ist im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist auch eine der drastischsten Verschärfungen der Reform zu vermerken: Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sah, wie jetzt auch Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMMVO, die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist im Falle einer Inhaftierung auf ein Jahr zu verlängern. Daneben sah Art. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 noch die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate zu verlängern, | ||
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| + | Erschwerend kommt hinzu, dass auch Art. 2 Nr. 17 AMMVO den Begriff der **Flucht** nunmehr auch sehr weit definiert, und es demnach insbesondere auch als " | ||
| ===== - Rechtsbehelf ===== | ===== - Rechtsbehelf ===== | ||
| - | tbd | + | Eine der juristisch heikelsten Änderungen betrifft den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmte, dass die Betroffenen ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel haben müssen. Aus dieser Formulierung hat der EuGH sehr viele Rechte der Betroffenen hergeleitet und diese damit in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit von Dublin-Bescheiden umfassend gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies unterschied etwa die Dublin-III-VO von ihrer Vorgängerin, |
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| + | Diese Entwicklung war dem Verordnungsgeber offenbar ein Dorn im Auge, denn Art. 43 AMMVO sieht jetzt nur noch einen sehr stark eingeschränkten Rechtsbehelf vor. Demnach sollen die Gerichte nur noch überprüfen, | ||
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| + | Ob sich die Gerichte, insbesondere der EuGH, so einfach entmachten lassen werden, ist unklar. In diesem Kontext wird sicher sehr viel grundsätzlicher Klärungsbedarf auf die Gerichte zukommen. | ||
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| + | Insbesondere wird sich die Frage stellen, ob es möglich sein wird, den Ablauf der Überstellungsfrist gerichtlich überprüfen zu lassen, ob also der Ablauf der Überstellungsfrist in diesem Sinne als nach Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand angesehen werden kann. Sollten diese Gerichte dies nicht so sehen, so | ||
| + | wäre dies ein weiterer möglicher Angriffsvektor auf das Kirchenasyl, | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
dublin_reloaded_-_die_ammvo.1780846761.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
