erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung
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| nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | ||
| - | nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97 und ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 64.)), | + | nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses((ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97 und ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 64.)), |
| - | nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67 und ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 32.)), | + | nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67 und ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 32.)), |
| - | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), | + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), |
| in Erwägung nachstehender Gründe: | in Erwägung nachstehender Gründe: | ||
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| (2) Eine gemeinsame Asylpolitik, | (2) Eine gemeinsame Asylpolitik, | ||
| - | (3) | + | (3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, |
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| - | Das Gemeinsame Europäische Asylsystem | + | (4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016„Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems |
| - | (4) | + | (5) Um ein gut funktionierendes GEAS zu schaffen, müssen die nationalen Asylsysteme erheblich angeglichen werden. Die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahren sollten durch ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes ersetzt werden, das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http:// |
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| - | Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016„Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems | + | (6) Diese Harmonisierung |
| - | (5) | + | (7) Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes soll die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, |
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| - | Um ein gut funktionierendes GEAS zu schaffen, müssen die nationalen Asylsysteme erheblich angeglichen werden. | + | (8) Die vorliegende Verordnung sollte |
| - | (6) | + | (9) Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status subsidiären Schutzes zuerkannt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Um die Verfahren in den Mitgliedstaaten zu straffen sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können. |
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| - | Diese Harmonisierung und Angleichung der nationalen Asylsysteme sollte erreicht werden, ohne die Mitgliedstaaten | + | (10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten |
| - | (7) | + | (11) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung können mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und anderer einschlägiger Fonds der Union (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der einschlägigen Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schaffung angemessener Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens an der Grenze können aus den Fonds, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Verfügung stehen, finanziell unterstützt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten sollte bereitgestellt werden können, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, |
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| - | Ein gemeinsames Verfahren | + | (12) Die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche operative |
| - | (8) | + | (13) Im Interesse, Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, ordnungsgemäß zu erkennen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, |
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| - | Die vorliegende Verordnung | + | (14) Der Antragsteller |
| - | (9) | + | (15) Die persönliche Anhörung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen und fairen Asylverfahrens. Um ein optimales Kommunikationsumfeld zu gewährleisten, |
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| - | Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten | + | (16) Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten |
| - | (10) | + | (17) Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, |
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| - | In Bezug auf die Behandlung | + | (18) Die entsprechenden Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Arzt oder Psychologe, |
| - | (11) | + | (19) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für die Kommission, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 die Asylagentur aufzufordern, |
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| - | Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung können mit Mitteln des mit der Verordnung | + | (20) Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie echten |
| - | (12) | + | (21) Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, |
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| - | Die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, | + | (22) Wenn es für die Prüfung |
| - | (13) | + | (23) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen. Im Hinblick auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte die Asylbehörde bezüglich des Rechts des Kindes, gehört zu werden, Minderjährigen die Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung geben, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Die Asylbehörde sollte bei einer persönlichen Anhörung eines Minderjährigen insbesondere dessen Alter und Reife berücksichtigen. |
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| - | Im Interesse, Personen, die Schutz als Flüchtlinge | + | (24) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts |
| - | (14) | + | (25) Wird nach eingehender Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt, |
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| - | Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, den zuständigen Behörden alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände vorzulegen, | + | (26) Mit dem gemeinsamen Verfahren werden |
| - | (15) | + | (27) Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Umständen beruhen: Antragstellung, |
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| - | Die persönliche Anhörung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen und fairen Asylverfahrens. Um ein optimales Kommunikationsumfeld zu gewährleisten, | + | (28) Ein Antrag sollte unverzüglich registriert werden, nachdem er gestellt wurde. In dieser Stufe sollten die für die Registrierung der Anträge zuständigen Behörden oder Sachverständige, die von der Asylagentur entsandt wurden, um diese Behörden dabei zu unterstützen, den Antrag zusammen |
| - | (16) | + | (29) Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird. Der Antragsteller sollte darüber unterrichtet werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe muss er so bald wie möglich alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände und Unterlagen vorlegen, die zur Begründung und Ergänzung seines Antrags benötigt werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Kurz nach Einreichung des Antrags sollte dem Antragsteller ein Dokument ausgehändigt werden, in dem sein Status als Antragsteller vermerkt ist. |
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| - | Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, | + | (30) Besonders wichtig |
| - | (17) | + | (31) Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten schriftlich und erforderlichenfalls mündlich unterrichtet werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, insbesondere indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Umstände oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, als abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber unterrichtet werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen. |
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| - | Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung oder Störung, auch infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt. Es muss bei jedem einzelnen Antragsteller geprüft werden, ob er besondere Verfahrensgarantien benötigt. | + | (32) Damit die Bediensteten der Behörden, die diese Verordnung anwenden, ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über hinreichende Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und diesbezügliche Schulungen erhalten, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten den Behörden außerdem angemessene Mittel, einschließlich qualifizierten Personals in ausreichender Zahl, und Leitlinien zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick darauf sollte jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde und der anderen zuständigen Behörden bewerten, um sicherzustellen, dass sie zu jedem Zeitpunkt in der Lage sind, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn es eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen im gleichen Zeitraum gibt. |
| - | (18) | + | (33) Für einen effektiven Zugang zum Prüfungsverfahren an den Grenzübergangsstellen und in den Hafteinrichtungen, |
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| - | Die entsprechenden Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Arzt oder Psychologe, | + | (34) Die vorliegende Verordnung sollte |
| - | (19) | + | (35) Um sicherzustellen, |
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| - | Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für die Kommission, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 die Asylagentur aufzufordern, operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Umsetzung des Asylrechts | + | (36) Um sicherzustellen, |
| - | (20) | + | (37) In allen Fällen sollten Altersbestimmungen so durchgeführt werden, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens vorrangig berücksichtigt wird. Eine Altersbestimmung sollte in zwei Schritten durchgeführt werden. Ein erster Schritt sollte eine multidisziplinäre Bewertung umfassen, die eine psychosoziale Bewertung und andere nichtmedizinische Methoden wie eine Anhörung, eine visuelle Bewertung auf der Grundlage des physischen Erscheinungsbilds oder die Bewertung von Unterlagen umfassen könnte. Eine solche Bewertung sollte von Fachleuten durchgeführt werden, die über Fachwissen in den Bereichen Altersbestimmung und Entwicklung von Kindern verfügen, wie Sozialarbeiter, |
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| - | Antragsteller, | + | (38) Um die Rechte der Antragsteller |
| - | (21) | + | (39) Um die Rechte des Antragstellers zu gewährleisten, |
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| - | Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher | + | (40) Um die Verfahren effizienter zu gestalten |
| - | (22) | + | (41) Im Falle einer Auslieferung, |
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| - | Wenn es für die Prüfung eines Antrags | + | (42) Sämtliche Entscheidungen über Anträge |
| - | (23) | + | (43) Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, |
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| - | Bei der Anwendung dieser Verordnung | + | (44) Damit die Gesamtdauer des Verfahrens in bestimmten Fällen verkürzt wird, sollten die Mitgliedstaaten |
| - | (24) | + | (45) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn beispielsweise ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird oder wenn ein internationales Gericht für eine sichere Überstellung in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat gesorgt hat oder wenn der Antrag erst nach Ablauf von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Rückkehrentscheidung erhalten hatte, gestellt wurde, unter der Voraussetzung, |
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| - | Unbeschadet | + | (46) Für die Anwendung |
| - | (25) | + | (47) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig zu betrachten, wenn der Antragsteller in einem Drittstaat wirksamen Schutz genossen hat und diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, |
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| - | Wird nach eingehender Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt, dass der Antragsteller eine Gefahr | + | (48) Die Mitgliedstaaten sollten |
| - | (26) | + | (49) Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, |
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| - | Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren | + | (50) Die Konzepte des ersten Asylstaats |
| - | (27) | + | (51) Bei der Beurteilung, |
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| - | Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte | + | (52) Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag |
| - | (28) | + | (53) Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt werden, wenn bereits in der Phase der Zulässigkeitsprüfung ersichtlich ist, dass der betreffende Drittstaat den Antragsteller nicht aufnehmen oder wiederaufnehmen wird. Wird der Antragsteller schließlich nicht in den Drittstaat aufgenommen oder wiederaufgenommen, |
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| - | Ein Antrag sollte | + | (54) Ein Antrag |
| - | (29) | + | (55) Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollten die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen anwenden können. |
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| - | Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen | + | (56) Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten |
| - | (30) | + | (57) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, |
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| - | Besonders wichtig | + | (58) Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, |
| - | (31) | + | (59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, |
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| - | Der Antragsteller | + | (60) Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden |
| - | (32) | + | (61) Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, |
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| - | Damit die Bediensteten | + | (62) Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen |
| - | (33) | + | (63) Ein Verfahren an der Grenze sollte auch dann nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. |
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| - | Für einen effektiven Zugang zum Prüfungsverfahren | + | (64) Da das Verfahren |
| - | (34) | + | (65) Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, |
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| - | Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen von Volljährigen, die Hilfe bei der Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit benötigen, und Minderjährigen, | + | (66) Da sich bestimmte Einrichtungen an schwer zugänglichen Orten befinden könnten, sollten |
| - | (35) | + | (67) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, |
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| - | Um sicherzustellen, | + | (68) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz |
| - | (36) | + | (69) Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, |
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| - | Um sicherzustellen, dass Anträge auf internationalen Schutz unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung | + | (70) Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, |
| - | (37) | + | (71) Das Verfahren an der Grenze sollte unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta und des Unionsrechts durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in diesem Kontext einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze vorsehen, der den Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// |
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| - | In allen Fällen | + | (72) Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate |
| - | (38) | + | (73) Ein Mitgliedstaat, |
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| - | Um die Rechte | + | (74) Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem |
| - | (39) | + | (75) Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben. |
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| - | Um die Rechte des Antragstellers zu gewährleisten, sollte | + | (76) Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte |
| - | (40) | + | (77) Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, |
| - | + | ||
| - | Um die Verfahren effizienter | + | (78) Einem Antragsteller, |
| - | (41) | + | (79) Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, |
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| - | Im Falle einer Auslieferung, Übergabe | + | (80) Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets |
| - | (42) | + | (81) Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, |
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| - | Sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz müssen von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete | + | (82) Die Kommission sollte |
| - | (43) | + | (83) Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, |
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| - | Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen | + | (84) Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts |
| - | (44) | + | (85) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, |
| - | + | ||
| - | Damit die Gesamtdauer | + | (86) Bezüglich |
| - | (45) | + | (87) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit denen er als unzulässig, |
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten | + | (88) In einigen |
| - | (46) | + | (89) Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, |
| - | + | ||
| - | Für die Anwendung der Konzepte | + | (90) Für die Zwecke |
| - | (47) | + | (91) Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde. |
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept | + | (92) Dem Antragsteller sollte grundsätzlich gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen |
| - | (48) | + | (93) In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, sollte ein Gericht dem Antragsteller auf dessen Antrag oder von Amts wegen gestatten können, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. In solchen Fällen sollten Antragsteller ein Recht auf Verbleib haben, bis die Frist für die Stellung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Gestattung des Verbleibs abgelaufen ist und, falls der Antragsteller einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat, bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts. Um missbräuchlichen oder in letzter Minute gestellten Folgeanträgen entgegenzuwirken und um weitere unbegründete Folgeanträge zu unterbinden, |
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig | + | (94) Um eine wirksame Rückkehr |
| - | (49) | + | (95) Um die Kohärenz der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung, |
| - | + | ||
| - | Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, | + | (96) Um Fairness und Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen und die Wirksamkeit des gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz zu gewährleisten, sollten Fristen für das Verwaltungsverfahren festgelegt |
| - | (50) | + | (97) Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. |
| - | + | ||
| - | Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller angewandt werden, der als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen oder eines Unionsbürgers einen Antrag stellt und dem in dem Mitgliedstaat, | + | (98) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß |
| - | (51) | + | (99) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/ |
| - | + | ||
| - | Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaat | + | (100) Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen |
| - | (52) | + | (101) Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren. |
| - | + | ||
| - | Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig ablehnen können, | + | (102) Die vorliegende Verordnung |
| - | (53) | + | (103) Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns zu gewährleisten, |
| - | + | ||
| - | Ein Antrag | + | (104) Die Anwendung dieser Verordnung |
| - | (54) | + | (105) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
| - | + | ||
| - | Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, | + | (106) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme |
| - | (55) | + | (107) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
| - | + | ||
| - | Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollten die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen anwenden können. | + | (108) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern — |
| - | + | ||
| - | (56) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten die Prüfung der Anträge von Antragstellern beschleunigen, | + | |
| - | + | ||
| - | (57) | + | |
| - | + | ||
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| - | Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, | + | |
| - | + | ||
| - | (58) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, | + | |
| - | + | ||
| - | (59) | + | |
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| - | + | ||
| - | Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, | + | |
| - | + | ||
| - | (60) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Zurückhalten relevanter Informationen oder Dokumente in Bezug auf ihre Identität oder Staatsangehörigkeit, | + | |
| - | + | ||
| - | (61) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, | + | |
| - | + | ||
| - | (62) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen die besondere Situation oder die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller in jedem Fall die Zulassung oder den Verbleib in einem Verfahren an der Grenze ausschließen würden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn Antragstellern, | + | |
| - | + | ||
| - | (63) | + | |
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| - | + | ||
| - | Ein Verfahren an der Grenze sollte auch dann nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. | + | |
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| - | (64) | + | |
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| - | Da das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige Prüfung von Anträgen zu ermöglichen, | + | |
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| - | (65) | + | |
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| - | + | ||
| - | Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, | + | |
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| - | (66) | + | |
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| - | Da sich bestimmte Einrichtungen an schwer zugänglichen Orten befinden könnten, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Zugang für das in solchen Einrichtungen tätige Personal sicherstellen. | + | |
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| - | (67) | + | |
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| - | + | ||
| - | Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, | + | |
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| - | (68) | + | |
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| - | Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Frist auf 16 Wochen zu verlängern, | + | |
| - | + | ||
| - | (69) | + | |
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| - | Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, | + | |
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| - | (70) | + | |
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| - | + | ||
| - | Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, | + | |
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| - | (71) | + | |
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| - | Das Verfahren an der Grenze sollte unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta und des Unionsrechts durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in diesem Kontext einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze vorsehen, der den Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) entspricht. | + | |
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| - | (72) | + | |
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| - | Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sollten die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Anfrage unterstützen können, um die ordnungsgemäße Durchführung und Funktionsweise der vorliegenden Verordnung, einschließlich ihrer Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren und das Verfahren an der Grenze, sicherzustellen. Die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur können einem Mitgliedstaat spezifische Unterstützung vorschlagen. | + | |
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| - | (73) | + | |
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| - | Ein Mitgliedstaat, | + | |
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| - | (74) | + | |
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| - | Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen. | + | |
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| - | (75) | + | |
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| - | + | ||
| - | Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben. | + | |
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| - | (76) | + | |
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| - | Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder neue Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Hat eine Person einen Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, | + | |
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| - | (77) | + | |
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| - | Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, | + | |
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| - | (78) | + | |
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| - | Einem Antragsteller, | + | |
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| - | (79) | + | |
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| - | Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, | + | |
| - | + | ||
| - | (80) | + | |
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| - | Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, auch nicht von Staatsangehörigen, | + | |
| - | + | ||
| - | (81) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, | + | |
| - | + | ||
| - | (82) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, | + | |
| - | + | ||
| - | (83) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, | + | |
| - | + | ||
| - | (84) | + | |
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| - | Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seiner etwaigen Verlängerungen und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, so sollte die Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht länger ausgesetzt werden. Dies sollte etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von der Bestimmung unberührt lassen | + | |
| - | + | ||
| - | (85) | + | |
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| - | Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, | + | |
| - | + | ||
| - | (86) | + | |
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| - | Bezüglich des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, | + | |
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| - | (87) | + | |
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| - | Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit denen er als unzulässig, | + | |
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| - | (88) | + | |
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| - | In einigen Mitgliedstaaten sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, dass über der in dieser Verordnung festgelegten Instanz hinaus ein Rechtsbehelf in zweiter Instanz eingelegt werden kann. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sowie unter gebührender Berücksichtigung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Ziele dieser Verordnung ist es angebracht, die Definition des Begriffs „unanfechtbare Entscheidung“ flexibel zu gestalten, indem auf das einzelstaatliche Recht Bezug genommen wird, wobei die Mitgliedstaaten mindestens die Rechtsbehelfe gemäß Kapitel V dieser Verordnung vorsehen sollten, bevor eine Entscheidung im Einklang mit einzelstaatlichem Recht unanfechtbar wird. Wurde ein Folgeantrag gestellt, bevor die Entscheidung über einen früheren Antrag bestandskräftig wird, so sollte er als weitere Angabe betrachtet und gegebenenfalls im Rahmen des laufenden Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens geprüft werden. | + | |
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| - | (89) | + | |
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| - | Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, | + | |
| - | + | ||
| - | (90) | + | |
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| - | Für die Zwecke des Rechtsbehelfsverfahrens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anhörungen vor einem erstinstanzlichen Gericht per Videokonferenz abgehalten werden können, sofern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. | + | |
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| - | (91) | + | |
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| - | + | ||
| - | Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde. | + | |
| - | + | ||
| - | (92) | + | |
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| - | Dem Antragsteller sollte grundsätzlich gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz und — wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt — bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in den in dieser Verordnung festgelegten begrenzten Fällen, in denen Anträge wahrscheinlich unbegründet sind, und unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte der Antragsteller für die Zwecke des Rechtsbehelfs nicht automatisch zum Verbleib berechtigt sein. | + | |
| - | + | ||
| - | (93) | + | |
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| - | + | ||
| - | In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, sollte ein Gericht dem Antragsteller auf dessen Antrag oder von Amts wegen gestatten können, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. In solchen Fällen sollten Antragsteller ein Recht auf Verbleib haben, bis die Frist für die Stellung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Gestattung des Verbleibs abgelaufen ist und, falls der Antragsteller einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat, bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts. Um missbräuchlichen oder in letzter Minute gestellten Folgeanträgen entgegenzuwirken und um weitere unbegründete Folgeanträge zu unterbinden, | + | |
| - | + | ||
| - | (94) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten, | + | |
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| - | (95) | + | |
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| - | + | ||
| - | Um die Kohärenz der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung, | + | |
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| - | (96) | + | |
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| - | + | ||
| - | Um Fairness und Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen und die Wirksamkeit des gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz zu gewährleisten, | + | |
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| - | (97) | + | |
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| - | Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. | + | |
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| - | (98) | + | |
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| - | Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19). | + | |
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| - | (99) | + | |
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| - | Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2303 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. | + | |
| - | + | ||
| - | (100) | + | |
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| - | Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Bestandteil der Akte des Antragstellers gelten und eine ausreichende Zahl von Jahren aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, | + | |
| - | + | ||
| - | (101) | + | |
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| - | Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren. | + | |
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| - | (102) | + | |
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| - | Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, | + | |
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| - | (103) | + | |
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| - | Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns zu gewährleisten, | + | |
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| - | (104) | + | |
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| - | Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | + | |
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| - | (105) | + | |
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| - | Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | + | |
| - | + | ||
| - | (106) | + | |
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| - | + | ||
| - | Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. | + | |
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| - | (107) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | |
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| - | (108) | + | |
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| - | Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern — | + | |
| HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
| Zeile 558: | Zeile 240: | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| - | ~~DISUCUSSION~~ | + | ~~DISCUSSION~~ |
erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung.1781679276.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
