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Erwägungsgründe der Asylverfahrensverordnung
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97 und ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 64.)),
nach Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen 1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3) erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.
(2) Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der ergänzten Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen offen steht, die in der Union um Schutz nachsuchen. Für eine solche Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten einschließlich der finanziellen Auswirkungen, gelten.
(3)
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf Unionsebene sowie für die Aufnahmebedingungen und führt ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ein. Trotz der Fortschritte bei der Schaffung des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor deutliche Unterschiede in Bezug auf die Art der verwendeten Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die Unterstützungsleistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass im Rahmen des GEAS alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen.
(4)
Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016„Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ prioritäre Bereiche fest, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Union und eines erweiterten Mandats für die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Asylagentur der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Asylagentur“). Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine menschenwürdige, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration dargelegt wird.
(5)
Um ein gut funktionierendes GEAS zu schaffen, müssen die nationalen Asylsysteme erheblich angeglichen werden. Die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahren sollten durch ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes ersetzt werden, das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in allen Mitgliedstaaten gilt und ein zügiges und effektives Verfahren gewährleistet. Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellte Anträge auf internationalen Schutz sollten in einem Verfahren geprüft werden, für das unabhängig vom Mitgliedstaat der Antragseinreichung die selben Vorschriften gelten, damit alle Anträge auf internationalen Schutz die gleiche Behandlung erfahren und die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Antragsteller gewährleistet ist.
(6)
Diese Harmonisierung und Angleichung der nationalen Asylsysteme sollte erreicht werden, ohne die Mitgliedstaaten daran zu hindern, günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.
(7)
Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes soll die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, eindämmen — indem die Verfahren gestrafft und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten präzisiert werden — und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1347 in den Mitgliedstaaten schaffen.
(8)
Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für den Entzug des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.
(9)
Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status subsidiären Schutzes zuerkannt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Um die Verfahren in den Mitgliedstaaten zu straffen sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.
(10)
In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind.
(11)
Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung können mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und anderer einschlägiger Fonds der Union (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der einschlägigen Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schaffung angemessener Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens an der Grenze können aus den Fonds, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Verfügung stehen, finanziell unterstützt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten sollte bereitgestellt werden können, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die möglicherweise ihre Kapazitäten an den Außengrenzen ausbauen müssen oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.
(12)
Die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, insbesondere indem sie den nationalen Behörden Sachverständige zur Seite stellt, die diese Behörden bei der Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz und die Asylbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben — so auch in Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz — unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen und Analysen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Leitfäden zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bereitstellt. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.
(13)
Im Interesse, Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, ordnungsgemäß zu erkennen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen insbesondere den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Verfahrensstadien betreiben kann.
(14)
Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, den zuständigen Behörden alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände vorzulegen, die den Antrag begründen oder für die Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung relevant sind. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, an seiner persönlichen Anhörung teilzunehmen, so können die Behörden die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von ihm verlangen. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller, wenn dies im Interesse einer angemessenen Verständigung erforderlich ist, ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, seinen Antrag umfassend zu erläutern. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat seines Rechtsberaters oder sonstigen nach nationalem Recht zur Rechtsberatung zugelassenen oder zulässigen Beraters (im Folgenden „Rechtsberater“) oder einer Person, die mit der Erteilung von Rechtsauskunft betraut ist, einzuholen. Dem Antragsteller sollte es gestattet werden, sich bei der Anhörung von dem Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Privatsphäre und Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Sachverständigen, die von der Asylagentur entsandt wurden, oder von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten. Wird die Anhörung über die Begründetheit nicht durchgeführt, um einen raschen Zugang zu internationalem Schutz zu gewährleisten, so sollte dies die Verpflichtung unberührt lassen, zu prüfen, ob der Antragsteller die in der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, bevor geprüft wird, ob er die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllt. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgezeichnet werden und sollte die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern, ihren Vertretern und ihren Rechtberatern so schnell wie möglich nach der Anhörung und in jedem Falle rechtzeitig vor einer Entscheidung der Asylbehörde zugänglich gemacht werden.
(15)
Die persönliche Anhörung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen und fairen Asylverfahrens. Um ein optimales Kommunikationsumfeld zu gewährleisten, sollten Präsenzanhörungen den Vorzug erhalten und sollten Fernanhörungen per Videokonferenz die Ausnahme bleiben. Abgesehen von Erwägungen der öffentlichen Gesundheit kann es legitime Gründe für die Asylbehörde geben, auf Fernanhörungen per Videokonferenz zurückzugreifen, beispielsweise wenn die Vulnerabilität die Reise eines Asylbewerbers ausschließt oder die Reise aus gesundheitlichen oder familiären Gründen erschwert, oder um Befragungen von in Haft befindlichen Antragstellern, in Überseegebieten oder in Situationen durchzuführen, in denen die Fernteilnahme eines Dolmetschers mit spezialisierten Dolmetschfähigkeiten erforderlich ist. Im Falle einer Fernanhörung sollte die Asylbehörde verpflichtet sein, alle Verfahrensgarantien, die bei Präsenzanhörungen gelten, anzuwenden, um die Privatsphäre und Vertraulichkeit zu gewährleisten und dem Datenschutz gebührend Rechnung zu tragen. Die Eignung der Fernanhörung per Videokonferenz sollte vor der Anhörung individuell beurteilt werden, da Fernanhörungen aufgrund des jungen Alters, des Vorliegens von Seh- oder Hörbehinderungen oder des Zustands der psychischen Gesundheit des Asylsuchenden möglicherweise nicht für alle Asylsuchenden geeignet sind, wobei bestimmte vulnerable Gruppen wie Opfer von Folter oder traumatisierte Antragsteller besonders zu berücksichtigen sind. Das Kindeswohl sollte ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. Besonderes Augenmerk sollte auf mögliche technische Schwierigkeiten gelegt werden, die sich störend auf die Anhörung auswirken, zu einer unvollständigen oder unverständlichen Aufzeichnung der Anhörung führen oder die Speicherung und das Abrufen des Mitschnitts beeinträchtigen können.
(16)
Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass Antragsteller in einem sehr frühen Stadium umfassende Informationen über das zu befolgende Verfahren sowie über ihre Rechte und Pflichten erhalten. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsauskunft und Rechtsberatung und -vertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren für den internationalen Schutz verankert sein. Antragsteller sollten so schnell wie möglich nach Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz während des Verwaltungsverfahrens auf Antrag unentgeltlich Rechtsauskunft erhalten. Damit darüber hinaus die Rechte der Antragsteller — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz der Gerechtigkeit — effektiv gewahrt werden, sollte den Antragstellern im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorzusehen.
(17)
Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung oder Störung, auch infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt. Es muss bei jedem einzelnen Antragsteller geprüft werden, ob er besondere Verfahrensgarantien benötigt.
(18)
Die entsprechenden Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Arzt oder Psychologe, die den Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien bewerten, sollten angemessen geschult werden, um Anzeichen für Vulnerabilität von Antragstellern, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigen, zu erkennen und diesen Rechnung zu tragen, wenn sie identifiziert sind.
(19)
Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für die Kommission, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 die Asylagentur aufzufordern, operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Umsetzung des Asylrechts der Union zu entwickeln.
(20)
Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie echten und effektiven Zugang zu Verfahren haben. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden.
(21)
Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, offen über ihre Erfahrungen wie beispielsweise Verfolgung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung zu sprechen. Dabei sollte den Antragstellern effektiv Gelegenheit gegeben werden, getrennt von ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder anderen Familienmitgliedern gehört zu werden. Falls der Antragsteller darum ersucht und die Möglichkeit dazu besteht, sollten die Anhörung und die Verdolmetschung von Personen des Geschlechts durchgeführt werden, das der Antragsteller bevorzugt. In allen Verfahren sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Ansprüche angemessen Rechnung getragen werden.
(22)
Wenn es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich und hinreichend begründet ist, sollten die zuständigen Behörden den Antragsteller oder seine Sachen durchsuchen lassen können. Zu diesen Sachen können elektronische Geräte wie Laptops, Tablet-Computer oder Mobiltelefone gehören. Durchsuchungen sollten unter Wahrung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden.
(23)
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen. Im Hinblick auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte die Asylbehörde bezüglich des Rechts des Kindes, gehört zu werden, Minderjährigen die Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung geben, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Die Asylbehörde sollte bei einer persönlichen Anhörung eines Minderjährigen insbesondere dessen Alter und Reife berücksichtigen.
(24)
Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung ihren internationalen Verpflichtungen gegenüber Staatenlosen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich, sofern anwendbar, des am 28. September 1954 in New York angenommenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, nachkommen. Falls angezeigt, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, Staatenlose zu identifizieren und ihren Schutz zu verbessern, damit Staatenlose ihre Grundrechte in Anspruch nehmen können und die Gefahr von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung verringert wird.
(25)
Wird nach eingehender Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, insbesondere im Zusammenhang mit schweren Straftaten oder Terrorismus, so sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, während des Verwaltungsverfahrens eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in seinem Hoheitsgebiet zu machen, sofern die Anwendung einer solchen Ausnahme nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird.
(26)
Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren und für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden gestrafft. Da eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen innerhalb desselben Zeitraums zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen kann, ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um Fristen ausnahmsweise zu verlängern. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur um Unterstützung ersuchen. Wenn ein Mitgliedstaat nicht um Unterstützung ersucht und sein Asylsystem aufgrund unverhältnismäßigen Drucks das Funktionieren des GEAS nicht mehr gewährleistet, sollte die Asylagentur auf der Grundlage eines auf Vorschlag der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates Maßnahmen zur Unterstützung des betreffenden Mitgliedstaats ergreifen können.
(27)
Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Umständen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Äußert ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten, so gilt dies als Antragstellung. Geht der Antrag bei einer Behörde ein, die nicht für die Registrierung von Anträgen zuständig ist, so sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung im Einklang mit ihren internen Verfahren und ihrer internen Organisation anwenden, damit ein wirksamer Zugang zum Verfahren gewährleistet werden kann. Es sollte möglich sein, den Wunsch, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten, in beliebiger Form zu äußern, und der einzelne Antragsteller muss nicht unbedingt Fachbegriffe wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“ verwenden. Das ausschlaggebende Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland — oder, im Fall eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts — befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt werden.
(28)
Ein Antrag sollte unverzüglich registriert werden, nachdem er gestellt wurde. In dieser Stufe sollten die für die Registrierung der Anträge zuständigen Behörden oder Sachverständige, die von der Asylagentur entsandt wurden, um diese Behörden dabei zu unterstützen, den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden oder Sachverständigen sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Organisationen, die mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und diese unterstützen, sollten ebenfalls in der Lage sein, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag gestellt und registriert wurde. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.
(29)
Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird. Der Antragsteller sollte darüber unterrichtet werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe muss er so bald wie möglich alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände und Unterlagen vorlegen, die zur Begründung und Ergänzung seines Antrags benötigt werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Kurz nach Einreichung des Antrags sollte dem Antragsteller ein Dokument ausgehändigt werden, in dem sein Status als Antragsteller vermerkt ist.
(30)
Besonders wichtig ist es, dafür zu sorgen, dass Minderjährige in kindgerechter Weise informiert werden.
(31)
Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten schriftlich und erforderlichenfalls mündlich unterrichtet werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, insbesondere indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Umstände oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, als abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber unterrichtet werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.
(32)
Damit die Bediensteten der Behörden, die diese Verordnung anwenden, ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über hinreichende Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und diesbezügliche Schulungen erhalten, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten den Behörden außerdem angemessene Mittel, einschließlich qualifizierten Personals in ausreichender Zahl, und Leitlinien zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick darauf sollte jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde und der anderen zuständigen Behörden bewerten, um sicherzustellen, dass sie zu jedem Zeitpunkt in der Lage sind, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn es eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen im gleichen Zeitraum gibt.
(33)
Für einen effektiven Zugang zum Prüfungsverfahren an den Grenzübergangsstellen und in den Hafteinrichtungen, sollten Informationen über die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, bereitgestellt werden. Dolmetschungsvorkehrungen sollten getroffen werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.
(34)
Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen von Volljährigen, die Hilfe bei der Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit benötigen, und Minderjährigen, die nach nationalem Recht rechtlich nicht befugt sind, einen Antrag im eigenen Namen einzureichen, einreicht. Die gemeinsame Prüfung dieser Anträge sollte zulässig sein.
(35)
Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351 (9), der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1358 (10) in Anspruch nehmen und den sich aus diesen Verordnungen und der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können, sollte ein Vertreter für sie bestellt werden; dies gilt auch für den Fall, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Asylverfahrens herausstellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Vertreter sollte den Minderjährigen während des Verfahrens unterstützen und begleiten, damit das Kindeswohl geschützt wird, und insbesondere bei der Einreichung des Antrags und bei der persönlichen Anhörung Unterstützung leisten. Erforderlichenfalls sollte der Vertreter den Antrag im Namen des Minderjährigen einreichen. Es sollte eine Person benannt werden, die unbegleitete Minderjährige bis zur Bestellung eines Vertreters unterstützt, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Altersfeststellung und den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358. Damit der Vertreter oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger — unter normalen Umständen nicht mehr als 30 — gleichzeitig zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen benennen, die dafür zuständig sind, diese Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig zu beaufsichtigen. Unbegleitete Minderjährige sollten das Recht haben, ihren Antrag in ihrem eigenen Namen einzureichen, wenn sie nach nationalem Recht rechts- und geschäftsfähig sind. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger, die im Einklang mit nationalem Recht nicht rechts- und geschäftsfähig sind, zu wahren, sollte der Vertreter den Antrag unter Berücksichtigung des Kindeswohls so schnell wie möglich einreichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vertreter für ihn zu bestellen.
(36)
Um sicherzustellen, dass Anträge auf internationalen Schutz unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Rechte des Kindes bearbeitet werden, sind Minderjährigen unter 18 Jahren besondere kindgerechte Verfahrensgarantien und besondere Aufnahmebedingungen zu gewähren. Wenn nach Aussagen eines Antragstellers Zweifel bestehen, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Minderjährigen handelt, sollte die Asylbehörde die Möglichkeit haben, das Alter der betreffenden Person zu bestimmen. Zweifel am Alter eines Antragstellers können entstehen, wenn der Antragsteller geltend macht, minderjährig zu sein, aber auch, wenn er geltend macht, ein Erwachsener zu sein. Angesichts der besonderen Vulnerabilität unbegleiteter Minderjähriger, die vermutlich keine Identitätsdokumente oder andere Dokumente haben, ist es besonders wichtig, strenge Garantien zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass diese Antragsteller keinen irrtümlichen oder unangemessenen Verfahren zur Altersbestimmung unterzogen werden.
(37)
In allen Fällen sollten Altersbestimmungen so durchgeführt werden, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens vorrangig berücksichtigt wird. Eine Altersbestimmung sollte in zwei Schritten durchgeführt werden. Ein erster Schritt sollte eine multidisziplinäre Bewertung umfassen, die eine psychosoziale Bewertung und andere nichtmedizinische Methoden wie eine Anhörung, eine visuelle Bewertung auf der Grundlage des physischen Erscheinungsbilds oder die Bewertung von Unterlagen umfassen könnte. Eine solche Bewertung sollte von Fachleuten durchgeführt werden, die über Fachwissen in den Bereichen Altersbestimmung und Entwicklung von Kindern verfügen, wie Sozialarbeiter, Psychologen oder Kinderärzte, damit verschiedene Faktoren wie physische, psychologische, entwicklungsbezogene, umweltbedingte und kulturelle Faktoren bewertet werden. Wenn das Ergebnis der multidisziplinären Altersbestimmung nicht eindeutig ist, sollte es der Asylbehörde in einem zweiten Schritt möglich sein, als letztes Mittel und unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person eine medizinische Untersuchung zu beantragen. Wenn unterschiedliche Verfahren angewandt werden können, sollten bei einer medizinischen Untersuchung die am wenigsten invasiven Verfahren Vorrang erhalten, bevor zu stärker invasiven Verfahren übergegangen wird, wobei gegebenenfalls die Leitlinien der Asylagentur zu berücksichtigen sind. Sind die Ergebnisse nach der Altersbestimmung weiterhin nicht eindeutig, so sollte die Asylbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist.
(38)
Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Umstände sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachengestützt, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entschieden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag berücksichtigen. Diese Informationen können bei der Asylagentur und anderen Quellen wie dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen eingeholt werden. Ferner sollte die Asylbehörde — soweit verfügbar — die von der Asylagentur erstellten gemeinsamen Analysen der Lage in bestimmten Herkunftsländern und Leitlinien berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/1347 und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.
(39)
Um die Rechte des Antragstellers zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über seinen Antrag in schriftlicher Form ergehen. Wird dem Antragsteller kein internationaler Schutz gewährt, so sollten ihm die sachlichen und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt werden, und er sollte über ihre Folgen sowie darüber unterrichtet werden, wie er die Entscheidung anfechten kann.
(40)
Um die Verfahren effizienter zu gestalten und die Fluchtgefahr sowie die Wahrscheinlichkeit unerlaubter Migrationsbewegungen zu verringern, sollte es zwischen der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und dem Erlass einer Rückkehrentscheidung keine Verfahrenslücken geben. Gegen Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde, sollte umgehend eine Rückkehrentscheidung ergehen. Die Rückkehrentscheidung sollte unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf entweder Teil der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz sein oder, wenn es sich um eine gesonderte Entscheidung handelt, gleichzeitig und zusammen mit der ablehnenden Entscheidung oder unverzüglich danach ergehen.
(41)
Im Falle einer Auslieferung, Übergabe oder Überstellung von einem internationalen Strafgericht an ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat könnte die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Auslieferung, Übergabe oder Überstellung Umstände berücksichtigen, die für die Beurteilung des Risikos einer unmittelbaren oder mittelbaren Zurückweisung relevant sein können.
(42)
Sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz müssen von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards angemessen vertraut sind und eine angemessene Schulung in diesem Bereich erhalten haben, einschließlich der einschlägigen Schulung der Asylagentur, und die ihre Tätigkeit unter gebührender Achtung der geltenden ethischen Grundsätze ausüben. Das Gleiche gilt für die Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten und für die Sachverständigen der Asylagentur, die entsandt werden, um die Asylbehörde eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu unterstützen.
(43)
Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, dass so rasch wie möglich über die Anträge entschieden wird. Um das Verfahren für den internationalen Schutz zu straffen, sollte für das Verwaltungsverfahren eine Höchstverfahrensdauer festgelegt werden. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die Antragsteller in allen Mitgliedstaaten möglichst rasch eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten und somit ein rasches und effizientes Verfahren sichergestellt wird.
(44)
Damit die Gesamtdauer des Verfahrens in bestimmten Fällen verkürzt wird, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Bedürfnissen die Flexibilität haben, der Prüfung eines Antrags Vorrang vor der Prüfung anderer, früher gestellter Anträge einzuräumen. Bei der vorrangigen Prüfung von Anträgen sollte nicht von den üblicherweise geltenden Verfahren — insbesondere dem Zulässigkeitsverfahren oder dem beschleunigten Prüfungsverfahren–, Fristen, Grundsätzen und Garantien abgewichen werden. Die in dieser Verordnung festgelegte Anforderung, bestimmte Anträge nach dem beschleunigten Verfahren oder dem Verfahren an der Grenze zu prüfen, sollte daher die Flexibilität für die Mitgliedstaaten unberührt lassen, zu entscheiden, ob sie solchen Anträgen Vorrang einräumen. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn Familien mit Minderjährigen dem Verfahren an der Grenze unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten der Prüfung ihres Antrags Vorrang einräumen.
(45)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn beispielsweise ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird oder wenn ein internationales Gericht für eine sichere Überstellung in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat gesorgt hat oder wenn der Antrag erst nach Ablauf von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Rückkehrentscheidung erhalten hatte, gestellt wurde, unter der Voraussetzung, dass er über die Folgen eines innerhalb dieser Frist nicht gestellten Antrags unterrichtet wurde und keine neuen relevanten Umstände eingetreten sind. Da das GEAS auf gegenseitigem Vertrauen und auf der Vermutung der Achtung der Grundrechte, einschließlich der auf der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruhenden Rechte, beruht, ist die Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat, in der Regel ein Grund dafür, einen Antrag desselben Antragstellers als unzulässig abzulehnen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn einem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Zudem sollte ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände vorgebracht werden.
(46)
Für die Anwendung der Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Drittstaat, auf den die Konzepte angewandt werden, Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention ist und ihr nachkommt, es sei denn, dieser Drittstaat sorgt auf andere Weise im Recht und in der Praxis für einen wirksamen Schutz im Einklang mit grundlegenden Menschenrechtsstandards wie dem Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandards, zu medizinischer Versorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten sowie zu Bildung unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen. Ein solcher wirksamer Schutz sollte so lange verfügbar sein, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann. Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Drittstaat zu benennen.
(47)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig zu betrachten, wenn der Antragsteller in einem Drittstaat wirksamen Schutz genossen hat und diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn der Antragsteller vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht des Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen.
(48)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, einen wirksamen Schutz in einem Drittstaat zu beantragen und — sofern die Bedingungen erfüllt sind — zu erhalten, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn er vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht des Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen. Dennoch sollten die Asylbehörden der Mitgliedstaaten das Recht behalten, die Begründetheit eines Antrags zu prüfen, selbst wenn die Bedingungen für die Feststellung seiner Unzulässigkeit erfüllt sind, insbesondere im Falle, dass sie gemäß ihren nationalen Verpflichtungen dazu verpflichtet sind. Ein Mitgliedstaat sollte das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden können, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat eine Verbindung besteht, aufgrund der es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Staat begibt. Die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat könnte insbesondere dann als erwiesen angesehen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der Antragsteller in diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat.
(49)
Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, mit denen Übereinkünfte der in dieser Verordnung genannten Art geschlossen wurden, gilt nicht, wenn solche Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzt werden.
(50)
Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller angewandt werden, der als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen oder eines Unionsbürgers einen Antrag stellt und dem in dem Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (11) oder der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Rechte zustehen.
(51)
Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaat die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für einen wirksamen Schutz erfüllt, sollte der Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards so verstanden werden, dass er den Zugang zu Nahrungsmitteln, Kleidung, Wohnraum oder Unterkünften und das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, beispielsweise durch Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bedingungen umfasst, die nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die für Nichtstaatsangehörige des betreffenden Drittstaats unter den gleichen Umständen im Allgemeinen gelten.
(52)
Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig ablehnen können, sollte eine Einzelfallprüfung der besonderen Umstände des Antragstellers durchgeführt werden, einschließlich aller vom Antragsteller angeführten Argumente dafür, dass diese Konzepte auf ihn nicht anwendbar wären. Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so sollte die zuständige Behörde das Kindeswohl berücksichtigen und dabei insbesondere berücksichtigen, ob geeignete langfristige Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und angemessene Sorgerechtsregelungen bestehen.
(53)
Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt werden, wenn bereits in der Phase der Zulässigkeitsprüfung ersichtlich ist, dass der betreffende Drittstaat den Antragsteller nicht aufnehmen oder wiederaufnehmen wird. Wird der Antragsteller schließlich nicht in den Drittstaat aufgenommen oder wiederaufgenommen, nachdem der Antrag als unzulässig abgelehnt wurde, sollte der Antragsteller erneut Zugang zum Verfahren für den internationalen Schutz gemäß dieser Verordnung haben.
(54)
Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig abgelehnt wird, ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist oder ein Antrag als für stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich.
(55)
Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollten die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen anwenden können.
(56)
Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten die Prüfung der Anträge von Antragstellern beschleunigen, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind oder — im Falle Staatenloser — ihren gewöhnlichen Aufenthalt früher in einem Drittstaat hatten, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, 20 % oder weniger aller diesen Drittstaat betreffenden Entscheidungen ausmacht, wobei unter anderem die erheblichen Unterschiede zwischen erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind, und gleichzeitig dafür sorgen, dass der Aufenthalt von Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen für internationalen Schutz in der Union erfüllen, einschließlich derjenigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind, nicht über Gebühr verlängert wird. Hat sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 eine wesentliche Änderung ergeben oder gehört der Antragsteller einer bestimmten Personengruppe an, für die die niedrige Anerkennungsquote aufgrund eines besonderen Verfolgungsgrunds nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, so sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden. Fälle, in denen ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland oder sicherer Drittstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann, sollten weiterhin als eigenständiger Grund für das beschleunigte Prüfungsverfahren beziehungsweise das Verfahren der Zulassung zum Asylverfahren gelten.
(57)
Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Überprüfungsverfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein.
(58)
Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, ob Anträge unbegründet oder unzulässig sind, und diejenigen, die kein Recht auf Verbleib haben, rasch rückzuführen, wobei der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt zu achten und sicherzustellen ist, dass Personen mit begründetem Antrag dem regulären Verfahren zugeführt werden und schnell Zugang zu internationalem Schutz erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten daher von Personen, die internationalen Schutz beantragen, verlangen können, dass sie sich an oder in der Nähe der Außengrenze oder in einer Transitzone — als allgemeine Regel — oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten, wo die Zulässigkeit ihres Antrags geprüft werden soll. Unter genau festgelegten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, an den Außengrenzen die Begründetheit eines Antrags zu prüfen und im Falle der Ablehnung des Antrags die Rückkehr beziehungsweise Rückführung der betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu veranlassen. Zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze und des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um angemessene Aufnahme- und Personalkapazitäten, insbesondere mit qualifiziertem und gut geschultem Personal, aufzubauen, die erforderlich sind, um jederzeit eine bestimmte Zahl von Anträgen zu prüfen und Rückkehrentscheidungen zu vollstrecken.
(59)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, und der Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr prüfen muss, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die angemessene Kapazität eines Mitgliedstaats sollte mittels einer Formel festgelegt werden, die auf der über einen Zeitraum von drei Jahren berechneten aggregierten Zahl der von den Mitgliedstaaten der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Europäische Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“) gemeldeten irregulären Grenzübertritte — einschließlich Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen — und der Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen gemäß Eurostat-Daten beruht. Wenn der Durchführungsrechtsakt gemäß dieser Verordnung erlassen wird, sollte sein Erlass mit der Annahme des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts [gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, in dem die Lage entlang aller Migrationsrouten und in allen Mitgliedstaaten bewertet wird, abgestimmt werden. Als zusätzliches Element der Stabilität und Berechenbarkeit sollte die Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Verfahren an der Grenze pro Jahr zu prüfen haben sollte, auf das Vierfache der angemessenen Kapazität dieses Mitgliedstaats festgesetzt werden. Der Umfang der Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Aufbau angemessener Kapazitäten sollte den Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung angemessen Rechnung tragen.
(60)
Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Zurückhalten relevanter Informationen oder Dokumente in Bezug auf ihre Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht haben, nachdem ihnen die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, ihren Antrag zu rechtfertigen, und wenn die Anträge wahrscheinlich unbegründet sind, weil die Antragsteller Angehörige eines Drittstaats sind, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes 20 % oder weniger aller diesen Drittstaat betreffenden Entscheidungen ausmacht. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 50 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. In anderen Fällen, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland oder einem sicheren Drittstaat kommt, sollten die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze wahlweise anwenden können.
(61)
Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, die Unterbringungseinrichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze bereitstellen, verpflichtet, die besondere Situation und die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen, einschließlich Minderjähriger, Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen, zu berücksichtigen. Folglich sollten diese Personen nur dann zu einem Verfahren an der Grenze zugelassen werden, wenn die Aufnahmebedingungen im Rahmen dieses Verfahrens den Anforderungen des Kapitels IV der genannten Richtlinie entsprechen. Für den Fall, dass die Aufnahmebedingungen im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze nicht mehr den in Kapitel IV der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen und Standards entsprechen, sollte das Verfahren an der Grenze auf die betreffenden Personen keine Anwendung mehr finden.
(62)
Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen die besondere Situation oder die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller in jedem Fall die Zulassung oder den Verbleib in einem Verfahren an der Grenze ausschließen würden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, keine Unterstützung gewährt werden kann oder wenn dies aus gesundheitlichen Gründen, einschließlich Gründen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit einer Person, gerechtfertigt ist. Angesichts der Bedeutung der Rechte des Kindes und der Notwendigkeit, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, sollten unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht dem Verfahren an der Grenze unterworfen werden, es sei denn, es gibt triftige Gründe für die Annahme, dass der Minderjährige eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.
(63)
Ein Verfahren an der Grenze sollte auch dann nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen.
(64)
Da das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige Prüfung von Anträgen zu ermöglichen, die voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sind, um die rasche Rückkehr von Personen, die kein Recht auf Verbleib haben, zu ermöglichen, sollte dieses Verfahren nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr anwendbar sind.
(65)
Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1346 generell an oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen unterzubringen. Die Mitgliedstaaten können die Anträge an einem anderen Ort als dem, an dem der Asylantrag gestellt wurde, prüfen und die Antragsteller hierzu an einen bestimmten Ort an oder in der Nähe der Außengrenze des betreffenden Mitgliedstaats oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb seines Hoheitsgebiets überstellen, wo geeignete Einrichtungen vorhanden sind. Die Entscheidung darüber, an welchen spezifischen Orten solche Einrichtungen bereitgestellt werden, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten sich jedoch darum bemühen, dass so wenig Antragsteller wie möglich zu diesem Zweck überstellt werden und solche Einrichtungen mit ausreichenden Kapazitäten an Grenzübergangsstellen oder Abschnitten der Außengrenze, an denen der Großteil der Anträge auf internationalen Schutz gestellt wird, bereitgestellt werden, wobei auch die Länge der Außengrenze und die Zahl der Grenzübergangsstellen oder Transitzonen zu berücksichtigen sind. Sie sollten der Kommission die betreffenden Orte mitteilen, an denen die Verfahren an der Grenze durchgeführt werden.
(66)
Da sich bestimmte Einrichtungen an schwer zugänglichen Orten befinden könnten, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Zugang für das in solchen Einrichtungen tätige Personal sicherstellen.
(67)
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, die der angemessenen Kapazität eines Mitgliedstaats entspricht, sollte dieser Mitgliedstaat Minderjährigen und ihren Familienangehörigen bei der Entscheidung, bei wem ein Verfahren an der Grenze durchzuführen ist, keinen Vorrang einräumen, es sei denn, sie stellen aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats dar. Wenn für sie ein Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, sollte die Prüfung der Anträge Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen Vorrang haben. Unterbringungseinrichtungen für Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollten unter uneingeschränkter Achtung der Richtlinie (EU) 2024/1346 für ihre Bedürfnisse geeignet sein. Da der Schutz von Kindern von vorrangiger Bedeutung ist, sollte die Kommission empfehlen, dass die Anwendung des Verfahrens an der Grenze auf Familien mit Minderjährigen ausgesetzt wird, wenn aus der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 durchgeführten Überwachung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat die Anforderungen für die Aufnahme Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen nicht erfüllt, und der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die ergriffen wurden, um etwaige in der Empfehlung der Kommission angesprochene Mängel zu beheben. Die Empfehlung sollte öffentlich gemacht werden.
(68)
Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Frist auf 16 Wochen zu verlängern, wenn die Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wurde. Diese Frist sollte als eigenständige Frist für das Asylverfahren an der Grenze verstanden werden, die sich von der Registrierung des Antrags bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Antragsteller kein Recht mehr auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Fristen nach nationalem Recht sowohl für die Verwaltungsvorgänge als auch für die verschiedenen anschließenden Verfahrensschritte festzusetzen, wobei diese Fristen jedoch so ausgestaltet sein sollten, dass sichergestellt ist, dass innerhalb von 12 Wochen oder — gegebenenfalls — 16 Wochen das Prüfungsverfahren abgeschlossen wird und gegebenenfalls die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und — wo erforderlich — die Entscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. Hat der Mitgliedstaat die entsprechenden Entscheidungen nach Ablauf dieser Frist nicht getroffen, so sollte dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen gestattet werden, damit das geeignete Verfahren fortgesetzt wird. Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, wird auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt.
(69)
Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. In der Regel sollten Minderjährige nicht in Haft genommen werden. Nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, unter anderem eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Haft ihrem Wohl im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 dient, sollten Minderjährige in Haft genommen werden können.
(70)
Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sofort eine Rückkehrentscheidung oder, wenn die einschlägigen Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfüllt sind, eine Einreiseverweigerung ergehen. Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, deren Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, sollten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgrund der dort enthaltenen Ausnahmen nicht auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, und gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Behandlung und das Schutzniveau des betreffenden Antragstellers, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG über günstigere Regelungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige stehen, die vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommen sind und der Behandlung und dem Schutzniveau entsprechen, die für Personen gelten, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.
(71)
Das Verfahren an der Grenze sollte unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta und des Unionsrechts durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in diesem Kontext einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze vorsehen, der den Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) entspricht.
(72)
Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sollten die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Anfrage unterstützen können, um die ordnungsgemäße Durchführung und Funktionsweise der vorliegenden Verordnung, einschließlich ihrer Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren und das Verfahren an der Grenze, sicherzustellen. Die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur können einem Mitgliedstaat spezifische Unterstützung vorschlagen.
(73)
Ein Mitgliedstaat, in den ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, sollte den Antrag im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen können, sofern dem Antragsteller noch keine Genehmigung zur Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt wurde und die Bedingungen für die Anwendung eines solchen Verfahrens in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller überstellt wurde, und in dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller überstellt wurde, erfüllt sind.
(74)
Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.
(75)
Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben.
(76)
Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder neue Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Hat eine Person einen Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, so sollte der zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, den in dem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.
(77)
Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Umstände vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig abgelehnt werden. Die erste Prüfung sollte auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung erfolgen. Die persönliche Anhörung kann insbesondere dann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände enthält. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden.
(78)
Einem Antragsteller, der in letzter Minute einen Folgeantrag lediglich zu dem Zweck stellt, seine Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln, sollte es nicht gestattet sein, bis zur Bestandskraft der Entscheidung, mit der der Antrag für unzulässig erklärt wurde, im Land zu verbleiben, wenn für die Asylbehörde sofort ersichtlich ist, dass keine neuen Umstände vorgebracht wurden und keine Gefahr der Zurückweisung besteht. Die Asylbehörde sollte eine Entscheidung nach nationalem Recht erlassen, mit der bestätigt wird, dass diese Kriterien erfüllt sind und dem Antragsteller der weitere Verbleib nicht gestattet werden sollte.
(79)
Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsländer im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftslands als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, anzuwenden, festgelegt werden.
(80)
Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, auch nicht von Staatsangehörigen, die nicht einer Personengruppe angehören, für die eine solche Ausnahme geschaffen wurde; daher ist es weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Akteure, die in diesem Staat Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durchführen, auch tatsächlich bestraft werden, wenn sie für schuldig befunden werden. Daher sollte es nur dann möglich sein, das Konzept des sicheren Herkunftslands anzuwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist
(81)
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene benannt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung oder Liste sichergestellt werden, dass die Konzepte von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet werden, deren Herkunftsländer bestimmt sind oder für die es einen sicheren Drittstaat gibt. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll.
(82)
Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt wurden. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung sollte es der Kommission möglich sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen. Die Kommission sollte auch die Ausnahme des betreffenden Drittstaats von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder als sicherer Herkunftsstaat für den Zeitraum von sechs Monaten ausnehmen können und diese Ausnahme einmal verlängern können Um auf eine erhebliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene benannt wurde, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten übertragen werden, um die Ausnahme des betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene auszuweiten, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(83)
Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, um diesen Drittstaat von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen. Für die Zwecke der substanziierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen, insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen.
(84)
Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seiner etwaigen Verlängerungen und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, so sollte die Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht länger ausgesetzt werden. Dies sollte etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von der Bestimmung unberührt lassen
(85)
Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der Bestimmung als sichere Herkunftsländer oder sichere Drittstaaten auf Unionsebene gestrichen wurden; sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substanziierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Bestimmung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Drittstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheres Herkunftsland oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Streichung dieses Drittstaats von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene Einwände gegen diese Bestimmung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmung sicherer Drittstaaten oder sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.
(86)
Bezüglich des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über den Entzug ihres Status treffen können.
(87)
Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit denen er als unzulässig, als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird, und gegen Entscheidungen zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes sollte ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein, der sämtliche in Artikel 47 der Charta festgeschriebenen Anforderungen und Bedingungen erfüllt. Der Antragsteller sollte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist einlegen, um ein effektives Verfahren sicherzustellen. Damit der Antragsteller diese Frist einhalten kann und um sicherzustellen, dass er die gerichtliche Überprüfung effektiv in Anspruch nehmen kann, sollte ihm unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Dies sollte die Möglichkeit für Antragsteller oder Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz unberührt lassen, andere auf nationaler Ebene vorgesehene Rechtsbehelfe mit allgemeiner Anwendung in Anspruch zu nehmen, die nicht für das Verfahren zur Zuerkennung oder zum Entzug des internationalen Schutzes spezifisch sind.
(88)
In einigen Mitgliedstaaten sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, dass über der in dieser Verordnung festgelegten Instanz hinaus ein Rechtsbehelf in zweiter Instanz eingelegt werden kann. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sowie unter gebührender Berücksichtigung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Ziele dieser Verordnung ist es angebracht, die Definition des Begriffs „unanfechtbare Entscheidung“ flexibel zu gestalten, indem auf das einzelstaatliche Recht Bezug genommen wird, wobei die Mitgliedstaaten mindestens die Rechtsbehelfe gemäß Kapitel V dieser Verordnung vorsehen sollten, bevor eine Entscheidung im Einklang mit einzelstaatlichem Recht unanfechtbar wird. Wurde ein Folgeantrag gestellt, bevor die Entscheidung über einen früheren Antrag bestandskräftig wird, so sollte er als weitere Angabe betrachtet und gegebenenfalls im Rahmen des laufenden Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens geprüft werden.
(89)
Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, ob diese Stelle nach nationalem Recht als Gericht anerkannt ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihres nationalen Gerichtssystems und die Festlegung der Zahl der Rechtsbehelfsinstanzen unberührt lassen. Sieht das nationale Recht die Möglichkeit vor, weitere Rechtsbehelfe gegen eine erste Rechtsbehelfsentscheidung oder spätere Rechtsbehelfsentscheidungen einzulegen, so sollten das Verfahren und die aufschiebende Wirkung solcher Rechtsbehelfe im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen im einzelstaatlichen Recht geregelt werden.
(90)
Für die Zwecke des Rechtsbehelfsverfahrens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anhörungen vor einem erstinstanzlichen Gericht per Videokonferenz abgehalten werden können, sofern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden.
(91)
Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde.
(92)
Dem Antragsteller sollte grundsätzlich gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz und — wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt — bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in den in dieser Verordnung festgelegten begrenzten Fällen, in denen Anträge wahrscheinlich unbegründet sind, und unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte der Antragsteller für die Zwecke des Rechtsbehelfs nicht automatisch zum Verbleib berechtigt sein.
(93)
In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, sollte ein Gericht dem Antragsteller auf dessen Antrag oder von Amts wegen gestatten können, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. In solchen Fällen sollten Antragsteller ein Recht auf Verbleib haben, bis die Frist für die Stellung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Gestattung des Verbleibs abgelaufen ist und, falls der Antragsteller einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat, bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts. Um missbräuchlichen oder in letzter Minute gestellten Folgeanträgen entgegenzuwirken und um weitere unbegründete Folgeanträge zu unterbinden, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen können, dass Antragsteller bei abgelehnten Folgeanträgen nicht länger zum Verbleib berechtigt sind. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung, ob dem Antragsteller gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Mitgliedstaat zu verbleiben, sollten die Verteidigungsrechte des Antragstellers durch Bereitstellung notwendiger Dolmetschleistungen und Rechtsberatung angemessen gewährleistet werden. Das zuständige Gericht sollte die Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes zudem sachlich und rechtlich nachprüfen können.
(94)
Um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten, sollten Antragsteller im Stadium eines Rechtsbehelfs in zweiter oder höherer Instanz vor einem Gericht gegen eine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht das Recht haben, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, unbeschadet der Möglichkeit für ein Gericht, dem Antragsteller den Verbleib zu gestatten.
(95)
Um die Kohärenz der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, und der damit verbundenen Rückkehrentscheidung durch ein Gericht sicherzustellen und um die Prüfung des Falls zu beschleunigen und die Belastung der zuständigen Justizbehörden zu verringern, sollten solche Entscheidungen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens vor demselben Gericht sein, wenn sie als Teil der damit verbundenen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz oder der damit verbundenen Entscheidung über den Entzug des internationalen Schutzes ergehen.
(96)
Um Fairness und Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen und die Wirksamkeit des gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz zu gewährleisten, sollten Fristen für das Verwaltungsverfahren festgelegt werden.
(97)
Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(98)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).
(99)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2303 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
(100)
Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Bestandteil der Akte des Antragstellers gelten und eine ausreichende Zahl von Jahren aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen, möglicherweise über Jahre hin versuchen können, auch in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, oder im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat weitere Folgeanträge zu stellen. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich über mehrere Jahre in der Union aufhalten, zehn Jahre nach der Gewährung internationalen Schutzes einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, ein Zeitraum von zehn Jahren als erforderlich angesehen werden.
(101)
Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren.
(102)
Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten.
(103)
Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns zu gewährleisten, sollten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Durchführungspläne, in denen Lücken und operative Schritte für jeden Mitgliedstaat ermittelt werden, ausgearbeitet und umgesetzt werden.
(104)
Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden.
(105)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(106)
Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.
(107)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(108)
Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
~~DISUCUSSION~~

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