erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie
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| nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | ||
| - | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), | + | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97.)), |
| - | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), | + | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67.)), |
| - | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), | + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), |
| in Erwägung nachstehender Gründe: | in Erwägung nachstehender Gründe: | ||
| - | (1) An der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen. | + | (1) An der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).)) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen. |
| (2) Eine gemeinsame Asylpolitik, | (2) Eine gemeinsame Asylpolitik, | ||
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| (3) Durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) werden ein System zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, | (3) Durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) werden ein System zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, | ||
| - | (4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, | + | (4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, |
| (5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, | (5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, | ||
| - | (6) Die Mitgliedstaaten, | + | (6) Die Mitgliedstaaten, |
| - | (7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, | + | (7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, |
| (8) In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, | (8) In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, | ||
| - | (9) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufzuhalten hat, so sollte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, | + | (9) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, |
| (10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, | (10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, | ||
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| (53) Antragsteller, | (53) Antragsteller, | ||
| - | (54) Sobald Antragstellern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollte ein Mitgliedstaat Berufsqualifikationen, | + | (54) Sobald Antragstellern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollte ein Mitgliedstaat Berufsqualifikationen, |
| - | (55) Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Zweige der sozialen Sicherheit gelten auch für Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis. | + | (55) Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).)) genannten Zweige der sozialen Sicherheit gelten auch für Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis. |
| - | (56) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Sozialleistungen, | + | (56) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, |
| (57) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, | (57) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, | ||
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| (68) Die Mitgliedstaaten sollten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, | (68) Die Mitgliedstaaten sollten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, | ||
| - | (69) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, | + | (69) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, |
| (70) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln, | (70) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln, | ||
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| (71) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, | (71) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, | ||
| - | (72) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, | + | (72) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten ((ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.)) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, |
| (73) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. | (73) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. | ||
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