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Erwägungsgründe der Aufnahmerichtlinie
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) An der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.
(2) Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Abkommen“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen offen steht, die in der Union um Schutz nachsuchen, womit der Grundsatz der Nichtzurückweisung bekräftigt wird. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten gelten.
(3) Durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) werden ein System zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und die Aufnahmeverfahren sowie die Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz festgelegt. Trotz der Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die angewandten Verfahren, die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel, sicherzustellen, dass alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie internationalen Schutz beantragen.
(4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführtes erweitertes Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“). Mit dieser Mitteilung wird den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 und vom 17./18. März 2016 nachgekommen, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration dargelegt wird.
(5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer stärkeren Gleichbehandlung und der gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.
(6) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Aufnahmenormen mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur in geeigneter Weise unterstützt werden.
(7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. Es muss klargestellt werden, dass einem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden sollten, zu dem er gegenüber Bediensteten der zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bekundet, dass er internationalen Schutz beantragen will.
(8) In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, z. B. Produkten, oder als Kombination daraus bereitzustellen, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält muss.
(9) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufzuhalten hat, so sollte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keinen Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, auf Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachkurse oder berufliche Bildung gemäß dieser Richtlinie haben. Wenn keine gesonderte Entscheidung hierüber ergangen ist, sollte in der Überstellungsentscheidung angegeben werden, dass die betreffenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile entzogen worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten unter allen Umständen den Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und anderen internationalen Verpflichtungen steht.
(10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, denen sie beigetreten sind.
(11) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche, den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Umstände bei der Aufnahme zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen.
(12) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten ihnen schriftlich oder, sofern erforderlich, mündlich oder, gegebenenfalls, bildlich, Informationen im Hinblick auf die nach dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile bereitstellen. Diese Informationen sollten so bald wie möglich und rechtzeitig bereitgestellt werden und die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile umfassen, auf die Antragsteller, einschließlich Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen, Anspruch haben, sowie die Rechte und Pflichten in der Arbeitswelt, die Umstände, unter denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen auf ein geografisches Gebiet oder einen bestimmten Ort begrenzt werden können, die Folgen eines Verstoßes gegen diese Begrenzungen und einer Flucht, die Situationen, in denen es möglich ist, eine Haft anzuordnen, Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsbehelfe und Überprüfungen sowie Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsberatung und -vertretung. Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller insbesondere über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile informieren, auf die sie ausschließlich in dem Mitgliedstaat Anspruch haben, in dem sie sich aufzuhalten haben. Ein Mitgliedstaat sollte nicht mehr verpflichtet sein, diese Informationen bereitzustellen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um den Antragsteller wirksam in die Lage zu versetzen, die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachzukommen, oder wenn der Antragsteller sich nicht zur Verfügung der zuständigen Behörden hält oder wenn er aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geflüchtet ist. Die Asylagentur sollte ein Muster mit Standardinformationen über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile ausarbeiten, das die Mitgliedstaaten den Antragstellern so bald wie möglich und spätestens drei Tage, nachdem der Antrag gestellt wurde, oder innerhalb der Frist für ihre Registrierung zur Verfügung stellen müssen.
(13) Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente sollten dazu beitragen, dass es Antragstellern erschwert wird, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann die Möglichkeit haben, einem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe dies hinreichend rechtfertigen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte auf den Zweck und die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Von schwerwiegenden humanitären Gründen könnte beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Antragsteller wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, nicht verfügbar ist, oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass ein Antragsteller anlässlich der Hochzeit eines nahen Verwandten, im Rahmen eines Studiengangs oder mit einer Pflegefamilie verreist. Die Ausstellung und Nutzung eines solchen Reisedokuments berühren nicht die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, zu prüfen, ob der Antragsteller berechtigt ist, in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben.
(14) Antragsteller haben nicht das Recht, zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zu stellen.
(15) Antragsteller haben sich zur Verfügung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu halten. Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Antragsteller an der Flucht zu hindern. Wenn der Antragsteller flüchtig ist und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden GEAS unerlässlich, dass der Antragsteller zügig in den Mitgliedstaat überstellt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden.
(16) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der Antragsteller flieht und um sicherzustellen, dass er sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sobald er in den Mitgliedstaat überstellt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. Sein Aufenthaltsort sollte daher weiterhin genau kontrolliert werden.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahmesysteme frei gestalten können. Als Teil dieser Gestaltung sollten die Mitgliedstaaten zwecks Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme Antragstellern Unterkünfte innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten können, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich die Antragsteller tatsächlich in den Unterkünften aufhalten. Durch solche Mechanismen sollte die Bewegungsfreiheit der Antragsteller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Verwaltungsentscheidung zu diesem Zweck zu erlassen.
(18) Wenn sich Antragsteller nur innerhalb eines geografischen Gebiets des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei bewegen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Rechte aus dieser Richtlinie und die Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in diesem geografischen Gebiet wirksam wahrnehmen können. Die Möglichkeit, dieses geografische Gebiet vorübergehend zu verlassen, sollte individuell, objektiv und unparteiisch geprüft werden. Wenn Antragsteller in diesem geografischen Gebiet diese Rechte und Verfahrensgarantien nicht wirksam wahrnehmen konnten, sollte die Zuweisung zu diesem Gebiet nicht mehr gelten.
(19) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass sich der Antragsteller ausschließlich an einem bestimmten Ort aufhalten darf, zum Beispiel in einem Unterbringungszentrum, einem Privathaus, einer Wohnung, einem Hotel oder anderen für die Unterbringung von Antragstellern geeigneten Räumlichkeiten. Diese Entscheidung sollte nicht zur Haft des Antragstellers führen. Eine solche Entscheidung könnte notwendig sein, wenn der Antragsteller nicht der Pflicht nachgekommen ist, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder wenn der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. Wenn der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese davon abhängig gemacht werden, dass er sich an diesem festgelegten Ort aufhält.
(20) Besteht Fluchtgefahr oder muss sichergestellt werden, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers eingehalten werden, könnten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen bei den zuständigen Behörden zu melden, ohne dass seine Rechte nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(21) Bei allen Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers sollten die relevanten Aspekte der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, und die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragsteller sollte angemessen über eine solche Entscheidung, die Verfahren für ihre Anfechtung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden.
(22) Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Vorteilen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(23) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff „Flucht“ dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung als auch der tatsächliche, nicht außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegende Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden nicht zur Verfügung hält, beispielsweise indem er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. Die Mitgliedstaaten sollten davon ausgehen können, dass ein Antragsteller flüchtig ist, selbst wenn bei dem Antragsteller vorher nicht davon ausgegangen wurde, dass Fluchtgefahr besteht.
(24) Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die objektiven Kriterien festlegen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob Fluchtgefahr nach dieser Richtlinie besteht, könnten sie Faktoren berücksichtigen wie etwa die Kooperation des Antragstellers mit den zuständigen Behörden oder die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, die Verbindungen des Antragstellers in dem Mitgliedstaat und die Frage, ob der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Bei der Gesamteinschätzung der individuellen Situation eines Antragstellers bietet eine Kombination mehrerer Faktoren häufig die Grundlage dafür, dass man zu dem Schluss gelangt, dass Fluchtgefahr besteht.
(25) Bei einem Antragsteller sollte davon ausgegangen werden, dass er sich den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung hält, wenn er Aufforderungen im Zusammenhang mit den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 oder dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht nachkommt, es sei denn, der Antragsteller liefert eine angemessene Begründung dafür, warum er diesen Aufforderungen nicht nachkommen konnte, beispielsweise aus medizinischen oder sonstigen unvorhergesehenen Gründen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
(26) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller sollten nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie sollte nur schriftlich, von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde und unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien wie der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung haben und zur Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung berechtigt sein, sofern dies im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehen ist.
(27) Für die gerichtliche Überprüfung der Haft sollte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine akzeptable Höchstdauer festgelegt werden, wobei die Komplexität des Verfahrens, die von den zuständigen Behörden an den Tag gelegte Sorgfalt, jede von der in Haft genommenen Person verursachte Verzögerung sowie alle sonstigen Faktoren, die zu einer Verzögerung führen und für die der Mitgliedstaat nicht verantwortlich gemacht werden kann, zu berücksichtigen sind.
(28) Wenn ein Antragsteller sich nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, muss weiterhin Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden kann. In jedem Fall sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem sollte der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichteinhaltung hingewiesen worden sein.
(29) Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Haftgründen betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Überprüfung der Haftgründe erforderliche Zeit so kurz wie möglich ist und tatsächlich die Aussicht besteht, dass diese Überprüfung in kürzest möglicher Zeit erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Dauer der Haft sollte den Zeitraum, der vernünftigerweise erforderlich ist, um die einschlägigen Verwaltungsverfahren abzuschließen, nicht überschreiten.
(30) Die in dieser Richtlinie aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht und unabhängig vom Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz anwendbar sind, unberührt.
(31) Antragsteller, die sich in Haft befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden, und die Bedingungen für ihre Aufnahme sollten ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Artikel 24 der Charta und Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes angewandt werden.
(32) In der Praxis ist es unter Umständen — beispielsweise aufgrund der geografischen Lage oder der speziellen Struktur der Hafteinrichtung — nicht immer möglich, unverzüglich bestimmte Aufnahmegarantien in der Haft zu gewährleisten. Es sollte von diesen Garantien allenfalls vorübergehend und nur unter den in dieser Richtlinie dargelegten Umständen abgewichen werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und sollten hinreichend begründet werden, wobei die Umstände des Einzelfalls, darunter auch die Schwere der Abweichung, ihre Dauer und ihre Auswirkungen für den betroffenen Antragsteller, zu berücksichtigen sind.
(33) Die Inhaftnahme eines Antragstellers sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden, und es sollte nur möglich sein, Antragsteller in Haft zu nehmen, nachdem alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sorgfältig darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit der Antragsteller sicherzustellen. Die Pflicht zur Prüfung dieser alternativen Maßnahmen sollte nicht zwingend zu einer Inhaftnahme führen, wenn solche alternativen Maßnahmen, einschließlich Aufenthalts- und Meldepflichten, nicht wirksam angewandt werden können. In jeder Entscheidung, mit der eine Inhaftnahme angeordnet wird, sollten die Gründe angegeben werden, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Jede Alternative zur Haft sollte mit den grundlegenden Menschenrechten der Antragsteller in Einklang stehen.
(34) Damit die Verfahrensgarantie — Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, die Rechtsberatung leisten — sichergestellt ist, sollten Informationen über derartige Organisationen und Personengruppen bereitgestellt werden.
(35) Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen, der von Familienangehörigen oder nahen Verwandten wie unverheirateten minderjährigen Geschwistern, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten, abhängig ist.
(36) Die Mitgliedstaaten sollten auf vorübergehende Lösungen zur Unterbringung mit niedrigerem Standard zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf solche Lösungen zur vorläufigen Unterbringung auch zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten aufgrund einer unverhältnismäßig hohen Zahl von unterzubringenden Personen, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Naturkatastrophe vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, solche vorübergehende Lösungen zur Unterbringung nach Möglichkeit in festen Gebäudestrukturen bereitzustellen.
(37) Die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollten ein vorrangiges Anliegen für nationale Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird. Bei der Bereitstellung einer Unterbringung sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass Übergriffen und Gewalt, einschließlich sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motivierter Gewalt, so weit wie möglich vorgebeugt wird. Religiös motivierte Gewalt umfasst auch Gewalt, die sich gegen Menschen richtet, die keine religiöse Überzeugung haben oder sich von ihrer Religion losgesagt haben.
(38) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.
(39) Die im Rahmend der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besonderen Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden.
(40) Minderjährige sollten grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Sie sollten in geeigneten Unterkünften mit besonderen Bestimmungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Unterkünften ohne Freiheitsentzug gehört. In Anbetracht der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige sollte auf eine Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht nur in Ausnahmesituationen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, als letztes Mittel und für den kürzest möglichen Zeitraum zurückgegriffen werden, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme dem Wohl der Minderjährigen dient. Minderjährige sollten niemals in Haftanstalten oder sonstigen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungszwecken genutzten Einrichtungen untergebracht werden. Minderjährige sollten nicht von ihren Eltern oder Betreuungspersonen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte im Allgemeinen dazu führen, dass bei Familien mit Minderjährigen auf geeignete Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Darüber hinaus sollte alles dafür getan werden, dass geeignete Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen verfügbar und zugänglich sind. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016, die einschlägigen maßgeblichen Leitlinien der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.
(41) In ihrer Mitteilung vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ hob die Kommission hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz aller minderjährigen Migranten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, für angemessene Garantien sorgen müssen, einschließlich durch die Annahme von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Minderjährigen im Einklang mit den sich aus dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geeignete und sichere Unterbringungsmöglichkeiten sowie die notwendigen Unterstützungsdienste, die das Kindeswohl gewährleisten, geboten werden.
(42) Den Vertretern kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte sicherzustellen und das Wohl aller unbegleiteten Kinder zu schützen. Die frühzeitige Bestellung von Vertretern ist von entscheidender Bedeutung, um gegen das Verschwinden von minderjährigen Migranten in der Union vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes dafür sorgen, dass so früh wie möglich ein Vertreter bestellt wird, um sicherzustellen, dass unbegleitete Kinder alle ihre Rechte nach dieser Richtlinie als Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Anspruch nehmen können.
(43) Die Hauptaufgabe des Vertreters sollte darin bestehen, für das Wohl des Kindes zu sorgen und einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und in seinem Namen zu handeln. Der Vertreter sollte in der Lage sein, die dem unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erläutern, mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, um den sofortigen Zugang des unbegleiteten Minderjährigen zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und zur medizinischen Versorgung sicherzustellen, und den unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen oder im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften im Namen des Minderjährigen zu handeln, um dafür zu sorgen, dass der Minderjährige die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wahrnehmen und seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Vertreter sollten gemäß dem im nationalen Recht festgelegten Verfahren bestellt werden.
(44) Die Mitgliedstaaten sollten einen Vertreter bestellen, wenn ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt wird, die behauptet, minderjährig zu sein. Ein Vertreter sollte auch dann bestellt werden, wenn die zuständigen Behörden aufgrund einschlägiger sichtbarer Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen objektive Gründe zu der Annahme haben, dass die Person minderjährig ist. Hat ein Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt, dass eine Person, die behauptet, minderjährig zu sein, älter als 18 Jahre ist, muss kein Vertreter bestellt werden.
(45) Bis zur Bestellung des Vertreters sollten die Mitgliedstaaten eine Person benennen, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren. Bei einer solchen Person kann es sich beispielsweise um einen Angestellten eines Unterbringungszentrums, einer Kinderbetreuungseinrichtung, eines Sozialdienstes oder einer sonstigen einschlägigen Organisation handeln, die damit betraut wurde, die Aufgaben eines Vertreters wahrzunehmen. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, sollten nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorübergehend als Vertreter zu fungieren. Es ist ferner von Bedeutung, dass eine solche Person unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.
(46) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, unabhängig davon, ob sie von Allgemeinmedizinern oder, falls erforderlich, von Fachärzten erbracht wird. Die notwendige medizinische Versorgung sollte von angemessener Qualität sein und zumindest die Notversorgung, und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfassen. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem befugt sein, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine medizinische Untersuchung von Antragstellern anzuordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte.
(47) Es sollte möglich sein, den Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie unter bestimmten Umständen einzuschränken, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und anderen internationalen Verpflichtungen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, steht. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere für den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen sorgen und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihrer Betreuungsperson gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollte gebührend Rechnung getragen werden. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellern, die sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren, vor allem Frauen, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben.
(48) Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, sollten berücksichtigt werden. Minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller sollten genauso und zu ähnlichen Bedingungen Zugang zu Bildung haben wie die eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. In Zeiten von Schulferien muss ein solcher Zugang nicht gewährt werden. Grundsätzlich sollte ein solcher Unterricht in das an die eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Unterrichtsangebot integriert werden und von gleicher Qualität sein. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Kontinuität der Ausbildung von Minderjährigen sicherstellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern vollstreckt wird.
(49) In Anbetracht der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der einschlägigen Rechtsprechung und um Familienangehörige nicht aufgrund des Ortes, an dem die Familie gegründet wurde, zu diskriminieren, sollte der Begriff der Familie auch Familien umfassen, die außerhalb des Herkunftslands der Antragsteller, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden.
(50) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern, und indem der Zugang zu bestimmten Bereichen des Arbeitsmarkts oder die Arbeitszeit eines Antragstellers nicht übermäßig beschränkt wird oder indem unzumutbare administrative Formalitäten auferlegt werden. Antragsteller, die effektiv Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sich aber nur an einem bestimmten Ort aufhalten dürfen, sollten befugt sein, in einer angemessenen Entfernung von diesem Ort eine Beschäftigung aufzunehmen. Sieht der Arbeitsvertrag eines Antragstellers Reisen ins Ausland vor, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dem Antragsteller gemäß nationalem Recht zu gestatten, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, um bestimmte berufliche Aufgaben in einem anderen Mitgliedstaat wahrzunehmen. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist.
(51) Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte den Antragsteller dazu berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern auch gestatten, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.
(52) Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte nicht gewährt werden oder, falls er bereits gewährt wurde, entzogen werden, wenn der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und daher in einem beschleunigten Verfahren geprüft wird, einschließlich der Fälle, in denen einschlägige Informationen oder Dokumente in Bezug auf die Identität des Antragstellers vom Antragsteller zurückgehalten werden.
(53) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage umfassen. Solchen Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und — wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen — die soziale Sicherheit gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können auch Antragstellern, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, Gleichbehandlung gewähren. Die Mitgliedstaaten haben sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Ausbeutung von Antragstellern oder jede Form der Diskriminierung gegen sie am Arbeitsplatz durch irreguläre Beschäftigung und andere schwerwiegende Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft zu verhindern.
(54) Sobald Antragstellern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollte ein Mitgliedstaat Berufsqualifikationen, die ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) berücksichtigen. Maßnahmen sollten auch in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Antragsteller bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gegenübersehen, insbesondere wenn die Antragsteller keine Nachweise vorlegen und die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren nicht tragen können.
(55) Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Zweige der sozialen Sicherheit gelten auch für Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis.
(56) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Sozialleistungen, die nicht von Beschäftigungszeiten oder Beiträgen abhängig sind, von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung sowie die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen einschränken können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit beschränken können, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden.
(57) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit zu organisieren, wird durch das Unionsrecht nicht eingeschränkt. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht einhalten.
(58) Sprachkenntnisse sind wichtig, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben. Solche Kenntnisse wirken auch der Sekundärmigration entgegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Zugang zu Sprachkursen insoweit sicherstellen oder erleichtern, als sie solche Kurse für geeignet halten, um die Fähigkeit eines Antragstellers zu stärken, selbstständig zu handeln und mit den zuständigen Behörden zu interagieren.
(59) Das Recht auf Gleichbehandlung sollte nicht zu Rechten in Bezug auf Situationen führen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegen.
(60) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch Produkte für die persönliche Hygiene. Ferner müssen die Mitgliedstaaten den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen anhand relevanter Bezugsgrößen bestimmen, die angewandt werden, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel je nach nationalem Kontext Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Der Antragstellern gewährte Betrag muss jedoch nicht dem für eigene Staatsangehörige entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend dieser Richtlinie für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebieten gewährt werden, anzupassen, sofern der in dieser Richtlinie vorgesehene Standard der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen sichergestellt ist.
(61) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, was auch durch finanzielle Garantien erfolgen kann. Bei Antragstellern, die beispielsweise schon seit geraumer Zeit arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen, wenn die medizinische Versorgung für Staatsangehörige des Mitgliedstaats kostenlos geleistet wird. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie Kredite aufnehmen, um für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu zahlen.
(62) Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs oder, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen einschränken oder entziehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch gehört, dass der Antragsteller nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die von ihnen festgelegt wurden, nicht erfüllt. Eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder eine Nichterfüllung kann insbesondere dann als gegeben angesehen werden, wenn Antragsteller aus Gründen, die nicht außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, zu festen Terminen nicht erscheinen oder ihren Meldepflichten nicht nachkommen, Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht haben, obwohl sie durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, oder Antragsteller Aufforderungen zur Vorlage von Informationen, die der Erleichterung der Ermittlung ihrer Identität dienen, nicht nachkommen, auch durch die Weigerung, biometrische Daten oder notwendige Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, oder durch die Weigerung, während der Verfahren zur medizinischen Untersuchung zu kooperieren. Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch anderweitige im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen können, wenn der Antragsteller grob oder mehrfach gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat. Die Mitgliedstaaten sollten stets einen Lebensstandard für alle Antragsteller im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und den internationalen Verpflichtungen sicherstellen, wobei Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sind.
(63) Die Mitgliedstaaten können auch andere Sanktionen verhängen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen gemäß den Vorschriften des Unterbringungszentrums, sofern diese Sanktionen nicht gegen diese Richtlinie verstoßen.
(64) Die Mitgliedstaaten sollten eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung der von ihnen im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile festlegen. Zur Gewährleistung vergleichbarer im Rahmen der Aufnahme gewährter Vorteile sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, in ihren Überwachungs- und Steuerungssystemen die verfügbaren, nicht verbindlichen operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu berücksichtigen, die von der Asylagentur ausgearbeitet wurden. Sofern durch die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ein angemessener Lebensstandard geboten wird, könnten die Bedingungen in Räumlichkeiten für die Unterbringung von Antragstellern als angemessen angesehen werden, selbst wenn Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen bestehen. Es sollte sichergestellt werden, dass die nationalen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Antragstellern zusammenarbeiten, auch über das von der Asylagentur eingerichtete Netz der Aufnahmebehörden.
(65) Es sollte auf ein gutes Verhältnis zwischen den Kommunen und Unterbringungszentren hingewirkt werden, damit eine hinreichende Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bei der Aufnahme von Antragstellern gewährleistet ist.
(66) Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um, soweit möglich, eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert sind. Ob die in den Notfallplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen angemessen sind, sollte kontrolliert und bewertet werden. Die Ausarbeitung von Notfallplänen ist ein integraler Bestandteil der Planungsprozesse der Mitgliedstaaten und kann nicht als außergewöhnliche Tätigkeit gelten.
(67) Die Asylagentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen. Ein Notfallplan sollte aus einem umfassenden Paket von Maßnahmen bestehen, die notwendig sind, um einem möglichen unverhältnismäßigen Druck auf die Aufnahmesysteme von Mitgliedstaaten standzuhalten und die Effizienz dieser Systeme zu steigern. Für die Zwecke dieser Richtlinie kann eine Situation unverhältnismäßigen Drucks durch einen plötzlichen und massenhaften Zustrom von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sein, sofern dieser Zustrom selbst ein gut vorbereitetes Aufnahmesystem extrem belastet. Um eine bessere Vorbereitung auf eine solche Situation zu erreichen, sollte das von der Asylagentur ausgearbeitete Muster Leitlinien dazu enthalten, wie mögliche Szenarien, die Auswirkungen dieser Szenarien, zu ergreifende Maßnahmen und verfügbare Ressourcen zur Reaktion auf diese Szenarien ermittelt werden können.
(68) Die Mitgliedstaaten sollten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.
(69) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als der in der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehenen geht.
(70) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln, damit die Kommission ihre Berichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen kann.
(71) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(72) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(73) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.
(74) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.
(75) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden.
(76) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
(77) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —

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