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 (3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass sich die Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten — auch in Fällen von Übernahmen — verlagert haben. (3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass sich die Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten — auch in Fällen von Übernahmen — verlagert haben.
  
-(4) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, ist es darüber hinaus erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, oder der internationalen Schutz beantragt, von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).)) oder gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde. Zu diesem Zweck sollten die biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrieren Personen in Eurodac gespeichert werden, sobald der internationale Schutz oder der humanitäre Status nach nationalem Recht gewährt beziehungsweise zuerkannt wird, spätestens jedoch 72 Stunden danach.+(4) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, ist es darüber hinaus erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, oder der internationalen Schutz beantragt, von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).)) oder gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde. Zu diesem Zweck sollten die biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierten Personen in Eurodac gespeichert werden, sobald der internationale Schutz oder der humanitäre Status nach nationalem Recht gewährt beziehungsweise zuerkannt wird, spätestens jedoch 72 Stunden danach.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
  
-(5) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von einem anderen Mitgliedstaat Recht gemäß der genannten Verordnung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde oder ob er gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist. Um die in der genannten Verordnung vorgesehenen einschlägigen Ablehnungsgründe im Rahmen eines neuen Aufnahmeverfahrens anwenden zu können, benötigen die Mitgliedstaaten auch Informationen über den Abschluss früherer Aufnahmeverfahren und Informationen über jede Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht. Darüber hinaus sind Informationen über eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht erforderlich, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der das Verfahren abgeschlossen hat, und somit andere Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, zusätzliche Informationen von diesem Mitgliedstaat anzufordern.+(5) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der genannten Verordnung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde oder((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) )) ob er gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist. Um die in der genannten Verordnung vorgesehenen einschlägigen Ablehnungsgründe im Rahmen eines neuen Aufnahmeverfahrens anwenden zu können, benötigen die Mitgliedstaaten auch Informationen über den Abschluss früherer Aufnahmeverfahren und Informationen über jede Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht. Darüber hinaus sind Informationen über eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht erforderlich, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der das Verfahren abgeschlossen hat, und somit andere Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, zusätzliche Informationen von diesem Mitgliedstaat anzufordern.
  
 (6) Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen nach internationalem Recht genau widerzuspiegeln und ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der Union bereitzustellen, ist es zudem erforderlich, in Eurodac — auch zu statistischen Zwecken — zu vermerken, dass die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen, die in Eurodac registriert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden. Dies sollte die Vorschriften des Unionsrechts unberührt lassen, die für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gelten, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden. (6) Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen nach internationalem Recht genau widerzuspiegeln und ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der Union bereitzustellen, ist es zudem erforderlich, in Eurodac — auch zu statistischen Zwecken — zu vermerken, dass die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen, die in Eurodac registriert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden. Dies sollte die Vorschriften des Unionsrechts unberührt lassen, die für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gelten, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden.
  
-(7) Für die Zwecke der Unterstützung des Asylsystems durch die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) und (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).)) ist es erforderlich zu vermerken, ob sich nach Sicherheitskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung herausstellt, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Dies sollte vom Herkunftsmitgliedstaat vermerkt werden. Ein solcher Vermerk in Eurodac lässt das Erfordernis einer Einzelfallprüfung gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1346 und (EU) 2024/1347 unberührt. Der Vermerk sollte gelöscht werden, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.+(7) Für die Zwecke der Unterstützung des Asylsystems durch die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) und (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).)) ist es erforderlich zu vermerken, ob sich nach Sicherheitskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung herausstellt, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Dies sollte vom Herkunftsmitgliedstaat vermerkt werden. Ein solcher Vermerk in Eurodac lässt das Erfordernis einer Einzelfallprüfung gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1347 und (EU) 2024/1348 unberührt. Der Vermerk sollte gelöscht werden, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
  
 (8) Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), nur dann in Eurodac vermerkt werden, wenn die Person gewalttätig oder unrechtmäßig bewaffnet ist oder wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass die Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).)) oder an einer Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates ((Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).)) beteiligt ist. Bei der Beurteilung, ob eine Person unrechtmäßig bewaffnet ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person eine Feuerwaffe ohne gültige Erlaubnis oder Genehmigung oder eine andere Art verbotener Waffe im Sinne des nationalen Rechts mitführt. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewalttätig ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person ein zu einem körperlichen Schaden für andere Personen führendes Verhalten gezeigt hat, das nach nationalem Recht eine Straftat darstellen würde. (8) Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), nur dann in Eurodac vermerkt werden, wenn die Person gewalttätig oder unrechtmäßig bewaffnet ist oder wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass die Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).)) oder an einer Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates ((Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).)) beteiligt ist. Bei der Beurteilung, ob eine Person unrechtmäßig bewaffnet ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person eine Feuerwaffe ohne gültige Erlaubnis oder Genehmigung oder eine andere Art verbotener Waffe im Sinne des nationalen Rechts mitführt. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewalttätig ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person ein zu einem körperlichen Schaden für andere Personen führendes Verhalten gezeigt hat, das nach nationalem Recht eine Straftat darstellen würde.
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 (19) Um ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung zu erzielen, sollte Fingerabdrücken stets der Vorrang vor Gesichtsbildern erteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdruckabnahme sicherzustellen, bevor sie sich auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit des Abgleichs unter Verwendung des Gesichtsbilds ohne Fingerabdruckabnahme vorsehen. (19) Um ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung zu erzielen, sollte Fingerabdrücken stets der Vorrang vor Gesichtsbildern erteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdruckabnahme sicherzustellen, bevor sie sich auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit des Abgleichs unter Verwendung des Gesichtsbilds ohne Fingerabdruckabnahme vorsehen.
  
-(20) Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung des Schutzes von Flüchtlingen, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erfolgt, ist ein wichtiger Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme auf gerechte und wirksame Art und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung. Eine größere Wirksamkeit des Unionssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist erforderlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten und sollte mit den Bemühungen, Menschen, die Schutz benötigen, zu schützen, einhergehen.+(20) Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung des Schutzes von Flüchtlingen, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erfolgt, ist ein wichtiger Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme auf gerechte und wirksame Art und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung. Eine größere Wirksamkeit des Unionssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist erforderlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhaltenund sollte mit den Bemühungen, Menschen, die Schutz benötigen, zu schützen, einhergehen.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
  
 (21) Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde. (21) Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde.
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 (25) Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein besseres Außengrenzenmanagement und die Kontrolle der illegalen Zuwanderung. Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) errichtete Asylagentur der Europäischen Union leistet den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung. Folglich sollten berechtigte Nutzer dieser Agenturen sowie anderer im Bereich Justiz und Inneres tätiger Agenturen Zugang zum zentralen Speicher erhalten, wenn dieser Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgarantien relevant ist. (25) Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein besseres Außengrenzenmanagement und die Kontrolle der illegalen Zuwanderung. Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) errichtete Asylagentur der Europäischen Union leistet den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung. Folglich sollten berechtigte Nutzer dieser Agenturen sowie anderer im Bereich Justiz und Inneres tätiger Agenturen Zugang zum zentralen Speicher erhalten, wenn dieser Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgarantien relevant ist.
  
-(26) Da Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und Experten der Asyl-Unterstützungsteams gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und(EU) 2021/2303 auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats biometrische Daten erfassen und übermitteln können, sollten geeignete technische Lösungen entwickelt werden, um sicherzustellen, dass der Einsatzmitgliedstaat effizient und wirksam unterstützt wird.+(26) Da Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und Experten der AsylUnterstützungsteams gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats biometrische Daten erfassen und übermitteln können, sollten geeignete technische Lösungen entwickelt werden, um sicherzustellen, dass der Einsatzmitgliedstaat effizient und wirksam unterstützt wird.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
  
 (27) Damit Eurodac wirksam zur Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union und zur Aufdeckung von Sekundärbewegungen in der Union beitragen kann, ist es darüber hinaus notwendig, dass das System neben den Anträgen auch Antragsteller zählen kann, indem es alle Datensätze, die einer Person entsprechen, unabhängig von ihrer Kategorie in einer Sequenz miteinander verknüpft. Wird ein in Eurodac gespeicherter Datensatz gelöscht, so sollte jede Verknüpfung zu diesem Datensatz automatisch gelöscht werden. (27) Damit Eurodac wirksam zur Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union und zur Aufdeckung von Sekundärbewegungen in der Union beitragen kann, ist es darüber hinaus notwendig, dass das System neben den Anträgen auch Antragsteller zählen kann, indem es alle Datensätze, die einer Person entsprechen, unabhängig von ihrer Kategorie in einer Sequenz miteinander verknüpft. Wird ein in Eurodac gespeicherter Datensatz gelöscht, so sollte jede Verknüpfung zu diesem Datensatz automatisch gelöscht werden.
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 (47) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, so darf er diese Daten nur für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, insbesondere zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Kinderhandel und anderen an Kindern verübten schweren Straftaten, und im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, verwenden. (47) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, so darf er diese Daten nur für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, insbesondere zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Kinderhandel und anderen an Kindern verübten schweren Straftaten, und im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, verwenden.
  
-(48) Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten in Eurodac, ihre Aufbewahrung, ihren Abgleich mit anderen biometrischen Daten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Vorschriften aufzustellen. Diese Vorschriften, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.+(48) Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten an Eurodac, ihre Aufbewahrung, ihren Abgleich mit anderen biometrischen Daten((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) )), die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Vorschriften aufzustellen. Diese Vorschriften, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.
  
 (49) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten eu-LISA über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen. (49) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten eu-LISA über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen.
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 (85) Abweichend von der Regel, dass von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten keinem Drittstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte es möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, wenn eine solche Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und in Einzelfällen erforderlich ist, um die Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückführung oder Rückkehr zu erleichtern. Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden derartige personenbezogene Daten übermittelt, so sollte ein Drittstaat keinerlei Informationen darüber erhalten, dass der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats erfolgen. Bestimmungsdrittstaaten sind oft nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Außerdem wurde trotz der erheblichen Bemühungen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, nicht sichergestellt, dass diese Drittstaaten ihre nach dem Völkerrecht bestehende Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen systematisch erfüllen. Rückübernahmeabkommen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden und die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten, erfassen eine begrenzte Anzahl solcher Drittstaaten, und der Abschluss neuer Rückübernahmeabkommen ist weiterhin nicht gesichert. In diesen Situationen sollte — als Ausnahme vom Erfordernis eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien — die Übermittlung personenbezogener Daten an die Behörden von Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union erlaubt sein, und es sollte möglich sein, die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Ausnahme in Anspruch zu nehmen, sofern die in der genannten Verordnung dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679, auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung, unterliegt der Überwachung durch die unabhängige nationale Aufsichtsbehörde. Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt in Bezug auf die Verantwortung der Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der genannten Verordnung. (85) Abweichend von der Regel, dass von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten keinem Drittstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte es möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, wenn eine solche Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und in Einzelfällen erforderlich ist, um die Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückführung oder Rückkehr zu erleichtern. Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden derartige personenbezogene Daten übermittelt, so sollte ein Drittstaat keinerlei Informationen darüber erhalten, dass der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats erfolgen. Bestimmungsdrittstaaten sind oft nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Außerdem wurde trotz der erheblichen Bemühungen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, nicht sichergestellt, dass diese Drittstaaten ihre nach dem Völkerrecht bestehende Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen systematisch erfüllen. Rückübernahmeabkommen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden und die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten, erfassen eine begrenzte Anzahl solcher Drittstaaten, und der Abschluss neuer Rückübernahmeabkommen ist weiterhin nicht gesichert. In diesen Situationen sollte — als Ausnahme vom Erfordernis eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien — die Übermittlung personenbezogener Daten an die Behörden von Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union erlaubt sein, und es sollte möglich sein, die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Ausnahme in Anspruch zu nehmen, sofern die in der genannten Verordnung dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679, auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung, unterliegt der Überwachung durch die unabhängige nationale Aufsichtsbehörde. Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt in Bezug auf die Verantwortung der Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der genannten Verordnung.
  
-(86) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).)), insbesondere Artikel 33 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gelten sollteAllerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten und die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 [Neuansiedlungsverordnung] zu erleichtern.+(86) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).)), insbesondere Artikel 33 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gelten sollteAllerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten und die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 zu erleichtern.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
  
 (87) Die betroffene Person sollte insbesondere davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet werden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können. (87) Die betroffene Person sollte insbesondere davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet werden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können.
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