erwaegungsgruende_der_eurodac-verordnung
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| (3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, | (3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, | ||
| - | (4) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, | + | (4) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, |
| - | (5) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 ist es erforderlich, | + | (5) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 ist es erforderlich, |
| (6) Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen nach internationalem Recht genau widerzuspiegeln und ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der Union bereitzustellen, | (6) Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen nach internationalem Recht genau widerzuspiegeln und ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der Union bereitzustellen, | ||
| - | (7) Für die Zwecke der Unterstützung des Asylsystems durch die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http:// | + | (7) Für die Zwecke der Unterstützung des Asylsystems durch die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http:// |
| (8) Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), | (8) Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), | ||
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| (19) Um ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung zu erzielen, sollte Fingerabdrücken stets der Vorrang vor Gesichtsbildern erteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle Mittel ausschöpfen, | (19) Um ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung zu erzielen, sollte Fingerabdrücken stets der Vorrang vor Gesichtsbildern erteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle Mittel ausschöpfen, | ||
| - | (20) Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | (20) Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| (21) Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde. | (21) Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde. | ||
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| (25) Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein besseres Außengrenzenmanagement und die Kontrolle der illegalen Zuwanderung. Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) errichtete Asylagentur der Europäischen Union leistet den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung. Folglich sollten berechtigte Nutzer dieser Agenturen sowie anderer im Bereich Justiz und Inneres tätiger Agenturen Zugang zum zentralen Speicher erhalten, wenn dieser Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgarantien relevant ist. | (25) Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein besseres Außengrenzenmanagement und die Kontrolle der illegalen Zuwanderung. Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) errichtete Asylagentur der Europäischen Union leistet den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung. Folglich sollten berechtigte Nutzer dieser Agenturen sowie anderer im Bereich Justiz und Inneres tätiger Agenturen Zugang zum zentralen Speicher erhalten, wenn dieser Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgarantien relevant ist. | ||
| - | (26) Da Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und Experten der Asyl-Unterstützungsteams | + | (26) Da Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und Experten der AsylUnterstützungsteams |
| (27) Damit Eurodac wirksam zur Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union und zur Aufdeckung von Sekundärbewegungen in der Union beitragen kann, ist es darüber hinaus notwendig, dass das System neben den Anträgen auch Antragsteller zählen kann, indem es alle Datensätze, | (27) Damit Eurodac wirksam zur Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union und zur Aufdeckung von Sekundärbewegungen in der Union beitragen kann, ist es darüber hinaus notwendig, dass das System neben den Anträgen auch Antragsteller zählen kann, indem es alle Datensätze, | ||
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| (47) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, so darf er diese Daten nur für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, | (47) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, so darf er diese Daten nur für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, | ||
| - | (48) Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten in Eurodac, ihre Aufbewahrung, | + | (48) Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten an Eurodac, ihre Aufbewahrung, |
| (49) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten eu-LISA über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, | (49) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten eu-LISA über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, | ||
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| (85) Abweichend von der Regel, dass von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten keinem Drittstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte es möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, | (85) Abweichend von der Regel, dass von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten keinem Drittstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte es möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, | ||
| - | (86) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/ | + | (86) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/ |
| (87) Die betroffene Person sollte insbesondere davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet werden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können. | (87) Die betroffene Person sollte insbesondere davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet werden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können. | ||
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