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Erwägungsgründe der Eurodac-Verordnung
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.
(2) Die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 4), setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer effektiven Anwendung der genannten Verordnung ist es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
(3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass sich die Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten — auch in Fällen von Übernahmen — verlagert haben.
(4) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, ist es darüber hinaus erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, oder der internationalen Schutz beantragt, von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates 5) oder gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde. Zu diesem Zweck sollten die biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrieren Personen in Eurodac gespeichert werden, sobald der internationale Schutz oder der humanitäre Status nach nationalem Recht gewährt beziehungsweise zuerkannt wird, spätestens jedoch 72 Stunden danach.
(5) Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von einem anderen Mitgliedstaat Recht gemäß der genannten Verordnung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde oder ob er gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist. Um die in der genannten Verordnung vorgesehenen einschlägigen Ablehnungsgründe im Rahmen eines neuen Aufnahmeverfahrens anwenden zu können, benötigen die Mitgliedstaaten auch Informationen über den Abschluss früherer Aufnahmeverfahren und Informationen über jede Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht. Darüber hinaus sind Informationen über eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht erforderlich, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der das Verfahren abgeschlossen hat, und somit andere Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, zusätzliche Informationen von diesem Mitgliedstaat anzufordern.
(6) Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen nach internationalem Recht genau widerzuspiegeln und ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der Union bereitzustellen, ist es zudem erforderlich, in Eurodac — auch zu statistischen Zwecken — zu vermerken, dass die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen, die in Eurodac registriert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden. Dies sollte die Vorschriften des Unionsrechts unberührt lassen, die für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gelten, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden.
(7) Für die Zwecke der Unterstützung des Asylsystems durch die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 6) und (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates 7) und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates 8) ist es erforderlich zu vermerken, ob sich nach Sicherheitskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung herausstellt, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Dies sollte vom Herkunftsmitgliedstaat vermerkt werden. Ein solcher Vermerk in Eurodac lässt das Erfordernis einer Einzelfallprüfung gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1346 und (EU) 2024/1347 unberührt. Der Vermerk sollte gelöscht werden, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
(8) Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), nur dann in Eurodac vermerkt werden, wenn die Person gewalttätig oder unrechtmäßig bewaffnet ist oder wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass die Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 9) oder an einer Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates 10) beteiligt ist. Bei der Beurteilung, ob eine Person unrechtmäßig bewaffnet ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person eine Feuerwaffe ohne gültige Erlaubnis oder Genehmigung oder eine andere Art verbotener Waffe im Sinne des nationalen Rechts mitführt. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewalttätig ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person ein zu einem körperlichen Schaden für andere Personen führendes Verhalten gezeigt hat, das nach nationalem Recht eine Straftat darstellen würde.
(9) Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates 11) sieht ein System des vorübergehenden Schutzes vor, das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 12) des Rates als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine erstmals aktiviert wurde. Nach diesem System des vorübergehenden Schutzes müssen die Mitgliedstaaten Personen registrieren, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen. Die Mitgliedstaaten sind unter anderem auch verpflichtet, Familienangehörige zusammenzuführen und bei der Verlegung des Wohnsitzes von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zusammenzuarbeiten. Es ist angezeigt, die Datenerhebungsbestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG durch die Aufnahme von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in Eurodac zu ergänzen. In dieser Hinsicht sind biometrische Daten ein wichtiges Element für die Feststellung der Identität oder der familiären Beziehungen dieser Personen und somit für den Schutz eines erheblichen öffentlichen Interesses im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 13). Durch die Aufnahme der biometrischen Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in Eurodac statt in ein Peer-to-Peer-System zwischen Mitgliedstaaten werden diese Personen darüber hinaus in den Genuss der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Garantien und Schutzmaßnahmen kommen, insbesondere in Bezug auf die Speicherfristen, die so kurz wie möglich sein sollten.
(10) Da die Kommission in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 14) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und den Mitgliedstaaten bereits eine Plattform für den gemäß der Richtlinie 2001/55/EG erforderlichen Informationsaustausch eingerichtet hat, ist es angezeigt, die Personen von Eurodac auszuschließen, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz und jeden anderen gleichwertigen nationalen Schutz genießen, der gemäß jenem Durchführungsbeschluss gewährt wurde. Ein solcher Ausschluss sollte auch hinsichtlich künftiger Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und etwaiger Verlängerungen dieses vorübergehenden Schutzes gelten.
(11) Es ist angezeigt, die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert sind, auf drei Jahre nach Beginn der Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu verschieben, damit die Kommission genügend Zeit hat, um das Funktionieren und die operative Effizienz jedes IT-Systems, das für den Austausch der Daten der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, verwendet wird, und die erwarteten Auswirkungen der Erfassung und Übermittlung im Falle einer Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG zu bewerten.
(12) Biometrische Daten sind ein wichtiges Mittel zur Feststellung der genauen Identität der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen, da sie ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung gewährleisten. Es bedarf daher eines Systems zum Abgleich der biometrischen Daten dieser Personen.
(13) Es ist auch notwendig zu gewährleisten, dass das System für den Abgleich biometrischer Daten innerhalb des Interoperabilitätsrahmens funktioniert, der durch die Verordnungen (EU) 2019/817 15) und (EU) 2019/818 16) des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit und dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsatz der Zweckbindung.
(14) Die Weiterverwendung von bereits gemäß dieser Verordnung aufgenommenen biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Übermittlung an Eurodac gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen sollte gefördert werden.
(15) Darüber hinaus ist es notwendig, Bestimmungen einzuführen, die den Rahmen für den Zugang der nationalen Stellen des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 17) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 18) des Europäischen Parlaments und des Rates bilden.
(16) Für die Erleichterung der Kontrolle der irregulären Zuwanderung und für die Bereitstellung von Statistiken zur Unterstützung faktengestützter Politikgestaltung sollte eu-LISA imstande sein, unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des Visa-Informationssystems (VIS), von ETIAS und des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 19) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) systemübergreifende Statistiken zu erstellen. Zur Festlegung des Inhalts dieser systemübergreifenden Statistiken sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20) ausgeübt werden.
(17) Daher ist es notwendig, ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ einzurichten, das aus einem Zentralsystem und aus dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (Common Identity Repository — CIR), der als eine automatisierte Zentraldatenbank für biometrische Daten, alphanumerische Daten und, soweit verfügbar, eingescannte Farbkopien von Identitäts- oder Reisedokumenten betrieben wird, sowie aus elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen Eurodac und den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“) besteht.
(18) In ihrer Mitteilung vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ hat die Kommission darauf hingewiesen, dass „die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Abnahme von Fingerabdrücken von Migranten an den Grenzen in vollem Umfang anwenden müssen“ und erklärt, dass sie zudem untersuchen wird, wie mehr biometrische Identifikatoren über Eurodac verwendet werden können (wie etwa die Nutzung von Gesichtserkennungstechniken durch digitale Fotos).
(19) Um ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung zu erzielen, sollte Fingerabdrücken stets der Vorrang vor Gesichtsbildern erteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdruckabnahme sicherzustellen, bevor sie sich auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit des Abgleichs unter Verwendung des Gesichtsbilds ohne Fingerabdruckabnahme vorsehen.
(20) Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung des Schutzes von Flüchtlingen, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erfolgt, ist ein wichtiger Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme auf gerechte und wirksame Art und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung. Eine größere Wirksamkeit des Unionssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist erforderlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten und sollte mit den Bemühungen, Menschen, die Schutz benötigen, zu schützen, einhergehen.
(21) Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde.
(22) Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme. Es ist daher äußerst wichtig, dafür zu sorgen, dass Daten über illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zweck der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden, erfasst und übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Diese Erfassung, diese Übermittlung und dieser Abgleich von Daten sollten auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen rückübernehmen können.
(23) Um die Verfahren zur Identifizierung und zur Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erleichtern, sollte, sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit in Eurodac gespeichert werden. Wenn ein solches Identitäts- oder Reisedokument nicht verfügbar ist, sollte nur ein einziges anderes verfügbares Dokument zur Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit in Eurodac gespeichert werden. Um die Verfahren zur Identifizierung und zur Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erleichtern und um das System nicht mit gefälschten Dokumenten zu überlasten, sollten nur Dokumente im System verbleiben, deren Echtheit bestätigt wurde oder deren Echtheit aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht nachgewiesen werden kann.
(24) In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur Zukunft der Rückkehrpolitik hat der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative unterstützt, die Ausweitung des Anwendungsbereichs und des Zwecks von Eurodac zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückführungszwecke zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union zu kontrollieren sowie Sekundärbewegungen innerhalb der Union und illegal aufhältige Drittstaatsangehörige und Staatenlose in der Union festzustellen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.
(25) Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 21) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein besseres Außengrenzenmanagement und die Kontrolle der illegalen Zuwanderung. Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 22) errichtete Asylagentur der Europäischen Union leistet den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung. Folglich sollten berechtigte Nutzer dieser Agenturen sowie anderer im Bereich Justiz und Inneres tätiger Agenturen Zugang zum zentralen Speicher erhalten, wenn dieser Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgarantien relevant ist.
(26) Da Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und Experten der Asyl-Unterstützungsteams gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und. (EU) 2021/2303 auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats biometrische Daten erfassen und übermitteln können, sollten geeignete technische Lösungen entwickelt werden, um sicherzustellen, dass der Einsatzmitgliedstaat effizient und wirksam unterstützt wird.
(27) Damit Eurodac wirksam zur Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union und zur Aufdeckung von Sekundärbewegungen in der Union beitragen kann, ist es darüber hinaus notwendig, dass das System neben den Anträgen auch Antragsteller zählen kann, indem es alle Datensätze, die einer Person entsprechen, unabhängig von ihrer Kategorie in einer Sequenz miteinander verknüpft. Wird ein in Eurodac gespeicherter Datensatz gelöscht, so sollte jede Verknüpfung zu diesem Datensatz automatisch gelöscht werden.
(28) Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es unerlässlich, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können. Die in Eurodac enthaltenen Informationen sind für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI notwendig. Daher sollten die Eurodac-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und der benannten Stelle der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten 23) Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für einen Abgleich zur Verfügung stehen.
(29) Die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Zugangs zu Eurodac sollten unbeschadet des Rechts der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass ihre Anträge rechtzeitig gemäß den geltenden Rechtsvorschriften bearbeitet werden, bestehen. Ferner sollte dieses Recht auch von sämtlichen Folgemaßnahmen nach einem „Treffer“ in Eurodac unberührt bleiben.
(30) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. November 2005 über die Verbesserung der Effizienz der europäischen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres und die Steigerung ihrer Interoperabilität sowie der Synergien zwischen ihnen erklärt, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden in genau bestimmten Fällen Zugang zu Eurodac erhalten könnten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Urheber einer terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat internationalen Schutz beantragt hat. In dieser Mitteilung stellt die Kommission auch fest, dass Eurodac nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für diese Zwecke nur abgefragt werden darf, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, d. h. wenn die von dem Straftäter oder Terroristen begangene Straftat so verwerflich ist, dass die Abfrage einer Datenbank, in der Personen ohne kriminelle Vergangenheit registriert sind, gerechtfertigt ist; die Schwelle für die Abfrage von Eurodac durch die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden müsse deshalb stets signifikant höher angesetzt sein als die Schwelle für die Abfrage strafrechtlicher Datenbanken.
(31) Darüber hinaus kommt Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen wegen grenzüberschreitender Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsprävention sowie der Analyse und Untersuchung von Straftaten auf Unionsebene zu. Daher sollte Europol im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 im Rahmen seiner Aufgaben ebenfalls Zugang zu Eurodac haben.
(32) Anträge von Europol zum Abgleich von Eurodac-Daten sollten nur in besonderen Fällen, unter besonderen Umständen und unter strengen Voraussetzungen gestellt werden dürfen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) 24).
(33) Da Eurodac ursprünglich eingerichtet wurde, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens 25) zu erleichtern, stellt der Zugang zu Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eine Weiterentwicklung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac dar. Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens von Personen, deren personenbezogene Daten in Eurodac verarbeitet werden, durch Rechtsvorschriften vorgesehen sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss jede solche Einschränkung erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen.
(34) Zwar erforderte die ursprüngliche Zielsetzung bei der Einrichtung von Eurodac nicht die Möglichkeit der Beantragung eines Abgleichs von Daten mit der Datenbank auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, jedoch ist eine solche Funktion für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von wesentlicher Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit Fingerabdruckdaten in Eurodac in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer einer Kategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird, würde den benannten Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ein sehr nützliches Instrument zur Verfügung stellen, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.
(35) In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gestellt werden können, sowie die notwendigen Schutzklauseln festgelegt, um das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren personenbezogene Daten in Eurodac verarbeitet werden, zu garantieren. Die Bedingungen sind deshalb so streng, weil in der Eurodac-Datenbank die biometrischen und alphanumerischen Daten von Personen gespeichert werden, die nicht im Verdacht stehen, terroristische oder sonstige schwere Straftaten verübt zu haben. Es wird anerkannt, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol nicht immer über die biometrischen Daten des Verdächtigen oder des Opfers verfügen, in deren Fall sie Ermittlungen durchführen, was ihre Fähigkeit zur Abfrage von Datenbanken wie Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten beeinträchtigen kann. Es ist wichtig, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol mit den erforderlichen Instrumenten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten in Fällen, in denen dies erforderlich ist, ausgestattet werden. Damit die Ermittlungen dieser Behörden und von Europol noch besser unterstützt werden, sollte eine Suche auf der Grundlage alphanumerischer Daten in Eurodac insbesondere in Fällen gestattet werden, in denen keine biometrischen Beweise festgestellt werden können, in denen sich aber Beweismittel in Form von personenbezogenen Angaben oder Identitätsdokumenten des Verdächtigen oder des Opfers im Besitz dieser Behörden oder Europols befinden.
(36) Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Eurodac und die Vereinfachung des Zugangs der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac sollten den Mitgliedstaaten dabei helfen, immer kompliziertere operative Lagen und Fälle, die mit grenzüberschreitender Kriminalität und grenzüberschreitendem Terrorismus in Zusammenhang stehen und unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Union haben, zu bewältigen. Die Bedingungen für den Zugang zu Eurodac für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten sollten es den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten außerdem ermöglichen, Fälle aufzuklären, in denen Verdächtige mehrere Identitäten verwenden. Daher sollte ein Treffer bei der Abfrage einer einschlägigen Datenbank vor einer Eurodac-Abfrage einer solchen Abfrage nicht entgegenstehen. Eurodac kann auch ein nützliches Instrument sein, um auf die Bedrohung durch radikalisierte Personen oder Terroristen zu reagieren, die möglicherweise in Eurodac registriert wurden. Ein umfassenderer und einfacherer Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu Eurodac sollte es den Mitgliedstaaten — unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte — ermöglichen, alle vorhandenen Instrumente zu nutzen, um einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sicherzustellen.
(37) Um die Gleichbehandlung aller Personen sicherzustellen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union zu gewährleisten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1350 und (EU) 2024/1351, umfasst der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen, die subsidiären Schutz beantragen, sowie Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.
(38) Es ist außerdem erforderlich, dass die Mitgliedstaaten von allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, von allen Personen, bei denen Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Aufnahmeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 durchzuführen, von allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder bei denen festgestellt wurde, dass sie sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und von allen Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, unverzüglich die biometrischen Daten erfassen und übermitteln, sofern sie mindestens sechs Jahre alt sind.
(39) Die Verpflichtung zur Erfassung der biometrischen Daten illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, die mindestens sechs Jahre alt sind, berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 26) zu verlängern.
(40) Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenzen folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden.
(41) Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, bei denen festgestellt wurde, dass sie sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
(42) Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Ausschiffen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach einem Such- und Rettungseinsatz folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden.
(43) Die Tatsache, dass ein Antrag auf internationalen Schutz auf die Registrierung der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die vorübergehenden Schutz genießen.
(44) Um den Schutz aller Kinder, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Kindern, die von ihren Familien getrennt werden könnten, zu verbessern, ist es auch erforderlich, biometrische Daten zu erfassen und in Eurodac zu speichern, um dazu beizutragen, die Identität der Kinder festzustellen, und die Mitgliedstaaten bei der Feststellung zu unterstützen, ob es Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat oder Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat gibt, und vermisste Kinder, einschließlich zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, aufzuspüren, indem die vorhandenen Instrumente ergänzt werden, insbesondere das mit der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates 27) eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS). Effektive Identifizierungsverfahren werden den Mitgliedstaaten dabei helfen, den angemessenen Schutz von Kindern zu garantieren. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung der Einheit der Familie und muss mit der Feststellung des Wohls des Kindes und schließlich einer dauerhaften Lösung im Einklang mit der nationalen Praxis nach einer Bedarfsanalyse durch die zuständigen nationalen Kinderschutzbehörden eng verknüpft werden.
(45) Die für die Erfassung der biometrischen Daten von Minderjährigen verantwortlichen Beamten sollten eine Schulung erhalten, sodass in ausreichendem Maße dafür gesorgt ist, dass eine angemessene Qualität der biometrischen Daten der Minderjährigen gewährleistet und garantiert ist, dass der Vorgang kindgerecht vonstattengeht, sodass sich die Minderjährigen, insbesondere wenn sie sehr jung sind, sicher fühlen und bei der Erfassung ihrer biometrischen Daten bereitwillig mitwirken können.
(46) Minderjährige ab dem Alter von sechs Jahren sollten während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen, sofern anwesend, begleitet werden. Unbegleitete Minderjährige sollten während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür geschult ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu sichern, begleitet werden. Die derart geschulte Person sollte nicht der für die Erfassung der biometrischen Daten zuständige Beamte sein, sie sollte unabhängig handeln und sie sollte weder von dem für die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Beamten noch von der dafür zuständigen Stelle Anweisungen erhalten. Die derart geschulte Person sollte die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.
(47) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, so darf er diese Daten nur für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, insbesondere zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Kinderhandel und anderen an Kindern verübten schweren Straftaten, und im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, verwenden.
(48) Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten in Eurodac, ihre Aufbewahrung, ihren Abgleich mit anderen biometrischen Daten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Vorschriften aufzustellen. Diese Vorschriften, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.
(49) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die zum Zugriff auf Eurodac berechtigt sind, sollten eu-LISA über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen.
(50) Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, die biometrischen Daten einer Person zu erfassen oder zu übermitteln, unter anderem weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betroffene Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich einer Erfassung ihrer biometrischen Daten zu unterziehen, so sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben.
(51) Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken berücksichtigen, deren Befolgung der Rat den Mitgliedstaaten am 20. Juli 2015 empfohlen hat. Darin werden bewährte Verfahren für die Abnahme von Fingerabdrücken aufgezeigt. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichte Checkliste für die Einhaltung der Grundrechte bei der Abnahme von Fingerabdrücken für Eurodac berücksichtigen; sie soll ihnen dabei helfen, bei der Abnahme von Fingerabdrücken ihre Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte einzuhalten.
(52) Die Mitgliedstaaten sollten alle Personen, die nach dieser Verordnung verpflichtet sind, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen, über diese Verpflichtung unterrichten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Personen auch erläutern, dass es in ihrem Interesse liegt, umfassend und unverzüglich an dem Verfahren mitzuwirken, indem sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen. Sind im nationalen Recht eines Mitgliedstaats Verwaltungsmaßnahmen festgelegt, die die Möglichkeit vorsehen, biometrische Daten als letztes Mittel mittels Zwang zu erfassen, so muss mit diesen Maßnahmen die Charta in vollem Umfang eingehalten werden. Nur in hinreichend begründeten Fällen und als letztes Mittel kann nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten ein angemessenes Maß an Zwang eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als schutzbedürftige Personen gelten, und Minderjährige der Verpflichtung nachkommen, biometrische Daten erfassen zu lassen.
(53) Wird die Gewahrsamnahme verwendet, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen festzustellen oder zu überprüfen, so sollte sie von den Mitgliedstaaten nur als letztes Mittel und unter uneingeschränkter Achtung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Charta, genutzt werden.
(54) Erforderlichenfalls sollten Treffer von einem ausgebildeten Experten für Daktyloskopie (Fingerabdruckidentifizierung) überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Bestimmung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1351 korrekt ist und um die genaue Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die genaue Identifizierung des Verdächtigen oder des Opfers der Straftat, dessen Daten in Eurodac gespeichert sein könnten, zu gewährleisten. Überprüfungen durch einen ausgebildeten Experten sollten als notwendig erachtet werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass sich das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdruckdaten auf dieselbe Person bezieht, insbesondere wenn die Daten, die einem Fingerabdruck-Treffer entsprechen, zu einer Person eines anderen Geschlechts gehören oder wenn die Gesichtsbilddaten nicht den Gesichtsmerkmalen der Person entsprechen, deren biometrische Daten erfasst wurden. Treffermeldungen von Eurodac in Bezug auf Gesichtsbilddaten sollten ebenfalls von einem im Einklang mit der einzelstaatlichen Praxis ausgebildeten Experten überprüft werden, wenn der Abgleich lediglich anhand eines Gesichtsbilds erfolgt. Wenn gleichzeitig ein Abgleich von Fingerabdruckdaten und von Gesichtsbilddaten durchgeführt wird und Treffer für beide Sätze biometrischer Daten erzielt werden, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, das Ergebnis des Abgleichs der Gesichtsbilddaten zu überprüfen.
(55) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten noch über viele Jahre versuchen, auch in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen. Die maximale Dauer der Aufbewahrung biometrischer Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Eurodac sollte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden und sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof angemessen sein. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Speicherung von biometrischen Daten und alphanumerischen Daten angesehen werden.
(56) In den Schlussfolgerungen zur Staatenlosigkeit vom 4. Dezember 2015 haben der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten an die Zusage der Union vom September 2012 erinnert, dass alle Mitgliedstaaten dem am 28. September 1954 in New York angenommenen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen beitreten und den Beitritt zu dem am 30. August 1961 in New York angenommenen Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit in Erwägung ziehen werden.
(57) Für die Zwecke der Anwendung der Ablehnungsgründe gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der genannten Verordnung registriert wurden, erfasst, an Eurodac übermittelt und mit den in Eurodac gespeicherten Daten von Personen, die internationalen Schutz genießen, von Personen, denen gemäß der genannten Verordnung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, von Personen, denen die Aufnahme in einem Mitgliedstaat aus einem der in der genannten Verordnung genannten Gründe verweigert wurde — namentlich dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestanden, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Aufnahmedossiers zuständig ist, darstellt, oder weil er im SIS oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedsstaats zu Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist — oder für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, weil sie ihre Zustimmung nicht erteilt oder widerrufen haben, sowie von Personen, die im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden, abgeglichen werden. Daher sollten diese Datenkategorien in Eurodac gespeichert und für Abgleiche zur Verfügung gestellt werden.
(58) Für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1350 und (EU) 2024/1351 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, in Eurodac für fünf Jahre ab dem Datum der Erfassung gespeichert werden. Ein solcher Zeitraum sollte angesichts der Tatsache ausreichen, dass sich die meisten dieser Personen seit mehreren Jahren in der Union aufgehalten haben und die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften.
(59) Wurde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Aufnahme in einen Mitgliedstaat aus einem der in der Verordnung (EU) 2024/1350 genannten Gründe verweigert, nämlich dass es hinreichende Gründe zu der Annahme gab, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des betreffenden Mitgliedstaats darstellt, oder weil er im SIS oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, so sollten die entsprechenden Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, gespeichert werden. Es ist notwendig, dass diese Daten für diesen Zeitraum gespeichert werden, damit andere Mitgliedstaaten, die ein Aufnahmeverfahren durchführen, Informationen, einschließlich Informationen über die Kennzeichnung von Daten durch andere Mitgliedstaaten, während des gesamten Aufnahmeverfahrens von Eurodac erhalten können, indem erforderlichenfalls die in der Verordnung (EU) 2024/1350 genannten Ablehnungsgründe angewandt werden. Darüber hinaus sollten Daten über Aufnahmeverfahren, die zuvor eingestellt wurden, weil die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ihre Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen haben, drei Jahre lang in Eurodac gespeichert werden, damit die anderen Mitgliedstaaten, die ein Aufnahmeverfahren durchführen, zu einer ablehnenden Entscheidung gelangen können, wie dies nach der genannten Verordnung zulässig ist.
(60) Die Übermittlung von Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens in Eurodac registrierten Personen sollte dazu beitragen, die Zahl der Mitgliedstaaten zu begrenzen, die die personenbezogenen Daten dieser Personen in einem späteren Aufnahmeverfahren austauschen, und somit dazu beitragen, die Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung sicherzustellen.
(61) Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer aus Eurodac, der diesen Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, die für die Anwendung der Gründe für die Verweigerung der Aufnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 erforderlich sind, unterstützen kann, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat, der zuvor die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verweigert hat, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und vorbehaltlich der Grundsätze des Datenschutzes unverzüglich Zusatzinformationen mit dem Mitgliedstaat, der den Treffer erhalten hat, austauschen. Ein solcher Datenaustausch sollte es dem Mitgliedstaat, der den Treffer erhalten hat, ermöglichen, innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist für den Abschluss des Aufnahmeverfahrens zu einer Entscheidung über die Aufnahme zu gelangen.
(62) Die Verpflichtung zur Erfassung und Übermittlung der biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierten Personen sollte nicht gelten, wenn der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren abbricht, bevor die biometrischen Daten erfasst wurden.
(63) Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zu ergreifen sowie im Hinblick auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von biometrischen Daten und alphanumerischen Daten als erforderlich betrachtet werden.
(64) Um Mitgliedstaaten bei ihrer Verwaltungszusammenarbeit während der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zu unterstützen, sollten die Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des einschlägigen Durchführungsbeschlusses des Rates in Eurodac gespeichert werden. Die Speicherfrist sollte jedes Jahr um die Dauer des vorübergehenden Schutzes verlängert werden.
(65) In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die biometrischen Daten oder andere personenbezogene Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die biometrischen Daten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend und dauerhaft gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.
(66) Es ist zweckmäßig, die Daten derjenigen betroffenen Personen zu speichern, deren biometrische Daten in Eurodac gespeichert worden sind, nachdem von ihnen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder registriert wurde und ihnen dieser in einem Mitgliedstaat gewährt worden ist, um einen Abgleich der Daten, die gespeichert wurden, als ein anderer Antrag auf internationalen Schutz registriert oder gestellt wurde, mit den zuvor gespeicherten Daten zu ermöglichen.
(67) eu-LISA wurde mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von Eurodac gemäß dieser Verordnung sowie mit bestimmten Aufgaben betreffend die Kommunikationsinfrastruktur ab dem 1. Dezember 2012, dem Zeitpunkt, zu dem eu-LISA ihre Arbeit aufgenommen hat, betraut. Außerdem sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrats von eu-LISA Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung betreffend die Eurodac-Abfrage durch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe von eu-LISA entsenden können.
(68) Die Aufgaben der Kommission und von eu-LISA in Bezug auf Eurodac und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, den Datenzugang und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden.
(69) Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die nationale Zugangsstelle, über die Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten gestellt werden können, zu benennen und eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden zu führen, die zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten berechtigt sind, einen solchen Abgleich zu beantragen.
(70) Es ist erforderlich, die operativen Einheiten Europols, die berechtigt sind, den Abgleich mit Eurodac-Daten über die Europol-Zugangsstelle zu beantragen, zu benennen und eine Liste dieser Einheiten zu führen. Derartige Einheiten, einschließlich Einheiten, die sich mit Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung — insbesondere minderjähriger Opfer — befassen, sollten berechtigt sein, über die Europol-Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.
(71) Anträge auf Abgleich mit Daten in Eurodac sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden über die Prüfstelle bei der nationalen Zugangsstelle gestellt und begründet werden. Die zum Stellen von Anträgen auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten befugten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden sein und damit betraut werden, die genaue Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen unabhängig zu gewährleisten. Sie sollten prüfen, ob alle Voraussetzungen für den Zugang erfüllt sind und den Antrag auf Abgleich anschließend über die nationale Zugangsstelle an Eurodac weiterleiten, ohne die Gründe hierfür weiterzuleiten. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte es möglich sein, dass die Prüfstelle den Antrag unverzüglich weiterleitet und die Überprüfung erst nachträglich durchführt.
(72) Es sollte möglich sein, dass die benannte Behörde und die Prüfstelle, wenn das nationale Recht dies vorsieht, der gleichen Organisation angehören; die Prüfstelle sollte ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen.
(73) Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation, eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat leisten.
(74) Darüber hinaus sollte der Zugang unter der Voraussetzung gestattet sein, dass zuvor eine Suche in den nationalen biometrischen Datenbanken des Mitgliedstaats und in den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI 28) des Rates durchgeführt wurde, es sei denn, die Abfrage des CIR gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 ergibt, dass die Daten der betreffenden Person in Eurodac gespeichert sind. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann geltend machen, dass es hinreichende Gründe zur Annahme gibt, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der besondere Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI im Bereich der Fingerabdruckdaten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Bedingung nicht erfüllt sind. Zusätzlich zur vorherigen Abfrage der Datenbanken sollten die benannten Behörden auch eine gleichzeitige Abfrage im VIS vornehmen können, sofern die Bedingungen für einen Abgleich mit den darin gespeicherten Daten gemäß dem Beschluss 2008/633/JI 29) des Rates erfüllt sind.
(75) Für den effizienten Abgleich und Austausch personenbezogener Daten sollten die Mitgliedstaaten bestehende internationale Vereinbarungen und das Unionsrecht über den Austausch personenbezogener Daten, insbesondere den Beschluss 2008/615/JI, vollständig umsetzen und anwenden.
(76) Die außervertragliche Haftung der Union im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac ist in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt; für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac hingegen sind entsprechende Vorschriften aufzustellen.
(77) Die Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung auf die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die benannten Behörden oder zuständigen Prüfstellen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt.
(78) Die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 30) erlassenen nationalen Vorschriften finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung.
(79) Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zum Zweck der Verhütung, Untersuchung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung.
(80) Die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Vorschriften betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, insbesondere ihres Rechts auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, sollten — insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche — in der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Verantwortung für die Verarbeitung der Daten, der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und der Datenschutzaufsicht präzisiert werden.
(81) Das Recht einer Person auf Privatsphäre und auf Datenschutz sollte im Einklang mit dieser Verordnung jederzeit sowohl in Bezug auf den Zugang der Behörden der Mitgliedstaaten als auch der befugten Stellen der Union zu Eurodac gewahrt werden.
(82) Die betroffenen Personen sollten das Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten, auf Berichtigung und Löschung dieser Daten sowie auf Einschränkung ihrer Verarbeitung haben. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung sollten die betroffenen Personen das Recht haben, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Diese Rechte sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Verfahren in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäß der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Eurodac durch die nationalen Behörden sollte jeder Mitgliedstaat aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz die Behörde benennen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 als für die Verarbeitung Verantwortlicher gilt und die die zentrale Verantwortung für die Datenverarbeitung durch diesen Mitgliedstaat tragen sollte. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission diese Behörde mitteilen.
(83) Außerdem ist es wichtig, dass in Eurodac gespeicherte sachlich unrichtige Daten berichtigt werden, um die Richtigkeit der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken zu gewährleisten.
(84) Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung von Eurodac erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, deren Daten gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen von Eurodac weitergeben sollten in Bezug auf: den oder die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftsmitgliedstaaten, den Übernahmemitgliedstaat oder den Neuansiedlungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt der Neuansiedlung oder des Antrags auf internationalen Schutz; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die biometrischen Daten erfasst wurden, und den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf jegliche Überstellungen der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendbar ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und mit den nach der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.
(85) Abweichend von der Regel, dass von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten keinem Drittstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte es möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, wenn eine solche Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und in Einzelfällen erforderlich ist, um die Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückführung oder Rückkehr zu erleichtern. Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden derartige personenbezogene Daten übermittelt, so sollte ein Drittstaat keinerlei Informationen darüber erhalten, dass der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats erfolgen. Bestimmungsdrittstaaten sind oft nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Außerdem wurde trotz der erheblichen Bemühungen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, nicht sichergestellt, dass diese Drittstaaten ihre nach dem Völkerrecht bestehende Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen systematisch erfüllen. Rückübernahmeabkommen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden und die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten, erfassen eine begrenzte Anzahl solcher Drittstaaten, und der Abschluss neuer Rückübernahmeabkommen ist weiterhin nicht gesichert. In diesen Situationen sollte — als Ausnahme vom Erfordernis eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien — die Übermittlung personenbezogener Daten an die Behörden von Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union erlaubt sein, und es sollte möglich sein, die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Ausnahme in Anspruch zu nehmen, sofern die in der genannten Verordnung dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679, auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung, unterliegt der Überwachung durch die unabhängige nationale Aufsichtsbehörde. Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt in Bezug auf die Verantwortung der Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der genannten Verordnung.
(86) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 31), insbesondere Artikel 33 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gelten sollte, Allerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten und die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 [Neuansiedlungsverordnung] zu erleichtern.
(87) Die betroffene Person sollte insbesondere davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet werden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können.
(88) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete nationale Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der mit der Verordnung (EU) 2018/1725 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung kontrolliert. Diese Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten bei der Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenarbeiten, auch im Kontext des im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses eingesetzten koordinierten Überwachungsausschusses.
(89) Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte in der Lage sind, die Nutzung der Eurodac-Daten und den Zugang zu ihnen angemessen zu kontrollieren.
(90) Die Leistung von Eurodac sollte überwacht und in regelmäßigen Abständen bewertet werden, einschließlich der Frage, ob der Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekter Diskriminierung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, geführt hat, wie sie von der Kommission in ihrer Einschätzung, inwieweit diese Verordnung mit der Charta vereinbar ist, aufgeworfen wurde. eu-LISA sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit von Eurodac unterbreiten.
(91) Die Mitgliedstaaten sollten ein System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen festlegen, um eine dem Zweck von Eurodac zuwiderlaufende unrechtmäßige Verarbeitung von in Eurodac gespeicherten Daten ahnden zu können.
(92) Die Mitgliedstaaten sollten über den Stand besonderer Asylverfahren informiert werden, um die adäquate Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.
(93) Diese Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32) unberührt lassen.
(94) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Mit dieser Verordnung sollen insbesondere die uneingeschränkte Achtung des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen, gewährleistet und die Anwendung der Artikel 8 und 18 der Charta verbessert werden. Diese Verordnung sollte daher entsprechend angewendet werden.
(95) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 21. September 2016 und am 30. November 2020 Stellungnahmen abgegeben.
(96) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Systems zum Abgleich biometrischer Daten zur Unterstützung der Asyl- und Migrationspolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(97) Es ist angezeigt, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung so zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 entspricht, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.
(98) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(99) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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