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erwaegungsgruende_der_eurodac-verordnung_2013

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 (18) Für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem, die Speicherung dieser und sonstiger relevanter Daten im Zentralsystem, ihre Aufbewahrung, den Abgleich mit anderen Fingerabdruckdaten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Regeln aufzustellen. Diese Regeln, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein. (18) Für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem, die Speicherung dieser und sonstiger relevanter Daten im Zentralsystem, ihre Aufbewahrung, den Abgleich mit anderen Fingerabdruckdaten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Regeln aufzustellen. Diese Regeln, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.
  
-(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden "Agentur") eingerichtet wurde, über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen.+(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.)) (im Folgenden "Agentur") eingerichtet wurde, über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen.
  
 (20) Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, Fingerabdruckdaten zu nehmen und/oder zu übermitteln, beispielsweise weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betreffende Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben. (20) Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, Fingerabdruckdaten zu nehmen und/oder zu übermitteln, beispielsweise weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betreffende Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben.
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 (25) Die Agentur wurde ab dem 1. Dezember 2012, dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, gemäß dieser Verordnung mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von Eurodac sowie mit bestimmten Aufgaben betreffend die Kommunikationsinfrastruktur betraut. Die Agentur sollte die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen; die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2001 sollten entsprechend geändert werden. Außerdem sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung betreffend die Eurodac-Abfrage durch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe der Agentur entsenden können. (25) Die Agentur wurde ab dem 1. Dezember 2012, dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, gemäß dieser Verordnung mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von Eurodac sowie mit bestimmten Aufgaben betreffend die Kommunikationsinfrastruktur betraut. Die Agentur sollte die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen; die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2001 sollten entsprechend geändert werden. Außerdem sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung betreffend die Eurodac-Abfrage durch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe der Agentur entsenden können.
  
-(26) Das Statut der Beamten der Europäischen Union ("Beamtenstatut") und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, ("Beschäftigungsbedingungen") niedergelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (11) (beide zusammen im Folgenden "Statut"), sollten für alle Beschäftigten gelten, die in der Agentur in Angelegenheiten tätig sind, die diese Verordnung betreffen.+(26) Das Statut der Beamten der Europäischen Union ("Beamtenstatut") und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, ("Beschäftigungsbedingungen") niedergelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ((ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.)) (beide zusammen im Folgenden "Statut"), sollten für alle Beschäftigten gelten, die in der Agentur in Angelegenheiten tätig sind, die diese Verordnung betreffen.
  
 (27) Die Aufgaben der Kommission und der Agentur in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, den Datenzugang und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden. (27) Die Aufgaben der Kommission und der Agentur in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, den Datenzugang und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden.
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 (31) Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation oder eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leisten. (31) Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation oder eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leisten.
  
-(32) Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abgleiche mit den Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (12) nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung der Beschluss 2008/615/JHA im Bereich der Fingerabdruck-Daten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die genannten Schritte nicht zuvor unternommen wurden.+(32) Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abgleiche mit den Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität ((ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.)) nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung der Beschluss 2008/615/JHA im Bereich der Fingerabdruck-Daten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die genannten Schritte nicht zuvor unternommen wurden.
  
-(33) Die benannten Behörden sollten ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Ratsbeschluss 2008/633/JHA vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten errichtete Visa-Informationssystem konsultieren, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen (13).+(33) Die benannten Behörden sollten ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Ratsbeschluss 2008/633/JHA vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten errichtete Visa-Informationssystem konsultieren, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen ((ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.)).
  
 (34) Zu einem effizienten Abgleich und einem effizienten Austausch personenbezogener Daten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden internationalen Vereinbarungen sowie das bereits bestehende Unionsrecht über den Austausch personenbezogener Daten, insbesondere den Beschluss 2008/615/JHA, vollständig umsetzen und anwenden. (34) Zu einem effizienten Abgleich und einem effizienten Austausch personenbezogener Daten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden internationalen Vereinbarungen sowie das bereits bestehende Unionsrecht über den Austausch personenbezogener Daten, insbesondere den Beschluss 2008/615/JHA, vollständig umsetzen und anwenden.
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 (37) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruckidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asylpolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und deshalb besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (TEU) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (37) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruckidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asylpolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und deshalb besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (TEU) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
  
-(38) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (14) findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die benannten Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.+(38) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ((ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.)) findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die benannten Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.
  
-(39) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß ihrem nationalen Recht entsprechen, die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (15),stehen.+(39) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß ihrem nationalen Recht entsprechen, die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden ((ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.)),stehen.
  
 (40) Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten - insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche - ergänzt oder geklärt werden. (40) Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten - insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche - ergänzt oder geklärt werden.
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 (42) Die nationalen Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Europol von der mit dem Beschluss 2009/372/JHA eingerichteten Kontrollinstanz überwacht werden sollte. (42) Die nationalen Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Europol von der mit dem Beschluss 2009/372/JHA eingerichteten Kontrollinstanz überwacht werden sollte.
  
-(43) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (16), insbesondere die Artikel 21 und 22 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. Allerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten sowie die Anwendung von Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern.+(43) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ((ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.)), insbesondere die Artikel 21 und 22 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. Allerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten sowie die Anwendung von Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern.
  
 (44) Die betroffene Person sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet wurden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können. (44) Die betroffene Person sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet wurden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können.
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