erwaegungsgruende_der_eurodac-verordnung_2013
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| (18) Für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem, | (18) Für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem, | ||
| - | (19) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden " | + | (19) Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.)) (im Folgenden " |
| (20) Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, Fingerabdruckdaten zu nehmen und/oder zu übermitteln, | (20) Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, Fingerabdruckdaten zu nehmen und/oder zu übermitteln, | ||
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| (25) Die Agentur wurde ab dem 1. Dezember 2012, dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, gemäß dieser Verordnung mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von Eurodac sowie mit bestimmten Aufgaben betreffend die Kommunikationsinfrastruktur betraut. Die Agentur sollte die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen; die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2001 sollten entsprechend geändert werden. Außerdem sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung betreffend die Eurodac-Abfrage durch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe der Agentur entsenden können. | (25) Die Agentur wurde ab dem 1. Dezember 2012, dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, gemäß dieser Verordnung mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von Eurodac sowie mit bestimmten Aufgaben betreffend die Kommunikationsinfrastruktur betraut. Die Agentur sollte die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen; die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2001 sollten entsprechend geändert werden. Außerdem sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung betreffend die Eurodac-Abfrage durch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe der Agentur entsenden können. | ||
| - | (26) Das Statut der Beamten der Europäischen Union (" | + | (26) Das Statut der Beamten der Europäischen Union (" |
| (27) Die Aufgaben der Kommission und der Agentur in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, | (27) Die Aufgaben der Kommission und der Agentur in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, | ||
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| (31) Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, | (31) Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, | ||
| - | (32) Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abgleiche mit den Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, | + | (32) Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abgleiche mit den Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, |
| - | (33) Die benannten Behörden sollten ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Ratsbeschluss 2008/ | + | (33) Die benannten Behörden sollten ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Ratsbeschluss 2008/ |
| (34) Zu einem effizienten Abgleich und einem effizienten Austausch personenbezogener Daten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden internationalen Vereinbarungen sowie das bereits bestehende Unionsrecht über den Austausch personenbezogener Daten, insbesondere den Beschluss 2008/ | (34) Zu einem effizienten Abgleich und einem effizienten Austausch personenbezogener Daten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden internationalen Vereinbarungen sowie das bereits bestehende Unionsrecht über den Austausch personenbezogener Daten, insbesondere den Beschluss 2008/ | ||
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| (37) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruckidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asylpolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und deshalb besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (TEU) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | (37) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruckidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asylpolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und deshalb besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (TEU) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | ||
| - | (38) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (14) findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, | + | (38) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ((ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.)) findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, |
| - | (39) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß ihrem nationalen Recht entsprechen, | + | (39) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß ihrem nationalen Recht entsprechen, |
| (40) Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, | (40) Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, | ||
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| (42) Die nationalen Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, | (42) Die nationalen Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, | ||
| - | (43) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (16), insbesondere die Artikel 21 und 22 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, | + | (43) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ((ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.)), insbesondere die Artikel 21 und 22 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, |
| (44) Die betroffene Person sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet wurden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können. | (44) Die betroffene Person sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet wurden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können. | ||
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