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anhang_ii_der_asylverfahrensverordnung

ANHANG II der Asylverfahrensverordnung [Bestimmung sicherer Herkunftsländer]

1. Wortlaut

Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt:

Bangladesch

Kolumbien

Ägypten

Indien

Kosovo 1)

Marokko

Tunesien2)

1)
Diese Bestimmung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
2)
VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026

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