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erwaegungsgruende_der_grenzrueckfuehrungsverordnung

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 (5) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. (5) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen.
  
-(6) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Screening-Verfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und dementsprechend einem Asyl- oder einem Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein.+(6) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, oder von Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden.((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) )) Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Überprüfungsverfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden,((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) )) oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und dementsprechend einem Asyl- oder einem Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein.
  
 (7) Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, sollte auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Grenzverfahrens innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt werden. Diese Frist sollte ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Antragsteller, der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat oder ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. (7) Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, sollte auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Grenzverfahrens innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt werden. Diese Frist sollte ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Antragsteller, der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat oder ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist.
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 (10) Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden. (10) Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden.
  
-(11) Hat ein Antragsteller, Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der während des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Verordnung (EU) 2024/1348 in Haft genommen wurde, kein Recht auf Verbleib mehr und wurde ihm der weitere Verbleib nicht gestattet, so sollten die Mitgliedstaaten die Haft fortsetzen können, um die Einreise in das Hoheitsgebiet zu verhindern und das Rückkehrverfahren durchzuführen, wobei die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Garantien und Haftbedingungen zu beachten sind. Es sollte außerdem möglich sein, einen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während eines solchen Asylverfahrens an der Grenze nicht in Haft genommen wurde, der kein Recht auf Verbleib mehr hat und dem der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, er die Rückkehr umgeht oder behindert oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Die Haft sollte so kurz wie möglich sein und die Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nicht überschreiten. Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose innerhalb dieses Zeitraums nicht zurückkehrt oder nicht abgeschoben wird und das Rückkehrverfahren an der Grenze keine Anwendung mehr findet, sollte die Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Haftdauer sollte die Dauer der Inhaftnahme während des Rückkehrverfahrens an der Grenze einschließen.+(11) Hat ein Antragsteller, Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der während des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Verordnung (EU) 2024/1348 in Haft genommen wurde, kein Recht auf Verbleib mehr und wurde ihm der weitere Verbleib nicht gestattet, so sollten die Mitgliedstaaten die Haft fortsetzen können, um die Einreise in das Hoheitsgebiet zu verhindern und das Rückkehrverfahren durchzuführen, wobei die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Garantien und Haftbedingungen zu beachten sind. Es sollte außerdem möglich sein, einen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während eines solchen Asylverfahrens an der Grenze nicht in Haft genommen wurde, der kein Recht auf Verbleib mehr hat und dem der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, er die Rückkehr umgeht oder behindert oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) )) Die Haft sollte so kurz wie möglich sein und die Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nicht überschreiten. Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose innerhalb dieses Zeitraums nicht zurückkehrt oder nicht abgeschoben wird und das Rückkehrverfahren an der Grenze keine Anwendung mehr findet, sollte die Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Haftdauer sollte die Dauer der Inhaftnahme während des Rückkehrverfahrens an der Grenze einschließen.
  
 (12) Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).)) die Rückkehr irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, deren Antrag im Rahmen einer Krise im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird, erleichtern, indem den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Instrumente und ausreichend Zeit gegeben wird, um das Rückkehrverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Um wirksam auf Krisensituationen reagieren zu können, sollte es auch möglich sein, das Rückkehrverfahren an der Grenze in einer Krisensituation auf Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen und deren Antrag vor der Annahme eines Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359, in dem erklärt wird, dass sich ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation befindet, abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nach Erlass eines solchen Beschlusses nicht gestattet ist. (12) Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).)) die Rückkehr irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, deren Antrag im Rahmen einer Krise im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird, erleichtern, indem den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Instrumente und ausreichend Zeit gegeben wird, um das Rückkehrverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Um wirksam auf Krisensituationen reagieren zu können, sollte es auch möglich sein, das Rückkehrverfahren an der Grenze in einer Krisensituation auf Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen und deren Antrag vor der Annahme eines Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359, in dem erklärt wird, dass sich ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation befindet, abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nach Erlass eines solchen Beschlusses nicht gestattet ist.
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 (16) Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).)) eingerichtet wurde, besteht darin, ein starkes und wirksames integriertes europäisches Grenzmanagement an den Außengrenzen sicherzustellen, unter anderem durch die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und die wirksame Steuerung der Migrationsströme. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Instruments Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)) zu finanzieren, würde zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen. Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte daher geändert werden. (16) Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).)) eingerichtet wurde, besteht darin, ein starkes und wirksames integriertes europäisches Grenzmanagement an den Außengrenzen sicherzustellen, unter anderem durch die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und die wirksame Steuerung der Migrationsströme. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Instruments Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)) zu finanzieren, würde zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen. Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte daher geändert werden.
  
-(17) Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden Fonds) können mobilisiert werden können, um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 gemäß den Vorschriften für den Einsatz der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds unterstützter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der einschlägigen thematischen Fazilitäten sollte insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, die möglicherweise ihre Kapazitäten an den Grenzen ausbauen müssen.+(17) Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden Fonds) können mobilisiert werden, um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 gemäß den Vorschriften für den Einsatz der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds unterstützter Prioritäten zu unterstützen.((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) )) In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der einschlägigen thematischen Fazilitäten sollte insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, die möglicherweise ihre Kapazitäten an den Grenzen ausbauen müssen.
  
 (18) Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Finanzbeiträge zum Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten. (18) Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Finanzbeiträge zum Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten.
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 (20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. (20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
  
-(21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen ich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates ((Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).)) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.+(21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates((Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).)) nicht beteiligt;((Berichtigung, ABl. L 90928 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1349) )) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
  
 (22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).)) genannten Bereich gehören. (22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).)) genannten Bereich gehören.
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