erwaegungsgruende_der_grenzrueckfuehrungsverordnung
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| erwaegungsgruende_der_grenzrueckfuehrungsverordnung [2026/07/01 21:47] – marcel | erwaegungsgruende_der_grenzrueckfuehrungsverordnung [2026/07/01 22:32] (aktuell) – marcel | ||
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| (5) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. | (5) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. | ||
| - | (6) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, | + | (6) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, |
| (7) Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, | (7) Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, | ||
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| (10) Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden. | (10) Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden. | ||
| - | (11) Hat ein Antragsteller, | + | (11) Hat ein Antragsteller, |
| (12) Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http:// | (12) Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http:// | ||
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| (16) Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, | (16) Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, | ||
| - | (17) Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden | + | (17) Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden |
| (18) Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, | (18) Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, | ||
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| (20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | (20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | ||
| - | (21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen ich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates ((Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).)) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | (21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates((Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).)) nicht beteiligt;((Berichtigung, |
| (22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).)) genannten Bereich gehören. | (22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).)) genannten Bereich gehören. | ||
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