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Erwägungsgründe der Grenzrückführungsverordnung
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union, die einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, sollte sicherstellen, dass es keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen gibt, und einen Rahmen für gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Migration, für die Kontrolle der Außengrenzen und für Rückführung sowie zur Verhinderung unerlaubter Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten schaffen, der sich auf der Grundlage der Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten gründet und auch Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gegenüber angemessen ist und die Grundrechte uneingeschränkt achtet.
(2) Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt wird. Dieses Verfahren sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelten, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 4) (im Folgenden „Asylverfahren an der Grenze“) abgelehnt wurde.
(3) Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sollten Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.
(4) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.
(5) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen.
(6) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Screening-Verfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und dementsprechend einem Asyl- oder einem Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein.
(7) Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, sollte auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Grenzverfahrens innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt werden. Diese Frist sollte ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Antragsteller, der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat oder ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist.
(8) Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, deren Antrag im Rahmen des Grenzverfahrens abgelehnt wurde, sollten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5) aufgrund der darin enthaltenen einschlägigen Ausnahmen nicht auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, und gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Behandlung und das Schutzniveau des betreffenden Antragstellers, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG über günstigere Regelungen bezüglich der vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen der Behandlung und dem Schutzniveau entsprechen, die für Personen gelten, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.
(9) Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden, da sie Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, günstigere Regelungen, Nichtzurückweisung, das Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, Fluchtgefahr, Kooperationspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Aufschub der Abschiebung, Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger, Einreiseverbote, Garantien bis zur Rückkehr, Inhaftnahme, Haftbedingungen, Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien sowie Notlagen. Um das Risiko der unerlaubten Ein- und Weiterreise illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu verringern, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen, sollte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden. Diese Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und sollte weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verleihen. Die betreffenden Personen sollten alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer, die zur Verhinderung ihrer Flucht erforderlich ist, den zuständigen Behörden übergeben. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rückkehr berühren nicht die Ermessensmöglichkeit der Mitgliedstaaten, einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen jederzeit einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Härtefällen, aus humanitären oder sonstigen Gründen zu erteilen.
(10) Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden.
(11) Hat ein Antragsteller, Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der während des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Verordnung (EU) 2024/1348 in Haft genommen wurde, kein Recht auf Verbleib mehr und wurde ihm der weitere Verbleib nicht gestattet, so sollten die Mitgliedstaaten die Haft fortsetzen können, um die Einreise in das Hoheitsgebiet zu verhindern und das Rückkehrverfahren durchzuführen, wobei die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Garantien und Haftbedingungen zu beachten sind. Es sollte außerdem möglich sein, einen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während eines solchen Asylverfahrens an der Grenze nicht in Haft genommen wurde, der kein Recht auf Verbleib mehr hat und dem der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, er die Rückkehr umgeht oder behindert oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Die Haft sollte so kurz wie möglich sein und die Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nicht überschreiten. Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose innerhalb dieses Zeitraums nicht zurückkehrt oder nicht abgeschoben wird und das Rückkehrverfahren an der Grenze keine Anwendung mehr findet, sollte die Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Haftdauer sollte die Dauer der Inhaftnahme während des Rückkehrverfahrens an der Grenze einschließen.
(12) Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates 6) die Rückkehr irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, deren Antrag im Rahmen einer Krise im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird, erleichtern, indem den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Instrumente und ausreichend Zeit gegeben wird, um das Rückkehrverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Um wirksam auf Krisensituationen reagieren zu können, sollte es auch möglich sein, das Rückkehrverfahren an der Grenze in einer Krisensituation auf Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen und deren Antrag vor der Annahme eines Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359, in dem erklärt wird, dass sich ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation befindet, abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nach Erlass eines solchen Beschlusses nicht gestattet ist.
(13) Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(14) Um eine kohärente Durchführung der Bestimmungen des in dieser Verordnung festgelegten Rückkehrverfahrens an der Grenze zum Zeitpunkt ihrer Anwendung zu gewährleisten, sollten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Durchführungspläne, in denen Lücken und operative Schritte für jeden Mitgliedstaat ermittelt werden, ausgearbeitet und umgesetzt werden.
(15) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden.
(16) Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 7) eingerichtet wurde, besteht darin, ein starkes und wirksames integriertes europäisches Grenzmanagement an den Außengrenzen sicherzustellen, unter anderem durch die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und die wirksame Steuerung der Migrationsströme. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Instruments Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 8) zu finanzieren, würde zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen. Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte daher geändert werden.
(17) Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden „Fonds“) können mobilisiert werden können, um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 gemäß den Vorschriften für den Einsatz der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds unterstützter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der einschlägigen thematischen Fazilitäten sollte insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, die möglicherweise ihre Kapazitäten an den Grenzen ausbauen müssen.
(18) Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Finanzbeiträge zum Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten.
(19) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze zur Bereitstellung spezifischer befristeter Vorschriften, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten in der Lage sind, eine Krisensituation zu bewältigen, und um die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 finanzieren zu können, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen ich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 11) genannten Bereich gehören.
(23) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 13) genannten Bereich gehören.
(24) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 15) genannten Bereich gehören.
(25) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 der Charta zu fördern —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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