erwaegungsgruende_der_rueckfuehrungsverordnung
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| (7) Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundrechte zu verhindern. | (7) Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundrechte zu verhindern. | ||
| - | (8) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, | + | (8) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, |
| (9) Um sicherzustellen, | (9) Um sicherzustellen, | ||
| - | (10) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unberührt lassen. Gegebenenfalls werden die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung durch spezifische Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348, die ablehnende Asylentscheidungen sowie Rückkehrentscheidungen in Bezug auf Erlass und Rechtsbehelfe verknüpft, und durch das Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergänzt. | + | (10) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http:// |
| (11) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, | (11) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, | ||
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| (25) Erwägt ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen vollstreckbaren Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung (gegenseitige Anerkennung), | (25) Erwägt ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen vollstreckbaren Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung (gegenseitige Anerkennung), | ||
| - | (26) Zur Vorbereitung der Schritte hin zu einer verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung sollten die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die Mitgliedstaaten in angebrachten Fällen unterstützen, | + | (26) Zur Vorbereitung der Schritte hin zu einer verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung sollten die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99, ELI: http:// |
| (27) Spätestens am Tag des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des Formulars der Europäischen Rückkehranordnung sollten die Mitgliedstaaten sowie die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA damit beginnen, rechtliche und technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, | (27) Spätestens am Tag des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des Formulars der Europäischen Rückkehranordnung sollten die Mitgliedstaaten sowie die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA damit beginnen, rechtliche und technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, | ||
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| (32) Da diese Verordnung nur für illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige gilt, lässt sie die Rückkehr- und Reintegrationsberatung sowie andere Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Drittstaatsangehörigen, | (32) Da diese Verordnung nur für illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige gilt, lässt sie die Rückkehr- und Reintegrationsberatung sowie andere Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Drittstaatsangehörigen, | ||
| - | (33) Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, | + | (33) Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, |
| (34) Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, | (34) Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, | ||
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| (35) Um sicherzustellen, | (35) Um sicherzustellen, | ||
| - | (36) Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (12) wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands eingeführt, | + | (36) Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates ((Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1, ELI: http:// |
| (37) Bei Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit sowie die Meinungen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, | (37) Bei Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit sowie die Meinungen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, | ||
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| (52) Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens —, die nach dem nationalen Recht anwendbar sind, unberührt. | (52) Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens —, die nach dem nationalen Recht anwendbar sind, unberührt. | ||
| - | (53) Die Verpflichtung jedes Staats zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts und ist in Anhang 9 Kapitel 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie im Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, | + | (53) Die Verpflichtung jedes Staats zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts und ist in Anhang 9 Kapitel 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie im Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, |
| (54) Die externe Dimension der Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Migrationssteuerung. Eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme ist eine zentrale externe Komponente ausgewogener und umfassender Partnerschaften mit Drittstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Zielen. Der Europäische Rat forderte — unter anderem in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2024 — rasche Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, wobei alle einschlägigen politischen Unionsmaßnahmen und Instrumente, | (54) Die externe Dimension der Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Migrationssteuerung. Eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme ist eine zentrale externe Komponente ausgewogener und umfassender Partnerschaften mit Drittstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Zielen. Der Europäische Rat forderte — unter anderem in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2024 — rasche Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, wobei alle einschlägigen politischen Unionsmaßnahmen und Instrumente, | ||
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| (56) Ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Rückkehr durchzuführen, | (56) Ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Rückkehr durchzuführen, | ||
| - | (57) Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, | + | (57) Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, |
| - | (58) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17). Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme und der wirksamen Rückkehr zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, | + | (58) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http:// |
| (59) Die im Bereich Asyl zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten zusammenarbeiten und sich eng abstimmen, um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen. | (59) Die im Bereich Asyl zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten zusammenarbeiten und sich eng abstimmen, um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen. | ||
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| (61) Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auch zu dem Zweck erfolgen, die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, | (61) Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auch zu dem Zweck erfolgen, die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, | ||
| - | (62) Unbeschadet des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, | + | (62) Unbeschadet des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, |
| - | (63) Die Berichterstattung über die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche sollte auf der Erhebung und Auswertung bestehender, | + | (63) Die Berichterstattung über die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche sollte auf der Erhebung und Auswertung bestehender, |
| - | (64) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, | + | (64) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, |
| - | (65) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neues gemeinsames System für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt, | + | (65) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neues gemeinsames System für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt, |
| (66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | (66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | ||
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| (68) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | (68) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | ||
| - | (69) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (23) genannten Bereich gehören. | + | (69) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http:// |
| - | (70) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (25) genannten Bereich gehören. | + | (70) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52, ELI: http:// |
| - | (71) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, | + | (71) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, |
| (72) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. | (72) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. | ||
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