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 (7) Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundrechte zu verhindern. (7) Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundrechte zu verhindern.
  
-(8) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates (4) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) besteht, nicht mehr den migrationspolitischen Erfordernissen der Union und den legislativen und operativen Erfordernissen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr. Seit der Annahme der Richtlinie 2008/115/EG im Jahr 2008 haben sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Migrationspolitik der Union erheblich weiterentwickelt. Das Unionsrecht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften über Mindeststandards hin zu Rechtsvorschriften zur Annäherung der Verfahren der Mitgliedstaaten verlagert. Die Kommission strebte 2018 mit dem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2008/115/EG eine Reform der Rückkehrvorschriften an. Auch bemühte sich die Kommission, die Mitgliedstaaten durch die Kommissionsempfehlungen (EU) 2017/2338 (6) und (EU) 2023/682 (7) bei der Inanspruchnahme der im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG möglichen Flexibilität zu unterstützen. Der derzeitige Rechtsrahmen hat jedoch seine Grenzen erreicht.+(8) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates ((Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/40/oj).)) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj).)) besteht, nicht mehr den migrationspolitischen Erfordernissen der Union und den legislativen und operativen Erfordernissen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr. Seit der Annahme der Richtlinie 2008/115/EG im Jahr 2008 haben sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Migrationspolitik der Union erheblich weiterentwickelt. Das Unionsrecht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften über Mindeststandards hin zu Rechtsvorschriften zur Annäherung der Verfahren der Mitgliedstaaten verlagert. Die Kommission strebte 2018 mit dem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2008/115/EG eine Reform der Rückkehrvorschriften an. Auch bemühte sich die Kommission, die Mitgliedstaaten durch die Kommissionsempfehlungen (EU) 2017/2338 ((Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2017/2338/oj).)) und (EU) 2023/682 ((Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/682/oj).)) bei der Inanspruchnahme der im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG möglichen Flexibilität zu unterstützen. Der derzeitige Rechtsrahmen hat jedoch seine Grenzen erreicht.
  
 (9) Um sicherzustellen, dass die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, unverzüglich auf humane und nachhaltige Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein stringentes gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden. Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu beschleunigen sowie zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht behindert wird, auch nicht durch unerlaubte Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten. (9) Um sicherzustellen, dass die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, unverzüglich auf humane und nachhaltige Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein stringentes gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden. Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu beschleunigen sowie zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht behindert wird, auch nicht durch unerlaubte Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten.
  
-(10) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unberührt lassen. Gegebenenfalls werden die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung durch spezifische Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348, die ablehnende Asylentscheidungen sowie Rückkehrentscheidungen in Bezug auf Erlass und Rechtsbehelfe verknüpft, und durch das Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergänzt.+(10) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) unberührt lassen. Gegebenenfalls werden die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung durch spezifische Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348, die ablehnende Asylentscheidungen sowie Rückkehrentscheidungen in Bezug auf Erlass und Rechtsbehelfe verknüpft, und durch das Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj).)) ergänzt.
  
 (11) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht angewandt werden. (11) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht angewandt werden.
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 (25) Erwägt ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen vollstreckbaren Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung (gegenseitige Anerkennung), so könnten die folgenden Aspekte den Mitgliedstaat bei der Ermittlung von Situationen leiten, in denen eine gegenseitige Anerkennung nicht angewandt werden und er stattdessen eine eigene Rückkehrentscheidung erlassen sollte. Dazu können Situationen zählen, in denen eine Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats unvereinbar wäre, etwa in Bezug auf die Rückkehr bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen wie unbegleitete Minderjähriger und Opfern von Menschenhandel, für die im nationalen Recht ein höheres Schutzniveau vorgesehen ist; Fälle, in denen der Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung schneller erfolgen würde; Fälle, in denen die in der Europäischen Rückkehranordnung verfügbaren Informationen unvollständig sind; Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige im Entscheidungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt hat, Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige in einen anderen als den in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats bestimmten Rückkehrstaat abgeschoben werden soll; oder Fälle, in denen in der Rückkehrentscheidung kein Rückkehrstaat bestimmt ist. (25) Erwägt ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen vollstreckbaren Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung (gegenseitige Anerkennung), so könnten die folgenden Aspekte den Mitgliedstaat bei der Ermittlung von Situationen leiten, in denen eine gegenseitige Anerkennung nicht angewandt werden und er stattdessen eine eigene Rückkehrentscheidung erlassen sollte. Dazu können Situationen zählen, in denen eine Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats unvereinbar wäre, etwa in Bezug auf die Rückkehr bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen wie unbegleitete Minderjähriger und Opfern von Menschenhandel, für die im nationalen Recht ein höheres Schutzniveau vorgesehen ist; Fälle, in denen der Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung schneller erfolgen würde; Fälle, in denen die in der Europäischen Rückkehranordnung verfügbaren Informationen unvollständig sind; Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige im Entscheidungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt hat, Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige in einen anderen als den in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats bestimmten Rückkehrstaat abgeschoben werden soll; oder Fälle, in denen in der Rückkehrentscheidung kein Rückkehrstaat bestimmt ist.
  
-(26) Zur Vorbereitung der Schritte hin zu einer verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung sollten die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die Mitgliedstaaten in angebrachten Fällen unterstützen, auch durch die Ermittlung der zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung erforderlichen Vorkehrungen und Anpassungen.+(26) Zur Vorbereitung der Schritte hin zu einer verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung sollten die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1726/oj).)) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die Mitgliedstaaten in angebrachten Fällen unterstützen, auch durch die Ermittlung der zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung erforderlichen Vorkehrungen und Anpassungen.
  
 (27) Spätestens am Tag des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des Formulars der Europäischen Rückkehranordnung sollten die Mitgliedstaaten sowie die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA damit beginnen, rechtliche und technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden kann. (27) Spätestens am Tag des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des Formulars der Europäischen Rückkehranordnung sollten die Mitgliedstaaten sowie die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA damit beginnen, rechtliche und technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden kann.
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 (32) Da diese Verordnung nur für illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige gilt, lässt sie die Rückkehr- und Reintegrationsberatung sowie andere Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, unberührt. (32) Da diese Verordnung nur für illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige gilt, lässt sie die Rückkehr- und Reintegrationsberatung sowie andere Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, unberührt.
  
-(33) Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass entsprechende Kontrollen durchgeführt werden, um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren und auf diese aufmerksam zu machen, auch durch Rückgriff auf das Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, sollte die Abschiebung grundsätzlich die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere oder unbefristete Einreiseverbote und eine längere Haftdauer vorzusehen, und ferner auch von der Nutzung spezieller Hafteinrichtungen abzuweichen, damit diejenigen, die die Sicherheit der Mitgliedstaaten bedrohen, rasch abgeschoben werden.+(33) Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass entsprechende Kontrollen durchgeführt werden, um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren und auf diese aufmerksam zu machen, auch durch Rückgriff auf das Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).)). Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, sollte die Abschiebung grundsätzlich die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere oder unbefristete Einreiseverbote und eine längere Haftdauer vorzusehen, und ferner auch von der Nutzung spezieller Hafteinrichtungen abzuweichen, damit diejenigen, die die Sicherheit der Mitgliedstaaten bedrohen, rasch abgeschoben werden.
  
 (34) Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen, erweitert werden. Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und — im Falle einer Abschiebung — den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Mängel in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder auf identifizierbare Personengruppen sollten dem Abschluss eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen, sofern ausreichende Garantien bestehen, um die uneingeschränkte Achtung der Rechte der von einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten. Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die bei der Rückkehr anzuwendenden Verfahren, die Bedingungen für den Aufenthalt im betreffenden Staat, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung sowie die Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen das Abkommen oder die Vereinbarung festgelegt werden. Beinhaltet ein Abkommen oder eine Vereinbarung eine weiterführende Rückkehr aus dem Drittstaat, so sollten in diesem Abkommen oder in dieser Vereinbarung überdies die Konsequenzen für den Fall, dass eine weiterführende Rückkehr nicht möglich ist, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung, die Konsequenzen einer wesentlichen Änderung, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirkt, sowie eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung würde die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta darstellen. (34) Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen, erweitert werden. Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und — im Falle einer Abschiebung — den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Mängel in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder auf identifizierbare Personengruppen sollten dem Abschluss eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen, sofern ausreichende Garantien bestehen, um die uneingeschränkte Achtung der Rechte der von einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten. Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die bei der Rückkehr anzuwendenden Verfahren, die Bedingungen für den Aufenthalt im betreffenden Staat, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung sowie die Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen das Abkommen oder die Vereinbarung festgelegt werden. Beinhaltet ein Abkommen oder eine Vereinbarung eine weiterführende Rückkehr aus dem Drittstaat, so sollten in diesem Abkommen oder in dieser Vereinbarung überdies die Konsequenzen für den Fall, dass eine weiterführende Rückkehr nicht möglich ist, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung, die Konsequenzen einer wesentlichen Änderung, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirkt, sowie eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung würde die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta darstellen.
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 (35) Um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen und der inneren Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend geschützt werden, sollten in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat über ein Abkommen oder eine Vereinbarung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit einem der benachbarten Drittstaaten der Union verhandelt, diejenigen Mitgliedstaaten, die mit diesem Drittstaat eine gemeinsame Grenze haben, zu einem geeigneten Zeitpunkt vor dem Abschluss des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Vereinbarung über diese Verhandlungen unterrichtet werden, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vollständig zu achten ist. Beim Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über dieses Abkommen oder diese Vereinbarung zu unterrichten, bevor es bzw. sie vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Um jegliche Nichteinhaltung des Unionsrechts zu verhindern und die Transparenz in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiter zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten außerdem auf freiwilliger Basis über den Fortgang der Verhandlungen mit einem Drittstaat über nach dieser Verordnung zulässige Abkommen oder Vereinbarungen auf dem Laufenden halten, bevor die Parteien eine endgültige Einigung erzielen, auch um die Kommission um eine Bewertung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens oder der geplanten Vereinbarung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht zu ersuchen. (35) Um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen und der inneren Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend geschützt werden, sollten in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat über ein Abkommen oder eine Vereinbarung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit einem der benachbarten Drittstaaten der Union verhandelt, diejenigen Mitgliedstaaten, die mit diesem Drittstaat eine gemeinsame Grenze haben, zu einem geeigneten Zeitpunkt vor dem Abschluss des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Vereinbarung über diese Verhandlungen unterrichtet werden, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vollständig zu achten ist. Beim Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über dieses Abkommen oder diese Vereinbarung zu unterrichten, bevor es bzw. sie vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Um jegliche Nichteinhaltung des Unionsrechts zu verhindern und die Transparenz in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiter zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten außerdem auf freiwilliger Basis über den Fortgang der Verhandlungen mit einem Drittstaat über nach dieser Verordnung zulässige Abkommen oder Vereinbarungen auf dem Laufenden halten, bevor die Parteien eine endgültige Einigung erzielen, auch um die Kommission um eine Bewertung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens oder der geplanten Vereinbarung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht zu ersuchen.
  
-(36) Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (12) wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und auf die Achtung der Grundrechte.+(36) Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates ((Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/922/oj).)) wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und auf die Achtung der Grundrechte.
  
 (37) Bei Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit sowie die Meinungen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Unbegleitete Minderjährige werden durch einen Vertreter oder eine für den Schutz des Wohls des Kindes benannte Person durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens begleitet. (37) Bei Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit sowie die Meinungen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Unbegleitete Minderjährige werden durch einen Vertreter oder eine für den Schutz des Wohls des Kindes benannte Person durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens begleitet.
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 (52) Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens —, die nach dem nationalen Recht anwendbar sind, unberührt. (52) Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens —, die nach dem nationalen Recht anwendbar sind, unberührt.
  
-(53) Die Verpflichtung jedes Staats zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts und ist in Anhang 9 Kapitel 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie im Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (Samoa-Abkommen) verankert. Eine wirksame Rückkehr ist nur möglich, wenn die Staaten ihrer Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Daher sind die Mitgliedstaaten auf die Kooperation der Drittstaaten angewiesen, um eine wirksame Rückkehr durchzuführen. Die Union und die Mitgliedstaaten greifen auf bestehende Instrumente wie Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und auf die Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zurück, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erforderlichenfalls zu verbessern.+(53) Die Verpflichtung jedes Staats zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts und ist in Anhang 9 Kapitel 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie im Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (Samoa-Abkommen) verankert. Eine wirksame Rückkehr ist nur möglich, wenn die Staaten ihrer Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Daher sind die Mitgliedstaaten auf die Kooperation der Drittstaaten angewiesen, um eine wirksame Rückkehr durchzuführen. Die Union und die Mitgliedstaaten greifen auf bestehende Instrumente wie Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj).)) und auf die Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).)) zurück, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erforderlichenfalls zu verbessern.
  
 (54) Die externe Dimension der Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Migrationssteuerung. Eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme ist eine zentrale externe Komponente ausgewogener und umfassender Partnerschaften mit Drittstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Zielen. Der Europäische Rat forderte — unter anderem in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2024 — rasche Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, wobei alle einschlägigen politischen Unionsmaßnahmen und Instrumente, etwa in den Bereichen Visumpolitik, Handel, Entwicklung und Diplomatie, unterstützend genutzt werden sollten. Dabei bedarf es sowohl in den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Organe der Union eines ressortübergreifenden Ansatzes. (54) Die externe Dimension der Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Migrationssteuerung. Eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme ist eine zentrale externe Komponente ausgewogener und umfassender Partnerschaften mit Drittstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Zielen. Der Europäische Rat forderte — unter anderem in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2024 — rasche Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, wobei alle einschlägigen politischen Unionsmaßnahmen und Instrumente, etwa in den Bereichen Visumpolitik, Handel, Entwicklung und Diplomatie, unterstützend genutzt werden sollten. Dabei bedarf es sowohl in den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Organe der Union eines ressortübergreifenden Ansatzes.
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 (56) Ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Rückkehr durchzuführen, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung von Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft werden muss. (56) Ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Rückkehr durchzuführen, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung von Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft werden muss.
  
-(57) Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von Daten über die Identität und Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, ihre Reisedokumente und andere relevante Informationen, sollte auf klaren Vorschriften basieren, einschließlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Diese Vorschriften sollten die Grundsätze des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Person wahren und sicherstellen, dass diese Informationen richtig sind, ausschließlich für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, Rückübernahme und Reintegration verwendet werden und vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung oder unbefugter Nutzung geschützt sind.+(57) Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von Daten über die Identität und Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, ihre Reisedokumente und andere relevante Informationen, sollte auf klaren Vorschriften basieren, einschließlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1860/oj).)). Diese Vorschriften sollten die Grundsätze des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Person wahren und sicherstellen, dass diese Informationen richtig sind, ausschließlich für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, Rückübernahme und Reintegration verwendet werden und vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung oder unbefugter Nutzung geschützt sind.
  
-(58) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17). Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme und der wirksamen Rückkehr zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, Rückübernahme und Reintegration die Übermittlung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit, erforderlich sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725, den Rechten betroffener Personen sowie den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit sowie der Charta erfolgen.+(58) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).)). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).)). Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme und der wirksamen Rückkehr zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, Rückübernahme und Reintegration die Übermittlung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit, erforderlich sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725, den Rechten betroffener Personen sowie den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit sowie der Charta erfolgen.
  
 (59) Die im Bereich Asyl zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten zusammenarbeiten und sich eng abstimmen, um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen. (59) Die im Bereich Asyl zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten zusammenarbeiten und sich eng abstimmen, um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen.
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 (61) Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auch zu dem Zweck erfolgen, die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, logistische oder sonstige materielle Hilfe oder Sachleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise bereitzustellen, Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sei es aufgrund bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, oder die Ausreise Drittstaatsangehöriger in Mitgliedstaaten, in dem diese ein Aufenthaltsrecht haben, zu unterstützen. (61) Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auch zu dem Zweck erfolgen, die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, logistische oder sonstige materielle Hilfe oder Sachleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise bereitzustellen, Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sei es aufgrund bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, oder die Ausreise Drittstaatsangehöriger in Mitgliedstaaten, in dem diese ein Aufenthaltsrecht haben, zu unterstützen.
  
-(62) Unbeschadet des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), sowie die operative Unterstützung durch Frontex gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 bestmöglich nutzen.+(62) Unbeschadet des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj).)), sowie die operative Unterstützung durch Frontex gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 bestmöglich nutzen.
  
-(63) Die Berichterstattung über die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche sollte auf der Erhebung und Auswertung bestehender, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über die Effizienz der Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Reintegrationsbemühungen beruhen. Zwecks Sicherstellung der Relevanz der Statistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), der Verordnung (EU) 2019/1896 und im nationalen Recht festgelegten Standards berücksichtigt und erforderlichenfalls überprüft werden. Es sollten gemeinsame Standards und Definitionen für die Erhebung und Meldung relevanter Daten festgelegt werden, um die Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen beizutragen.+(63) Die Berichterstattung über die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche sollte auf der Erhebung und Auswertung bestehender, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über die Effizienz der Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Reintegrationsbemühungen beruhen. Zwecks Sicherstellung der Relevanz der Statistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/862/oj).)), der Verordnung (EU) 2019/1896 und im nationalen Recht festgelegten Standards berücksichtigt und erforderlichenfalls überprüft werden. Es sollten gemeinsame Standards und Definitionen für die Erhebung und Meldung relevanter Daten festgelegt werden, um die Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen beizutragen.
  
-(64) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Europäischen Rückkehranordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) wahrgenommen werden.+(64) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Europäischen Rückkehranordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).)) wahrgenommen werden.
  
-(65) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neues gemeinsames System für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt, das direkt von den nationalen Behörden umzusetzen ist. Dieses neue System bringt wichtige Neuerungen mit sich, mit denen die Effizienz des Rückkehrverfahrens verbessert werden soll, auch in Bezug auf die Rückkehrdrittstaaten und die externe Dimension der Rückkehr. Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die nicht in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen, die Vorrang vor der Richtlinie 2008/115/EG haben und den in jener Richtlinie vorgegebenen Rechtsrahmen vollständig ersetzen sollen, sollten ab dem 17. Oktober 2027 gelten, damit alle erforderlichen vorbereitenden und operativen Maßnahmen getroffen werden können, ihre reibungslose, wirksame und kohärente Umsetzung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sichergestellt wird und Überschneidungen zwischen der genannten Richtlinie und der vorliegenden Verordnung verhindert werden. Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates (21) sollten deshalb zu dem genannten Datum aufgehoben werden.+(65) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neues gemeinsames System für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt, das direkt von den nationalen Behörden umzusetzen ist. Dieses neue System bringt wichtige Neuerungen mit sich, mit denen die Effizienz des Rückkehrverfahrens verbessert werden soll, auch in Bezug auf die Rückkehrdrittstaaten und die externe Dimension der Rückkehr. Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die nicht in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen, die Vorrang vor der Richtlinie 2008/115/EG haben und den in jener Richtlinie vorgegebenen Rechtsrahmen vollständig ersetzen sollen, sollten ab dem 17. Oktober 2027 gelten, damit alle erforderlichen vorbereitenden und operativen Maßnahmen getroffen werden können, ihre reibungslose, wirksame und kohärente Umsetzung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sichergestellt wird und Überschneidungen zwischen der genannten Richtlinie und der vorliegenden Verordnung verhindert werden. Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates ((Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/191/oj).)) sollten deshalb zu dem genannten Datum aufgehoben werden.
  
 (66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
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 (68) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (68) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
  
-(69) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (23) genannten Bereich gehören.+(69) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).)) genannten Bereich gehören.
  
-(70) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (25) genannten Bereich gehören.+(70) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates ((Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).)) genannten Bereich gehören.
  
-(71) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (26) genannten Bereich gehören.+(71) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates ((Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).)) genannten Bereich gehören.
  
 (72) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. (72) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
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