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Erwägungsgründe der Rückführungsverordnung
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union sollte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine gemeinsame Politik für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen verfolgen, die kein Aufenthaltsrecht in der Union haben. Eine wirksame Rückkehrpolitik ist zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationssteuerungssystem.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von illegal in den Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen (im Folgenden „illegal aufhältige Drittstaatsangehörige“) auf Grundlage eines gemeinsamen Verfahrens für die Rückkehr, einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittstaaten, von Verpflichtungen für betroffene illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, eines Instrumentariums für die Durchführung einer wirksamen Rückkehr, einschließlich Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Rückkehr, und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen.
(3) Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(4) Um zur Umsetzung des Gesamtkonzepts gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 3) beizutragen, sollte ein gemeinsames System für die wirksame Durchführung der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geschaffen werden. Dieses gemeinsame System sollte auf einer integrierten Politikgestaltung beruhen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aktionen und Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten.
(5) Der Europäische Rat hat stets betont, wie wichtig entschlossenes Handeln auf allen Ebenen ist, um die Rückkehr aus der Union zu erleichtern, zu verstärken und zu beschleunigen. Im Oktober 2024 hat der Europäische Rat die Kommission ersucht, umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten.
(6) In den vom Rat (Justiz und Inneres) am 12. Dezember 2024 angenommenen strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rückkehrpolitik ein Grundpfeiler eines umfassenden und glaubwürdigen Asyl- und Migrationssystems der Union ist. Zu diesem Zweck wurde in den strategischen Leitlinien die Entwicklung und Umsetzung eines entschlosseneren Gesamtkonzepts für die Rückkehr durch dringende Verbesserung des Rechtsrahmens gefordert.
(7) Eine wirksame Rückkehrpolitik sollte die Kohärenz mit dem Migrations- und Asylpaket gewährleisten und zu dessen Integrität ebenso beitragen wie dazu, die illegale Einwanderung in die Union zu bewältigen und unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwischen Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundrechte zu verhindern.
(8) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich verstärkt um die Gestaltung einer wirksameren Rückkehrpolitik bemüht. Trotz dieser Bemühungen entspricht der derzeitige Rechtsrahmen, der aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates (4) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) besteht, nicht mehr den migrationspolitischen Erfordernissen der Union und den legislativen und operativen Erfordernissen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr. Seit der Annahme der Richtlinie 2008/115/EG im Jahr 2008 haben sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Migrationspolitik der Union erheblich weiterentwickelt. Das Unionsrecht im Bereich der Migration hat sich von Rechtsvorschriften über Mindeststandards hin zu Rechtsvorschriften zur Annäherung der Verfahren der Mitgliedstaaten verlagert. Die Kommission strebte 2018 mit dem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2008/115/EG eine Reform der Rückkehrvorschriften an. Auch bemühte sich die Kommission, die Mitgliedstaaten durch die Kommissionsempfehlungen (EU) 2017/2338 (6) und (EU) 2023/682 (7) bei der Inanspruchnahme der im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG möglichen Flexibilität zu unterstützen. Der derzeitige Rechtsrahmen hat jedoch seine Grenzen erreicht.
(9) Um sicherzustellen, dass die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, unverzüglich auf humane und nachhaltige Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein stringentes gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden. Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu beschleunigen sowie zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht behindert wird, auch nicht durch unerlaubte Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten.
(10) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unberührt lassen. Gegebenenfalls werden die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung durch spezifische Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348, die ablehnende Asylentscheidungen sowie Rückkehrentscheidungen in Bezug auf Erlass und Rechtsbehelfe verknüpft, und durch das Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergänzt.
(11) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“) anerkannt wurden. Sie sollte im Einklang mit der Charta, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem einschlägigen Völkerrecht angewandt werden.
(12) Der Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot der Kollektivausweisung gemäß Artikel 19 der Charta sollten beachtet werden. Gemäß dem genannten Artikel darf niemand in einen Drittstaat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe besteht.
(13) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige entdeckt wird, ist für die Gewährleistung seiner Rückkehr verantwortlich.
(14) Das von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht als zuständig benannte Gericht sollte für den Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und eine Abschiebungsentscheidung zuständig sein. Die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen sollte überprüft werden, wenn das Aktenmaterial, das dem für den Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung oder die Abschiebungsentscheidung nach nationalem Recht zuständigen Gericht zur Kenntnis gebracht wurden, so wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, vermuten lassen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt werden könnte.
(15) Unbeschadet des in Artikel 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, mit dem sichergestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige die Frist für die Ausreise oder das Fehlen einer solchen Frist in der Rückkehrentscheidung anfechten kann, sollte jener Teil der Rückkehrentscheidung, in dem die Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, auferlegt oder festgestellt wird, durch die Nichtigerklärung oder Aufhebung der Frist für die Ausreise nicht berührt werden.
(16) Bei Abschiebungen sollten die nach nationalem Recht als zuständig benannten Behörden die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände überprüfen. Der betreffende Drittstaatsangehörige sollte vor seiner Abschiebung so schnell wie möglich Angaben zu seinen persönlichen Umständen machen und diese erläutern. Es sollte möglich sein, sich auf eine bestehende Bewertung aller relevanten Umstände zu stützen, die in früheren Phasen des Verfahrens oder in vorangegangenen Verfahren vorgenommen wurde. Jede relevante Änderung der Umstände und jeder neue Aspekt, der die Gefahr einer Zurückweisung belegt, sollte geprüft werden, auch um festzustellen, ob diese begründet sind und nicht davon auszugehen ist, dass der betroffene Drittstaatsangehörige sie nur vorgebracht hat, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln.
(17) Die Mitgliedstaaten können Drittstaatsangehörige, die angeben, dass ihre Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, an das geeignete Verfahren verweisen, einschließlich des Asylverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348. Die Mitgliedstaaten können solche Drittstaatsangehörigen auch dann an das geeignete Verfahren verweisen, wenn ihre nach nationalem Recht als zuständig benannten Behörden relevanter Anhaltspunkte dafür gewahr werden, dass die Abschiebung den Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzen würde.
(18) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, flexibler, auch durch neue bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen, und gezielter zusammenzuarbeiten, um die wirksame Rückkehr in Drittstaaten zu fördern.
(19) Sobald festgestellt wird, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sollte rasch eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände erlassen werden. In der Rückkehrentscheidung sollte die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen aufgeführt sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. In der Rückkehrentscheidung muss der Rückkehrstaat nicht festgelegt werden. Der Rückkehrstaat sollte spätestens vor der Abschiebung festgelegt werden und kann entweder in der Rückkehrentscheidung oder in einer anderen Entscheidung, in der die Abschiebung unabhängig von der Rückkehrentscheidung angeordnet wird, bestimmt werden. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung sollte nicht durch das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ausgeschlossen werden, jedoch sollte die Abschiebung in einem solchen Fall aufgeschoben werden. Ist es zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Rückkehrstaat festgelegt wird, weiterhin möglich, dass der Drittstaatsangehörige in einen von mehreren Rückkehrstaaten abgeschoben wird, etwa aufgrund seiner doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit, so können in dieser Entscheidung alle diese Rückkehrstaaten bestimmt werden. Das in Artikel 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Bezug auf alle in der Entscheidung bestimmten Rückkehrstaaten zu gewährleisten. In jedem Fall sollte der Drittstaatsangehörige, wenn die zuständige Behörde mit der Abschiebung fortfährt, rechtzeitig vor der Abschiebung über den Rückkehrstaat, in den er abgeschoben wird, informiert werden.
(20) Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im nationalen Recht andere Gründe für den Aufschub der Abschiebung für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen vorzusehen.
(21) Ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige sollten primär dafür verantwortlich sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(22) Es ist notwendig sicherzustellen, dass die wesentlichen Bestandteile einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung in ein spezifisches Formular als gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Europäische Rückkehranordnung, eingegeben und zusammen mit der Ausschreibung zur Rückkehr im Schengener Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die Europäische Rückkehranordnung sollte wiederum die Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen unterstützen, die ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, wenn der Drittstaatsangehörige unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht.
(23) Wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, eine von einem anderen Mitgliedstaat erlassene vollstreckbare Rückkehrentscheidung besteht, sollte die Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen das Rückkehrverfahren auf der Basis einer verstärkten Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten erleichtern und beschleunigen. Solch eine solche Anerkennung und Vollstreckung kann auch dazu beitragen, vor irregulärer Migration abzuschrecken und unerlaubte Migrationsbewegungen innerhalb der Union zu verhindern sowie Verzögerungen im Rückkehrverfahren zu begrenzen. Der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung sollte ausschließlich im Entscheidungsmitgliedstaat eingelegt werden.
(24) Die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung auf Grundlage der in der Europäischen Rückkehranordnung verfügbaren Informationen sollte nicht als Maßnahme oder Entscheidung gelten. Die Nichtanerkennung einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung sollte auch nicht als Maßnahme oder Entscheidung gelten.
(25) Erwägt ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen vollstreckbaren Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung (gegenseitige Anerkennung), so könnten die folgenden Aspekte den Mitgliedstaat bei der Ermittlung von Situationen leiten, in denen eine gegenseitige Anerkennung nicht angewandt werden und er stattdessen eine eigene Rückkehrentscheidung erlassen sollte. Dazu können Situationen zählen, in denen eine Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats unvereinbar wäre, etwa in Bezug auf die Rückkehr bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen wie unbegleitete Minderjähriger und Opfern von Menschenhandel, für die im nationalen Recht ein höheres Schutzniveau vorgesehen ist; Fälle, in denen der Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung schneller erfolgen würde; Fälle, in denen die in der Europäischen Rückkehranordnung verfügbaren Informationen unvollständig sind; Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige im Entscheidungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt hat, Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige in einen anderen als den in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats bestimmten Rückkehrstaat abgeschoben werden soll; oder Fälle, in denen in der Rückkehrentscheidung kein Rückkehrstaat bestimmt ist.
(26) Zur Vorbereitung der Schritte hin zu einer verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung sollten die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die Mitgliedstaaten in angebrachten Fällen unterstützen, auch durch die Ermittlung der zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung erforderlichen Vorkehrungen und Anpassungen.
(27) Spätestens am Tag des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des Formulars der Europäischen Rückkehranordnung sollten die Mitgliedstaaten sowie die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA damit beginnen, rechtliche und technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden kann.
(28) Bis zum 17. Oktober 2029 sollte die Kommission die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung bewerten, insbesondere im Hinblick auf Folgendes: ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem gemäß dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten getroffen werden und wirksam sind; ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung gemäß dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten getroffen werden; die Wirksamkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen; die sich daraus ergebende Belastung der nationalen Justiz- und Verwaltungssysteme sowie die Ergebnisse einschlägiger Ausbildungs- und Pilotprojektmaßnahmen.
(29) Auf der Grundlage der Bewertung der Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung sollte die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, einschließlich gezielter Änderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, vorlegen, um die verpflichtende gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, einzuführen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, sollte sie die Gründe hierfür erläutern.
(30) Die Wirkung der nationalen Rückkehrmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, weiterhin an der Union ausgerichtet werden. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht aller relevanten Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei der Ausreisekontrolle an den Außengrenzen entdeckt wird, könnte es zweckmäßig sein, ein Einreiseverbot zu erlassen, um eine Wiedereinreise in Zukunft zu verhindern und somit die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern, ohne die zügige Ausreise dieses Drittstaatsangehörigen zu verhindern.
(31) Drittstaatsangehörige, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind oder denen keine Ausreisefrist eingeräumt wurde, können unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen abgeschoben werden. Verschärfte Vorschriften zur Abschiebung sollten darauf abzielen, umgehende Konsequenzen für den Fall sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht bei Ablauf der Ausreisefrist oder zuvor ausreist, sowie darauf, unerlaubten Migrationsbewegungen innerhalb der Union und Sicherheitsrisiken vorzubeugen. Besteht kein Grund zur Annahme, dass eine freiwillige Rückkehr den Zweck eines Rückkehrverfahrens untergraben würde, sollte die Rückkehr von kooperierenden Drittstaatsangehörigen weiterhin primär über die freiwillige Rückkehr erfolgen können. Zwangsmaßnahmen sollten im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen.
(32) Da diese Verordnung nur für illegal in der Union aufhältige Drittstaatsangehörige gilt, lässt sie die Rückkehr- und Reintegrationsberatung sowie andere Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, unberührt.
(33) Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass entsprechende Kontrollen durchgeführt werden, um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren und auf diese aufmerksam zu machen, auch durch Rückgriff auf das Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, sollte die Abschiebung grundsätzlich die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere oder unbefristete Einreiseverbote und eine längere Haftdauer vorzusehen, und ferner auch von der Nutzung spezieller Hafteinrichtungen abzuweichen, damit diejenigen, die die Sicherheit der Mitgliedstaaten bedrohen, rasch abgeschoben werden.
(34) Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen, erweitert werden. Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und — im Falle einer Abschiebung — den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Mängel in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder auf identifizierbare Personengruppen sollten dem Abschluss eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen, sofern ausreichende Garantien bestehen, um die uneingeschränkte Achtung der Rechte der von einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten. Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die bei der Rückkehr anzuwendenden Verfahren, die Bedingungen für den Aufenthalt im betreffenden Staat, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung sowie die Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen das Abkommen oder die Vereinbarung festgelegt werden. Beinhaltet ein Abkommen oder eine Vereinbarung eine weiterführende Rückkehr aus dem Drittstaat, so sollten in diesem Abkommen oder in dieser Vereinbarung überdies die Konsequenzen für den Fall, dass eine weiterführende Rückkehr nicht möglich ist, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung, die Konsequenzen einer wesentlichen Änderung, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirkt, sowie eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung würde die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta darstellen.
(35) Um sicherzustellen, dass berechtigte Interessen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen und der inneren Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend geschützt werden, sollten in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat über ein Abkommen oder eine Vereinbarung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit einem der benachbarten Drittstaaten der Union verhandelt, diejenigen Mitgliedstaaten, die mit diesem Drittstaat eine gemeinsame Grenze haben, zu einem geeigneten Zeitpunkt vor dem Abschluss des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Vereinbarung über diese Verhandlungen unterrichtet werden, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vollständig zu achten ist. Beim Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit einem Drittstaat sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über dieses Abkommen oder diese Vereinbarung zu unterrichten, bevor es bzw. sie vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Um jegliche Nichteinhaltung des Unionsrechts zu verhindern und die Transparenz in Bezug auf Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiter zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten außerdem auf freiwilliger Basis über den Fortgang der Verhandlungen mit einem Drittstaat über nach dieser Verordnung zulässige Abkommen oder Vereinbarungen auf dem Laufenden halten, bevor die Parteien eine endgültige Einigung erzielen, auch um die Kommission um eine Bewertung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens oder der geplanten Vereinbarung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht zu ersuchen.
(36) Ein reibungslos funktionierender Schengen-Raum ohne Binnengrenzen beruht auf der wirksamen und effizienten Anwendung des einschlägigen Besitzstands durch die Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (12) wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands eingeführt, auch in Bezug auf die wirksame Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und auf die Achtung der Grundrechte.
(37) Bei Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit sowie die Meinungen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Unbegleitete Minderjährige werden durch einen Vertreter oder eine für den Schutz des Wohls des Kindes benannte Person durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens begleitet.
(38) Bestehen Zweifel daran, dass der Drittstaatsangehörige minderjährig ist, sollte die zuständige Behörde nach Unions- oder nationalem Recht eine Altersfeststellung der betroffenen Person durchführen können. Es sollte für die zuständigen Behörden möglich sein, sich auf Altersfeststellungen, die im Rahmen früherer Verfahren durchgeführt wurden, zu stützen. Um für Kohärenz bei der Migrationssteuerung in der Union zu sorgen, könnten die zuständigen Behörden das in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Verfahren berücksichtigen.
(39) Um die Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, sollten eindeutige Pflichten für Drittstaatsangehörige festgelegt werden. Drittstaatsangehörige sollten verpflichtet sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und während des gesamten Rückkehrverfahrens mit den Behörden zu kooperieren. Drittstaatsangehörige sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und für diese kontaktierbar sein und sollten alle für die Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr relevanten Informationen bereitstellen. Zudem sollten sie die Abschiebung weder physisch noch durch verbale Äußerungen behindern. Um als Behinderung durch verbale Äußerungen angesehen werden zu können, sollte das Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen in diesem Zusammenhang von der Art oder Intensität über einen bloßen Einwand hinausgehen. In erster Linie sollten die Drittstaatsangehörigen für die Feststellung ihrer Identität sowie für die Beschaffung und Vorlage der für ihre Rückkehr erforderlichen Reisedokumente verantwortlich sein. Wird die Pflicht zur Ausreise und zur Mitwirkung nicht eingehalten, so sollten wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Konsequenzen verhängt werden, und die zuständigen Behörden sollten die relevanten Schritte, einschließlich erforderlichenfalls Ermittlungsmaßnahmen, ergreifen, um die Rückkehr sicherzustellen. Drittstaatsangehörige, die — auch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung oder aufgrund ihrer mangelnden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden — nicht abgeschoben werden können, sollten nicht von der Auferlegung allgemeiner Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen zum Verbleib, zum Aufenthalt und zur Meldung, ausgeschlossen werden. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht sollten beispielsweise geringere Leistungen und Zulagen, die nach nationalem Recht gewährt werden, oder die Beschlagnahme von Reisedokumenten umfassen.
(40) Diese Verordnung berührt weder Pflichten und Maßnahmen, die nicht mit der Rückkehr in Zusammenhang stehen, noch Bestimmungen über Sozialleistungen nach nationalem Recht.
(41) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem nationalen Strafrecht gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen, einschließlich Freiheitsentzug, gegen Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu erlassen.
(42) Um die Rechte der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte eine Reihe von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die mit der Rückkehr im Zusammenhang stehen, festgelegt werden. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung einzuschränken, sollte im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch ein Gericht auf Antrag die erforderliche rechtliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(43) Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst die Vorbereitung eines Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags, einschließlich der Ausarbeitung der nach nationalem Recht erforderlichen Verfahrensdokumente und — im Falle einer Verhandlung — der Teilnahme an dieser Verhandlung vor dem Gericht, damit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gewährleistet ist.
(44) Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff im Sinne der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Neben anderen Aspekten kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Behörde, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, ob diese Stelle nach nationalem Recht als Gericht anerkannt ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihres nationalen Gerichtssystems und die Festlegung der Zahl der Rechtsbehelfsinstanzen unberührt lassen. Sieht das nationale Recht die Möglichkeit vor, weitere Rechtsbehelfe gegen einen ersten oder gegen nachfolgende Rechtsbehelfe einzulegen, und wurde ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, so sollte die Abschiebung nicht ausgesetzt werden, es sei denn, der Drittstaatsangehörige beantragt die Aussetzung und ein Gericht beschließt, sie unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu gewähren. Dies sollte nationales Recht, das eine aufschiebende Wirkung solcher Rechtsbehelfe vorsieht, unberührt lassen.
(45) Um die Wirksamkeit der Rückkehrverfahren zu verbessern und gleichzeitig die Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zu gewährleisten, sollten Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die mit der Rückkehr im Zusammenhang stehen, so weit wie möglich auf einer einzigen gerichtlichen Ebene angefochten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Rechtsbehelfen und zur Aussetzung der Vollstreckung von Entscheidungen sollten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta vereinbar sein.
(46) Wenngleich diese Verordnung keine automatische aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht, sollten die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 47 der Charta sicherstellen, dass die Abschiebung vor der Vollstreckung der Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung durch das zuständige erstinstanzliche Gericht ausgesetzt werden kann. Ein Drittstaatsangehöriger sollte die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehr- oder Abschiebungsentscheidung zu stellen, es sei denn, das nationale Recht sieht auch die Möglichkeit einer Aussetzung durch das zuständige Gericht von Amts wegen vor. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht eine automatische aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorzusehen, sollte davon unberührt bleiben. Zur Verhinderung von Doppelarbeit bei der Bewertung des Risikos einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte jegliches Aktenmaterial, insbesondere frühere Bewertungen, berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch solches, die im Rahmen eines Asylverfahrens durchgeführt wurden.
(47) Die Mitgliedstaaten sollten mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, um eine zügige und wirksame Rückkehr sicherzustellen, einschließlich Maßnahmen als Konsequenzen von Verstößen gegen und als Anreize für die Einhaltung der Pflicht zur Ausreise und zur Mitwirkung sowie Maßnahmen zur Abwendung von Fluchtgefahr. Flucht umfasst Handlungen wie das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs des Drittstaatsangehörigen liegen. Gemeinsame Vorschriften sollten die Anforderungen im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht sowie die Kriterien für die Feststellung einer Fluchtgefahr straffen, ohne das Recht der Mitgliedstaaten, im nationalen Recht zusätzliche Maßnahmen und Kriterien festzulegen, einzuschränken. Ferner sollte mit diesen gemeinsamen Vorschriften sichergestellt werden, dass Inhaftnahme und Alternativen zur Inhaftnahme in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen, um das Rückkehrverfahren wirksam zu steuern.
(48) Nach einer Einzelfallprüfung sollte es — ausschließlich zu Rückkehrzwecken, einschließlich der Vorbereitung der Rückkehr, der Rückübernahme sowie zur Durchführung der Abschiebung — möglich sein, eine Inhaftnahme anzuordnen, sofern dies verhältnismäßig und notwendig ist. Die Behörden sollten mit der gebotenen Sorgfalt handeln, und die Inhaftnahme sollte so kurz wie möglich gehalten werden und innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten. Im Falle einer Flucht sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger in einen anderen Mitgliedstaat sollten vorangegangene Haftzeiten bei der Berechnung der maximalen Haftdauer nicht berücksichtigt werden. Die Dauer von Inhaftnahmen im Rahmen anderer Verordnungen oder Richtlinien, die das Rückkehrverfahren nicht betreffen, sollten bei der Berechnung der maximalen Haftdauer nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Vulnerabilität festgestellte besondere Bedürfnisse sollten während der Haft berücksichtigt werden. Wenn das nationale Recht die Inhaftnahme von Minderjährigen vorsieht, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Andere, weniger einschneidende alternative Maßnahmen zur Inhaftnahme sollten eingesetzt werden, wenn sie wirksam auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige angewandt werden können.
(49) Nach Ablauf einer Haftzeit von 24 Monaten sollten Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige für weitere Zeiträume, insgesamt höchstens sechs Monate, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht und Änderungen der Umstände nahelegen, dass aufgrund neuer wichtiger Informationen eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht. Die Inhaftnahme sollte unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit angeordnet und für so kurz wie möglich aufrechterhalten werden.
(50) Für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sind spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich. Daher sollte es möglich sein, diese Drittstaatsangehörigen länger als 24 Monate in Haft zu nehmen. Eine solche Inhaftnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
(51) In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten unter Achtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht unter Berücksichtigung der praktischen Leitlinien des Ausschusses des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung auf humane und menschenwürdige Weise behandelt werden. Die Inhaftnahme sollte grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen oder speziell dafür bestimmten Bereichen anderer Einrichtungen erfolgen. Es sollte auf Unterbringung in Haftanstalten zurückgegriffen werden können, wenn ein Mitgliedstaat keine solche Einrichtung vorsehen kann, wobei solche Drittstaatsangehörige, soweit möglich, von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden sollten. Für Drittstaatsangehörige, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sollte es möglich sein, innerhalb der Hafteinrichtungen erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(52) Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens —, die nach dem nationalen Recht anwendbar sind, unberührt.
(53) Die Verpflichtung jedes Staats zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts und ist in Anhang 9 Kapitel 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie im Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (Samoa-Abkommen) verankert. Eine wirksame Rückkehr ist nur möglich, wenn die Staaten ihrer Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Daher sind die Mitgliedstaaten auf die Kooperation der Drittstaaten angewiesen, um eine wirksame Rückkehr durchzuführen. Die Union und die Mitgliedstaaten greifen auf bestehende Instrumente wie Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und auf die Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zurück, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erforderlichenfalls zu verbessern.
(54) Die externe Dimension der Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Migrationssteuerung. Eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme ist eine zentrale externe Komponente ausgewogener und umfassender Partnerschaften mit Drittstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Zielen. Der Europäische Rat forderte — unter anderem in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2024 — rasche Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr, wobei alle einschlägigen politischen Unionsmaßnahmen und Instrumente, etwa in den Bereichen Visumpolitik, Handel, Entwicklung und Diplomatie, unterstützend genutzt werden sollten. Dabei bedarf es sowohl in den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Organe der Union eines ressortübergreifenden Ansatzes.
(55) Da sich die Zusammenarbeit von Drittstaaten im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in der Praxis als schwierig erweisen kann, sollten die Union und die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Drittstaaten bei der Rückübernahme hat bzw. haben, etwa bei der Bestätigung der Staatsangehörigkeit, der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente von den zuständigen Drittstaatsbehörden und der Organisation von Rückkehraktionen, unbeschadet der Bewertung der Zusammenarbeit von Drittstaaten bei der Rückübernahme gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die im Unionsrecht vorgesehenen bestehenden einschlägigen Instrumente nutzen können, sofern sie im Rahmen eines koordinierten Ansatzes der Union zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme durch die Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Instrumente gebunden sind.
(56) Ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Rückkehr durchzuführen, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung von Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft werden muss.
(57) Wirksame Rückkehrverfahren beruhen auf einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit und einem effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von Daten über die Identität und Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, ihre Reisedokumente und andere relevante Informationen, sollte auf klaren Vorschriften basieren, einschließlich der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Diese Vorschriften sollten die Grundsätze des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Person wahren und sicherstellen, dass diese Informationen richtig sind, ausschließlich für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, Rückübernahme und Reintegration verwendet werden und vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung oder unbefugter Nutzung geschützt sind.
(58) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17). Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme und der wirksamen Rückkehr zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, Rückübernahme und Reintegration die Übermittlung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit, erforderlich sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725, den Rechten betroffener Personen sowie den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit sowie der Charta erfolgen.
(59) Die im Bereich Asyl zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten zusammenarbeiten und sich eng abstimmen, um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen.
(60) Ein gemeinsames Rückkehrsystem sollte die digitalen Systeme zur Unterstützung der Durchführung von Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration in vollem Umfang nutzen, wobei der Schwerpunkt auf effizienten Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Interoperabilität liegen sollte.
(61) Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auch zu dem Zweck erfolgen, die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, logistische oder sonstige materielle Hilfe oder Sachleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise bereitzustellen, Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sei es aufgrund bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, oder die Ausreise Drittstaatsangehöriger in Mitgliedstaaten, in dem diese ein Aufenthaltsrecht haben, zu unterstützen.
(62) Unbeschadet des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), sowie die operative Unterstützung durch Frontex gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 bestmöglich nutzen.
(63) Die Berichterstattung über die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche sollte auf der Erhebung und Auswertung bestehender, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über die Effizienz der Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Reintegrationsbemühungen beruhen. Zwecks Sicherstellung der Relevanz der Statistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), der Verordnung (EU) 2019/1896 und im nationalen Recht festgelegten Standards berücksichtigt und erforderlichenfalls überprüft werden. Es sollten gemeinsame Standards und Definitionen für die Erhebung und Meldung relevanter Daten festgelegt werden, um die Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen beizutragen.
(64) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Europäischen Rückkehranordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) wahrgenommen werden.
(65) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neues gemeinsames System für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt, das direkt von den nationalen Behörden umzusetzen ist. Dieses neue System bringt wichtige Neuerungen mit sich, mit denen die Effizienz des Rückkehrverfahrens verbessert werden soll, auch in Bezug auf die Rückkehrdrittstaaten und die externe Dimension der Rückkehr. Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die nicht in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen, die Vorrang vor der Richtlinie 2008/115/EG haben und den in jener Richtlinie vorgegebenen Rechtsrahmen vollständig ersetzen sollen, sollten ab dem 17. Oktober 2027 gelten, damit alle erforderlichen vorbereitenden und operativen Maßnahmen getroffen werden können, ihre reibungslose, wirksame und kohärente Umsetzung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sichergestellt wird und Überschneidungen zwischen der genannten Richtlinie und der vorliegenden Verordnung verhindert werden. Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates (21) sollten deshalb zu dem genannten Datum aufgehoben werden.
(66) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Effizienz der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(67) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(68) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(69) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (23) genannten Bereich gehören.
(70) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (25) genannten Bereich gehören.
(71) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (26) genannten Bereich gehören.
(72) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(73) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 23. Mai 2025 eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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