erwaegungsgruende_der_screening-verordnung
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| - | >DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — | + | < |
| - | > | + | DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — |
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| - | >auf Vorschlag der Europäischen Kommission, | + | |
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| - | >nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | + | |
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| - | >nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 58.)), | + | |
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| - | >nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 32.)), | + | |
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| - | >gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), | + | |
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| - | >in Erwägung nachstehender Gründe: | + | |
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| - | >(1) Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, | + | |
| - | > | + | |
| - | >(2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, | + | |
| - | (3) | + | gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, |
| - | + | ||
| - | Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse | + | auf Vorschlag |
| - | (4) | + | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, |
| - | + | ||
| - | Gemäß der Verordnung | + | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
| - | (5) | + | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen |
| - | + | ||
| - | Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, | + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), |
| - | (6) | + | in Erwägung nachstehender Gründe: |
| - | + | ||
| - | Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen und diese Verfahren | + | (1) Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit !Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Raum ohne Binnengrenzen |
| - | (7) | + | (2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, |
| - | + | ||
| - | An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sollte sich eine Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz anschließen. Die Überprüfung sollte den für diese Prüfung zuständigen Behörden ermöglichen, | + | (3) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Gefahr |
| - | (8) | + | (4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, |
| - | + | ||
| - | Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten aus der vorliegenden Verordnung sollten | + | (5) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, |
| - | (9) | + | (6) Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen, sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz | + | (7) An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz |
| - | (10) | + | (8) Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten aus der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, |
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| - | Die Überprüfung | + | (9) Die vorliegende Verordnung |
| - | (11) | + | (10) Die Überprüfung sollte an jedem angemessenen und geeigneten Ort, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen benannt wird und sich im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb des Hoheitsgebiets befindet, durchgeführt werden, wodurch sichergestellt wird, dass die Überprüfung unverzüglich durchgeführt werden kann. Die Überprüfung Drittstaatsangehöriger, |
| - | + | ||
| - | Die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen sollten den Überprüfungsbehörden während der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen, | + | (11) Die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen sollten den Überprüfungsbehörden während der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen, |
| - | (12) | + | (12) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, sollte die Überprüfung beendet und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen — unbeschadet der Verhängung von Sanktionen bei unbefugtem Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden gemäß der genannten Verordnung — die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden. |
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| - | Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/ | + | (13) Angesichts des Zwecks |
| - | (13) | + | (14) Alle Drittstaatsangehörigen, |
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| - | Angesichts | + | (15) Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung |
| - | (14) | + | (16) Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit den Bestimmungen über Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr anwenden können, sollte grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden. |
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| - | Alle Drittstaatsangehörigen, | + | (17) Im Anschluss an die Überprüfung |
| - | (15) | + | (18) Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/ |
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| - | Nach Abschluss der Überprüfung | + | (19) Die Mitgliedstaaten |
| - | (16) | + | (20) Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts über die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, |
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| - | Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung | + | (21) Unbeschadet |
| - | (17) | + | (22) Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Überprüfung an den Außengrenzen und die Überprüfung im Hoheitsgebiet in kürzeren Zeiträumen abzuschließen, |
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| - | Im Anschluss an die Überprüfung | + | (23) Die Überprüfung |
| - | (18) | + | (24) Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung von Grenzkontrollen der Verordnung (EU) 2016/399 genannten zuständigen nationalen Behörden, den Behörden, die für Asylverfahren und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig sind, den Behörden, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständig sind, sowie den Behörden, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“) und der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur der Europäischen Union“), im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, beteiligen, wenn bei der Überprüfung Umstände festgestellt werden, die im Zusammenhang mit Menschenhandel im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).)) relevant sind. |
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| - | Im Einklang mit der in der Verordnung | + | (25) Während |
| - | (19) | + | (26) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, |
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| - | Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung | + | (27) Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, |
| - | (20) | + | (28) Die Mitgliedstaaten sollten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln ausstatten. |
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| - | Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts über die Identifizierung | + | (29) Die bloße Existenz |
| - | (21) | + | (30) Die Überprüfungsbehörden sollten ein Überprüfungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende verwiesen wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz registrieren, |
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| - | Unbeschadet | + | (31) Diese Verordnung sollte Maßnahmen unberührt lassen, die im Einklang mit nationalem Recht zur Identifizierung |
| - | (22) | + | (32) Die Informationen sollten im Überprüfungsformular so erfasst werden, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Die der Überprüfung unterzogene Person sollte die Möglichkeit haben, gegenüber den Überprüfungsbehörden anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Ein solcher Hinweis sollte im Überprüfungsformular verzeichnet werden, ohne dass sich der Abschluss der Überprüfung verzögert. |
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| - | Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten | + | (33) Die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen |
| - | (23) | + | (34) Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).)), erfolgen. |
| - | + | ||
| - | Die Überprüfung ist Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, | + | (35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen |
| - | (24) | + | (36) Drittstaatsangehörige, |
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| - | Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, | + | (37) Es sollte eine vorläufige Prüfung |
| - | (25) | + | (38) Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, |
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| - | Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in die Überprüfung einbezogen werden, um sicherzustellen, | + | (39) Da Drittstaatsangehörige, |
| - | (26) | + | (40) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 ((Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).)) und (EU) 2019/818 ((Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, |
| - | + | ||
| - | Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten | + | (41) Um die Identität |
| - | (27) | + | (42) Da die Nutzung des CIR zu Identifizierungszwecken durch die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 auf die Erleichterung und Unterstützung der korrekten Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen bei Polizeikontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt wurde, müssen die genannten Verordnungen so geändert werden, dass sie zusätzlich die Nutzung des CIR zum Zwecke der Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen im Zuge der Überprüfung vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/818 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen. |
| - | + | ||
| - | Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, | + | (43) Da viele Personen, die die Überprüfung durchlaufen, unter Umständen über keine Reisedokumente verfügen, sollten die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen anderen relevanten Dokumenten haben, die sich im Besitz |
| - | (28) | + | (44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen. |
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten | + | (45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung |
| - | (29) | + | (46) Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, |
| - | + | ||
| - | Die bloße Existenz von gerichtlichen Rechtsbehelfen in Einzelfällen oder nationalen Systemen zur Kontrolle der Effizienz der Überprüfung | + | (47) Da die Überprüfung |
| - | (30) | + | (48) Drittstaatsangehörige, |
| - | + | ||
| - | Die Überprüfungsbehörden | + | (49) In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, |
| - | (31) | + | (50) Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung auf die Datenbanken konzentrieren, |
| - | + | ||
| - | Diese Verordnung sollte Maßnahmen unberührt lassen, die im Einklang mit nationalem | + | (51) Falls gerechtfertigt, könnte |
| - | (32) | + | (52) Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, |
| - | + | ||
| - | Die Informationen sollten im Überprüfungsformular so erfasst werden, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Die der Überprüfung unterzogene Person | + | (53) Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung |
| - | (33) | + | (54) Die Überprüfungsbehörden sollten für die Abgleiche mit dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS und dem ECRIS-TCN, mit Europol-Daten, |
| - | + | ||
| - | Die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen sollten | + | (55) Die Abfrage von Datenbanken |
| - | (34) | + | (56) Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, |
| - | + | ||
| - | Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang | + | (57) Die Überprüfungsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, |
| - | (35) | + | (58) Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, |
| - | + | ||
| - | Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung | + | (59) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich |
| - | (36) | + | (60) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. |
| - | + | ||
| - | Drittstaatsangehörige, | + | (61) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung |
| - | (37) | + | (62) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).)) genannten Bereich gehören. |
| - | + | ||
| - | Es sollte | + | (63) Für die Schweiz stellt diese Verordnung |
| - | (38) | + | (64) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, |
| - | + | ||
| - | Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte | + | (65) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden |
| - | (39) | + | (66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).)) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, |
| - | + | ||
| - | Da Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen | + | (67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten |
| - | (40) | + | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: |
| - | + | </ | |
| - | + | ||
| - | Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 (18) und (EU) 2019/818 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet, | + | |
| - | + | ||
| - | (41) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um die Identität der Person, die der Überprüfung unterzogen wird, festzustellen oder zu verifizieren, | + | |
| - | + | ||
| - | (42) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Da die Nutzung des CIR zu Identifizierungszwecken durch die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 auf die Erleichterung und Unterstützung der korrekten Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen bei Polizeikontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt wurde, müssen die genannten Verordnungen so geändert werden, dass sie zusätzlich die Nutzung des CIR zum Zwecke der Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen im Zuge der Überprüfung vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/818 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen. | + | |
| - | + | ||
| - | (43) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Da viele Personen, die die Überprüfung durchlaufen, | + | |
| - | + | ||
| - | (44) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen. | + | |
| - | + | ||
| - | (45) | + | |
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| - | + | ||
| - | Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, | + | |
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| - | (46) | + | |
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| - | Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte. | + | |
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| - | (47) | + | |
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| - | Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, | + | |
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| - | Drittstaatsangehörige, | + | |
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| - | In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, | + | |
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| - | (50) | + | |
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| - | Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung auf die Datenbanken konzentrieren, | + | |
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| - | (51) | + | |
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| - | Falls gerechtfertigt, | + | |
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| - | (52) | + | |
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| - | Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, | + | |
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| - | (53) | + | |
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| - | Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden. | + | |
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| - | (54) | + | |
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| - | Die Überprüfungsbehörden sollten für die Abgleiche mit dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS und dem ECRIS-TCN, mit Europol-Daten, | + | |
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| - | (55) | + | |
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| - | + | ||
| - | Die Abfrage von Datenbanken der Union zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder von Sicherheitskontrollen kann für die wirksame Durchführung der Überprüfung und für die Verwirklichung des gleichen Ziels, für das die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden, nämlich die wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Union im Rahmen der integrierten europäischen Grenzverwaltung, | + | |
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| - | (56) | + | |
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| - | Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, | + | |
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| - | (57) | + | |
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| - | Die Überprüfungsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder mit Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht einschlägige nationale Datenbanken zu überprüfen. | + | |
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| - | (58) | + | |
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| - | Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, | + | |
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| - | (59) | + | |
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| - | Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, | + | |
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| - | (60) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | + | |
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| - | (61) | + | |
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| - | Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (31) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | |
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| - | (62) | + | |
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| - | Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (32) genannten Bereich gehören. | + | |
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| - | (63) | + | |
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| - | Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (33) genannten Bereich gehören. | + | |
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| - | (64) | + | |
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| - | Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, | + | |
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| - | (65) | + | |
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| - | Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. | + | |
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| - | >(66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (35) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, | + | |
| - | > | + | |
| - | >(67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden — | + | |
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| - | >HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
erwaegungsgruende_der_screening-verordnung.1779891263.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
