Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Erwägungsgründe der Screening-Verordnung
1. Wortlaut
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, bedarf es des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und einer effizienten Verwaltung der Außengrenzen.
(2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt. Trotz der angewandten Grenzüberwachungsmaßnahmen könnten sich die Mitgliedstaaten unbefugten Grenzübertritten durch Drittstaatsangehörige, die Grenzkontrollen umgehen, gegenübersehen. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten von Außengrenzen aufgegriffen werden, in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese Situationen. Es muss sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige in diesen Situationen einer Überprüfung (Screening) unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Verweisung an die geeigneten Verfahren zu ermöglichen, wobei es sich je nach den gegebenen Umständen um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) handeln könnte. Die Überprüfung dieser Drittstaatsangehörigen sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen beim Überschreiten der Außengrenze nicht durchgeführt wurden.
(3)
Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung, unter Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie unter Einhaltung der Grundrechte zu handeln. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit Ankünften von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von irregulären Migranten und internationalen Schutz benötigenden Personen zu bewältigen.
(4)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige die Grenze unbefugt gemäß der genannten Verordnung überschreiten oder die Grenzübertrittskontrollen umgehen. Gemäß den Vorschriften über die Grenzüberwachung in der Verordnung (EU) 2016/399 ist eine Person, die eine Grenze unbefugt überschritten hat und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sind Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen.
(5)
Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, die ohne Reisedokumente internationalen Schutz beantragen, nachdem sie entweder im Zuge der Grenzüberwachung oder während der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen aufgegriffen wurden. Des Weiteren sind die Grenzschutzbeamten an einigen Grenzabschnitten mit einer hohen Zahl gleichzeitig ankommender Personen konfrontiert. Unter diesen Umständen ist es besonders schwierig und wichtig, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Datenbanken abgefragt werden, und das geeignete Verfahren so schnell wie möglich zu bestimmen.
(6)
Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen und diese Verfahren ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die Überprüfung dazu beitragen, zu verhindern, dass internationalen Schutz beantragende Personen sich, nachdem ihnen aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wurde, dem Verfahren durch Flucht entziehen, um diesen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat oder überhaupt nicht weiterzuverfolgen.
(7)
An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sollte sich eine Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz anschließen. Die Überprüfung sollte den für diese Prüfung zuständigen Behörden ermöglichen, alle Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Ermittlung des geeigneten Verfahrens für die Prüfung des Antrags ohne Vorentscheidung über die Art des Verfahrens relevant sind, und somit diese Prüfung beschleunigen. Die Überprüfung sollte zudem dazu beitragen, dass vulnerable Personen ermittelt werden, damit etwaige besondere Bedürfnisse bei der Festlegung und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.
(8)
Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten aus der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht berühren.
(9)
Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gelten, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und bei denen der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Für Drittstaatsangehörige, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung sollte zudem für jene Personen gelten, die an den Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen um internationalen Schutz ersuchen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder wenn Drittstaatsangehörige, nachdem ihnen die Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
(10)
Die Überprüfung sollte an jedem angemessenen und geeigneten Ort, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen benannt wird und sich im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb des Hoheitsgebiets befindet, durchgeführt werden, wodurch sichergestellt wird, dass die Überprüfung unverzüglich durchgeführt werden kann. Die Überprüfung Drittstaatsangehöriger, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und die eine Außengrenze überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und nicht bereits in einem Mitgliedstaat der Überprüfung unterzogen wurden, sollte an jedem angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb seines Hoheitsgebiets durchgeführt werden.
(11)
Die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen sollten den Überprüfungsbehörden während der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen, dass diese Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung anwesend sind, um zu verhindern, dass sich die Drittstaatsangehörigen durch Flucht entziehen. In Fällen, in denen es erforderlich ist, und auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung dürfen die Mitgliedstaaten eine Person, die der Überprüfung unterzogen wird, in Haft nehmen, wenn sich alternative, weniger intensive Zwangsmaßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Inhaftnahme sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel angewandt werden und im Einklang mit dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht einem wirksamen Rechtsbehelf unterliegen. Während der Überprüfung sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) für internationalen Schutz beantragende Personen und die einschlägigen in der Richtlinie 2008/115/EG enthaltenen Vorschriften über die Inhaftnahme für Drittstaatsangehörige, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gelten.
(12)
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, sollte die Überprüfung beendet und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen — unbeschadet der Verhängung von Sanktionen bei unbefugtem Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden gemäß der genannten Verordnung — die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.
(13)
Angesichts des Zwecks der Ausnahmeregelungen von den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sollten Personen, deren Einreise von einem Mitgliedstaat gemäß derartiger Ausnahmeregelungen im Rahmen der genannten Verordnung in einer Einzelentscheidung gestattet wurde, keiner Überprüfung unterzogen werden, selbst wenn sie nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllen, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf internationalen Schutz.
(14)
Alle Drittstaatsangehörigen, bei denen die Überprüfung durchzuführen ist, sollten Kontrollen unterzogen werden, um sie zu identifizieren oder ihre Identität zu verifizieren und zu prüfen, ob sie möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen könnten. Bei Personen, die an Grenzübergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sollten die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen vorgenommenen Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen berücksichtigt werden, um doppelte Kontrollen zu vermeiden.
(15)
Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, je nachdem, welche Vorgehensweise einschlägig ist. Die während der Überprüfung erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Erforderlichenfalls sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens fortgesetzt werden. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss der Überprüfung beginnen. Die Bestimmungen für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollten erst nach Abschluss der Überprüfung zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgreifens, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während der Überprüfung internationalen Schutz beantragen, als Antragsteller auf internationalen Schutz zu betrachten sind und die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 für sie gelten sollten.
(16)
Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit den Bestimmungen über Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr anwenden können, sollte grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.
(17)
Im Anschluss an die Überprüfung könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus erfolgen.
(18)
Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) werden die Stempel durch einen Eintrag im EES ersetzt, wodurch sich die Zuverlässigkeit dieser Vermutung erhöhen wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen durchführen, die sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt haben. Diese Drittstaatsangehörigen müssen der Überprüfung unterzogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es ihnen vermutlich gelungen ist, sich bei der Ankunft im Schengen-Raum den Einreisekontrollen zu entziehen, sodass ihnen weder die Einreise verweigert werden konnte noch sie an das auf die Überprüfung folgende geeignete Verfahren verwiesen werden konnten. Aufgrund der Abfrage der in dieser Verordnung genannten Datenbanken könnte die Überprüfung zudem dazu beitragen sicherzustellen, dass die betreffenden Personen keine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen. Nach Abschluss der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen einem Rückkehrverfahren oder — wenn sie internationalen Schutz beantragen — dem geeigneten Asylverfahren unterzogen werden. Drittstaatsangehörige sollten nicht wiederholten Überprüfungen unterzogen werden.
(19)
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung unverzüglich durchführen.
(20)
Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts über die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die im Verdacht stehen, sich illegal in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, unberührt, wenn die Identifizierung dazu dient, innerhalb einer kurzen, aber angemessenen Frist die Informationen zu erheben, anhand deren die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Aufenthalts festgestellt werden kann.
(21)
Unbeschadet der Vorschriften für Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss über die Aufhebung dieser Kontrollen gefasst wurde, sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die beim unbefugten Überschreiten dieser Binnengrenzen aufgegriffen wurden, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets und nicht den Vorschriften für die Überprüfung an der Außengrenze entsprechen.
(22)
Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Überprüfung an den Außengrenzen und die Überprüfung im Hoheitsgebiet in kürzeren Zeiträumen abzuschließen, sofern die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.
(23)
Die Überprüfung ist Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung eingerichtet wurde, kann insbesondere mobilisiert werden, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die unter diese Verordnung fallen, im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung dieses Instruments und unbeschadet anderer damit geförderter Prioritäten zu unterstützen.
(24)
Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung von Grenzkontrollen der Verordnung (EU) 2016/399 genannten zuständigen nationalen Behörden, den Behörden, die für Asylverfahren und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig sind, den Behörden, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständig sind, sowie den Behörden, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“) und der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur der Europäischen Union“), im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, beteiligen, wenn bei der Überprüfung Umstände festgestellt werden, die im Zusammenhang mit Menschenhandel im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) relevant sind.
(25)
Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in die Überprüfung einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes während der gesamten Überprüfung gebührend berücksichtigt wird. Es sollte ein Vertreter bestellt werden oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschult ist, benannt werden, der/die den unbegleiteten Minderjährigen während der Überprüfung vertritt und unterstützt. Dieser Vertreter sollte gegebenenfalls mit dem Vertreter identisch sein, der gemäß den Vorschriften über unbegleitete Minderjährige der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu bestellen ist. Die geschulte Person sollte dieselbe Person sein, die gemäß der genannten Richtlinie dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.
(26)
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
(27)
Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta, während der Überprüfung sicherzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat einen Überwachungsmechanismus bereitstellen und angemessene Garantien für dessen Unabhängigkeit schaffen, etwa die Achtung der Pariser Grundsätze, die durch die Entschließung 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 angenommen wurden, der Venedig-Grundsätze, die von der Venedig-Kommission in ihrer 118. Plenarsitzung vom 15. und 16. März 2019 angenommen wurden, der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Dezember 2020 zur Rolle von Ombudsstellen und Mediationsstellen in der Stärkung und im Schutz von Menschenrechten, guter Governance und dem Rechtsstaatsprinzip, und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 18. Dezember 2002 in der 57. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Entschließung A/RES/57/199 angenommen wurde (im Folgenden „OPCAT“). Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Einklang mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung auf bereits bestehende nationale Mechanismen zur Überwachung der Grundrechte zurückzugreifen. Der von jedem Mitgliedstaat bereitgestellte Überwachungsmechanismus sollte insbesondere die Achtung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Überprüfung sowie die Einhaltung der geltenden Vorschriften der Union sowie der nationalen Vorschriften in Bezug auf eine Inhaftnahme und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung umfassen. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (15) errichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur für Grundrechte“) sollte allgemeine Leitlinien für die Einrichtung und die unabhängige Funktionsweise eines solchen Überwachungsmechanismus festlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte um Unterstützung bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus ersuchen dürfen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte bei der Festlegung der Methodik ihrer nationalen Überwachungsmechanismen und in Bezug auf geeignete Schulungsmaßnahmen zurate ziehen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem einschlägige und kompetente nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen dürfen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus sollte die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehenen Grundrechtebeobachter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, den Mechanismus für die Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 und den mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (16) eingerichteten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sowie die Überwachung durch bestehende nationale oder internationale Überwachungsgremien unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte während der Überprüfung untersuchen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.
(28)
Die Mitgliedstaaten sollten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln ausstatten.
(29)
Die bloße Existenz von gerichtlichen Rechtsbehelfen in Einzelfällen oder nationalen Systemen zur Kontrolle der Effizienz der Überprüfung reicht nicht aus, um die Anforderungen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
(30)
Die Überprüfungsbehörden sollten ein Überprüfungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende verwiesen wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz registrieren, oder den für Rückkehrverfahren zuständigen Behörden auf geeignete Weise, einschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln, übermittelt werden.
(31)
Diese Verordnung sollte Maßnahmen unberührt lassen, die im Einklang mit nationalem Recht zur Identifizierung der betreffenden Person oder zur Bewertung möglicher Bedrohungen für die innere Sicherheit ergriffen werden.
(32)
Die Informationen sollten im Überprüfungsformular so erfasst werden, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Die der Überprüfung unterzogene Person sollte die Möglichkeit haben, gegenüber den Überprüfungsbehörden anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Ein solcher Hinweis sollte im Überprüfungsformular verzeichnet werden, ohne dass sich der Abschluss der Überprüfung verzögert.
(33)
Die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen sollten der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Informationen über die Abfrage relevanter Datenbanken für Sicherheitskontrollen. Bei Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem oder den für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen mitgeteilt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem Vertreter des Kindes oder der zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschulten Person mitgeteilt werden.
(34)
Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), erfolgen.
(35)
Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten und von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, genannten Daten von den zuständigen Behörden innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Fristen an das mit der genannten Verordnung eingerichtete Eurodac übermittelt werden.
(36)
Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal unterzogen werden, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische Personal sollte in der Lage sein, auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand jedes einzelnen betroffenen Drittstaatsangehörigen zu entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Diese vorläufige Gesundheitskontrolle sollte von qualifiziertem medizinischem Personal durchgeführt werden, das einer der folgenden Kategorien der ISCO-08-Klassifikation der internationalen Standardklassifikation der Berufe unter der Verantwortung der Internationalen Arbeitsorganisation angehört: 221 Ärzte, 2221 Pflegefachkräfte oder 2240 Angehörige der paramedizinischen Berufe.
(37)
Es sollte eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchgeführt werden, um Personen zu ermitteln, bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass sie vulnerabel sind, dass sie Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, dass sie staatenlos sind, oder die besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 haben können. Dies sollte unbeschadet einer weiteren Bewertung in nach Abschluss der Überprüfung folgenden Verfahren gelten. Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, für diesen Zweck geschulten Personal der Überprüfungsbehörden durchgeführt werden.
(38)
Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, Personen, die offensichtlich psychische oder körperliche Traumata erlitten haben, und unbegleitete Minderjährige gerichtet werden. Insbesondere bei Minderjährigen sollten die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise erteilt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung beteiligt sind, sollten eine Situation der Vulnerabilität, die sie beobachtet haben oder die ihnen mitgeteilt wurde, mitteilen, die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von Diskriminierung absehen.
(39)
Da Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, unter Umständen nicht über die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente verfügen, sollte im Rahmen der Überprüfung ein Identifizierungs- oder Verifizierungsverfahren durchgeführt werden.
(40)
Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 (18) und (EU) 2019/818 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet, um die korrekte Identifizierung von Personen zu erleichtern und zu unterstützen, die im EES, im Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“), das mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates (20) eingerichtet wurde, im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (im Folgenden „ETIAS“), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingerichtet wurde, in Eurodac und in dem mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) eingerichteten zentralisierten System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (im Folgenden „ECRIS-TCN“) erfasst sind, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können. Zu diesem Zweck enthält der CIR ausschließlich — und logisch voneinander getrennt — die im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gespeicherten Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten. Im CIR werden ausschließlich die personenbezogenen Daten gespeichert, die für eine genaue Identitätsprüfung unbedingt erforderlich sind. Die im CIR erfassten personenbezogenen Daten werden automatisch gelöscht, wenn die betreffenden Daten in den zugrunde liegenden Systemen gelöscht werden. Die Abfrage des CIR ermöglicht eine zuverlässige und vollständige Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen, da alle im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN enthaltenen Identitätsdaten in einem einzigen Schritt schnell und zuverlässig abgefragt werden können und gleichzeitig der Datenschutz gewährleistet und eine unnötige Verarbeitung oder Duplizierung von Daten vermieden wird.
(41)
Um die Identität der Person, die der Überprüfung unterzogen wird, festzustellen oder zu verifizieren, sollte während der Überprüfung im Beisein der jeweiligen Person eine Verifizierung im CIR eingeleitet werden. Bei dieser Verifizierung sollten die biometrischen Daten der Person mit den im CIR enthaltenen Daten abgeglichen werden. Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist oder keine Treffer ergibt, könnte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten, wenn solche Daten vorliegen, oder mit Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellt oder von ihm eingeholt wurden, vorgenommen werden. Im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über die betreffende Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass der CIR in irgendeiner Form anzeigt, in welchem EU-Informationssystem die Daten enthalten sind.
(42)
Da die Nutzung des CIR zu Identifizierungszwecken durch die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 auf die Erleichterung und Unterstützung der korrekten Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen bei Polizeikontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt wurde, müssen die genannten Verordnungen so geändert werden, dass sie zusätzlich die Nutzung des CIR zum Zwecke der Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen im Zuge der Überprüfung vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/818 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.
(43)
Da viele Personen, die die Überprüfung durchlaufen, unter Umständen über keine Reisedokumente verfügen, sollten die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen anderen relevanten Dokumenten haben, die sich im Besitz der betreffenden Personen befinden, wenn die biometrischen Daten dieser Personen nicht verwendbar sind oder zu keinem Ergebnis im CIR führen. Die Behörden sollten auch andere Daten als biometrische Daten aus diesen Dokumenten verwenden dürfen, um Abgleiche mit den einschlägigen Datenbanken vorzunehmen.
(44)
Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen.
(45)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten und das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den für die Überprüfung verantwortlichen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Bedrohung für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden.
(46)
Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte.
(47)
Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, an der Außengrenze aufhalten, Drittstaatsangehörige, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, und Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhalten, betrifft, sollten die Sicherheitskontrollen im Rahmen der Überprüfung mindestens genauso umfangreich sein wie die Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die — unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht — im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.
(48)
Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit sind, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für Kurzaufenthalte in der Union eine Reisegenehmigung beantragen. Vor dem Erhalt dieser Reisegenehmigung werden die betreffenden Personen Sicherheitskontrollen unterzogen; diese erfolgen durch einen Abgleich der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten mit einer Reihe von Datenbanken der Union — dem VIS, dem mit den Verordnungen (EU) 2018/1860 (25), (EU) 2018/1861 (26) und (EU) 2018/1862 (27) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schengener Informationssystem (SIS), dem EES, dem ETIAS, den Europol-Daten, die für die Zwecke des in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) genannten Abgleichs verarbeitet wurden, dem ECRIS-TCN — sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN). Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 (29) und (EG) Nr. 767/2008 (30) des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörigen unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.
(49)
In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, die für die Zwecke des der in der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Abgleichs verarbeitet wurden, die SLTD und die TDAWN.
(50)
Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung auf die Datenbanken konzentrieren, die bei den Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze nicht abgefragt wurden, wodurch wiederholte Abfragen vermieden werden.
(51)
Falls gerechtfertigt, könnte die Überprüfung im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Verifizierung von Gegenständen umfassen, die sich im Besitz von Drittstaatsangehörigen befinden. Alle im Zusammenhang mit einer Sicherheitskontrolle ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und die Menschenwürde der Personen wahren, die der Überprüfung unterzogen werden. Die beteiligten Behörden sollten sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der freien Meinungsäußerung, geachtet werden.
(52)
Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.
(53)
Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden.
(54)
Die Überprüfungsbehörden sollten für die Abgleiche mit dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS und dem ECRIS-TCN, mit Europol-Daten, SLTD bzw. TDAWN zu Zwecken der Sicherheitskontrolle das ESP nutzen können.
(55)
Die Abfrage von Datenbanken der Union zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder von Sicherheitskontrollen kann für die wirksame Durchführung der Überprüfung und für die Verwirklichung des gleichen Ziels, für das die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden, nämlich die wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Union im Rahmen der integrierten europäischen Grenzverwaltung, gerechtfertigt sein.
(56)
Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, ob die in den EU-Informationssystemen oder bei Europol gespeicherten Daten mit den Daten übereinstimmen, die einen Treffer ausgelöst haben.
(57)
Die Überprüfungsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder mit Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht einschlägige nationale Datenbanken zu überprüfen.
(58)
Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, sind Mitgliedstaaten, die einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden und daher nicht Zugang zu allen EU-Informationssystemen und Datenbanken der Union haben, dafür verantwortlich, die Identitäts- und Sicherheitskontrollen durchzuführen, indem sie Abfragen nur in denjenigen Systemen und Datenbanken der Union durchführen, auf die sie Zugriff haben.
(59)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und für die Identifizierung oder die Verifizierung der Identität aller Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden, und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken, um zu überprüfen, ob die Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung unterzogen werden, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten, zu sorgen und zu ihrer Verweisung an die geeigneten Verfahren beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(60)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(61)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (31) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(62)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (32) genannten Bereich gehören.
(63)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (33) genannten Bereich gehören.
(64)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (34) genannten Bereich gehören.
(65)
Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (35) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl es sich bei dieser Trennungslinie nicht um eine Außengrenze handelt, sind nach dieser Verordnung alle Personen zu kontrollieren, die die Trennungslinie über eine zugelassene oder nicht zugelassene Grenzübergangsstelle überschreiten, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und Risiken für die Sicherheit zu erkennen und abzuwehren. Daraus folgt, dass die Überprüfung an der Außengrenze auch für Drittstaatsangehörige gelten kann, die beim unbefugten Überschreiten der Trennungslinie aufgegriffen werden, sowie für diejenigen, die an den zugelassenen Übergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
(67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
