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geschlechtsspezifische_verfolgung

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geschlechtsspezifische_verfolgung [2024/06/10 22:17] marcelgeschlechtsspezifische_verfolgung [2026/04/21 19:51] (aktuell) marcel
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 ====== Geschlechtsspezifische Verfolgung ====== ====== Geschlechtsspezifische Verfolgung ======
  
-===== - EuGHUrteil vom 16.01.2024, C-621/21 =====+Seite muss noch erstellt werdensoll enthalten:
  
-Rn. 81: +  VG Aachen, Urteil vom 01.04.2025, 10 K 2192/22.A 
- +  VG AachenUrteil vom 08.04.2025, 10 K 259/23.A 
-> [...] +  C-621/21 
-+  C-646/21 
->Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: +  C-608/22 u.a.
-+
->**1Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes** +
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->**ist dahin auszulegendass** +
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->**je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.** +
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->**2Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95** +
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->**ist dahin auszulegendass** +
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->**es, wenn eine antragstellende Person angibt, in ihrem Herkunftsland Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten, nicht erforderlich ist, eine Verknüpfung zwischen einem der in Art. 10 Abs1 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und solchen Verfolgungshandlungen festzustellen, wenn eine solche Verknüpfung zwischen einem dieser Verfolgungsgründe und dem Fehlen von Schutz vor diesen Handlungen durch die in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Akteure, die Schutz bieten können, festgestellt werden kann.** +
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->**3. Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95** +
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->**ist dahin auszulegen, dass*+
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->**der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasst, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art2 Buchstg dieser Richtlinie führen kann.** +
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-Siehe auch: +
-  * [[Irak|Irak]]+
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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geschlechtsspezifische_verfolgung.1718050665.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)