Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschlechtsspezifische_verfolgung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
geschlechtsspezifische_verfolgung [2024/06/10 22:17] marcelgeschlechtsspezifische_verfolgung [2024/10/20 12:48] (aktuell) marcel
Zeile 1: Zeile 1:
 ====== Geschlechtsspezifische Verfolgung ====== ====== Geschlechtsspezifische Verfolgung ======
  
-===== - EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21 =====+===== - Frauen als „soziale Gruppe“ ===== 
 + 
 +==== - EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21: Frauen als „soziale Gruppe“ ====
  
 Rn. 81: Rn. 81:
Zeile 26: Zeile 28:
 > >
 >**der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasst, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie führen kann.** >**der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasst, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie führen kann.**
 +
 +===== - Identifizierung mit Gleichheit von Frau und Mann =====
 +
 +==== - EuGH, Urteil vom 11.06.2024, C-646/21 ====
 +
 +Rn. 87:
 +
 +>[...]
 +>
 +>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
 +>
 +>**1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes**
 +>
 +>**ist dahin auszulegen, dass**
 +>
 +>**je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland Frauen, auch minderjährige, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.**
 +>
 +>**2. Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union**
 +>
 +>**ist dahin auszulegen, dass**
 +>
 +>**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.**
  
 Siehe auch: Siehe auch:
-  * [[Irak|Irak]]+  * [[Guinea]] 
 +  * [[Irak]]
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
  
  
geschlechtsspezifische_verfolgung.1718050665.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)