Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


somalia

Somalia

1. Drohende Verfolgung durch Al-Shabaab

1.1 VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2023, 29 K 1/21.A

Der von dem Kläger glaubhaft geschilderte Sachverhalt begründet eine Vorverfolgung des Klägers. Die Tötung des Vaters des Klägers, die Verletzung der Mutter und die Bedrohung des Bruders des Klägers, nachdem der Kläger gegen seinen Lehrer wegen des Versuchs der Rekrutierung von Schülern für die Al-Shabaab bei der Polizei ausgesagt hatte, rechtfertigen eine begründete Furcht des Klägers vor einer Verfolgungshandlung in Form der Anwendung physischer Gewalt nach § 3a Abs. 1, 2 Nr. 1 AsylG. Diese Verfolgung knüpft – wie von § 3a Abs. 3 AsylG gefordert – an ein Verfolgungsmerkmal an, nämlich die (vermeintliche) politische Überzeugung des Klägers in Form der Ablehnung der Ideologie der Al-Shabaab nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Zwar ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers keine Verfolgung durch den Staat, von Parteien oder Organisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG. Jedoch ist die von dem Kläger geschilderte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3, § 3d AsylG flüchtlingsrechtlich relevant, weil aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers im hiesigen Einzelfall davon auszugehen ist, dass der Staat, Parteien oder Organisationen im Sinne der § 3c Nr. 1 und Nr. 2, § 3d Abs. 1 AsylG nicht in der Lage sind, Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu gewährleisten. Somalia hat zwar den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat ohne flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Dabei sind Rückschläge zu verzeichnen. Noch immer herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) sowie weiteren internationalen Unterstützern gegen Al-Shabaab. Trotz dieser seit Jahren andauernden internationalen Unterstützung ist es der somalischen Regierung jedoch bislang nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen, sodass die somalischen Sicherheitskräfte immer noch zu schwach und schlecht organisiert sind, um selbstständig – ohne internationale Unterstützung – die Sicherheit im Land garantieren zu können. Auch können die somalische Regierung und ATMIS keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land gewährleisten.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: April 2023, S. 4, 5, 19; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Stand: 17. März 2023, S. 6, 29, 93 ff.

Auf dieser Grundlage ist es auch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr nach Somalia erneut Verfolgungshandlungen durch Al-Shabaab ausgesetzt sein wird. Das Gericht geht zudem aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers im hiesigen Einzelfall davon aus, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann in einem anderen Landesteil Somalias vor der ihm drohenden Verfolgung internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu suchen. Selbst in der von der Regierung und ATMIS kontrollierten Stadt Mogadischu, in der sich die Sicherheitslage stark verbessert hat und kein generelles Risiko der Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab mehr besteht, ist die Sicherheitslage weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al-Shabaab jederzeit Angriffe auf die dort in großer Anzahl vorhandenen Behörden und ihre Unterstützer verüben kann und verübt. Die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Gleichzeitig ist Al-Shabbab im gesamten Stadtgebiet präsent. Denn Al-Shabaab verfügt über eine unbekannte Zahl an verdeckten Mitgliedern, Sympathisanten und Informanten, die es ihr ermöglichen, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. Mogadischu bleibt hierdurch ein Hotspot terroristischer Gewalt der Al-Shabaab, die hierbei üblicherweise Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates bzw. von diesen frequentierte Örtlichkeiten angreift. Gerade jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al-Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: April 2023, S. 19; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Stand: 17. März 2023, S. 48 ff; European Union Agency For Asylum, Country Guidance: Somalia, Stand: August 2023, S. 87; UK Home Office, Country Policy and Information Note – Somalia: security and humanitarian situation in Mogadishu, Stand: Mai 2022, S. 40 ff.

Hiernach ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia erneut Verfolgungshandlungen durch Al-Shabaab ausgesetzt sein wird und hiervor im gesamten Land keinen Schutz finden würde. Er stellt als Person, die für die Verhaftung seines Lehrers wegen Rekrutierungsversuchen für die Al-Shabaab gesorgt hat, deren Vater und Bruder für die Polizei tätig waren, deren Eltern bereits Ziel eines Anschlags der Al-Shabaab waren, und die aufgrund eines jahrelangen Auslandsaufenthalts im Falle einer Rückkehr auffallen würde, ein aus der allgemeinen Zivilbevölkerung erheblich herausstechendes, besonders gefährdetes Anschlagsziel der Al-Shabaab dar. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Al-Shabaab auch nach vielen Jahren noch ein enormes Interesse daran hat, an dem Kläger ein Exempel zu statuieren und so die Zivilbevölkerung vor den Folgen eines auch Jahre zurückliegenden Verrats an ihr zu warnen. Dies gilt umso mehr, als der Clan des Klägers, der Hawadle-Clan, sich seit Sommer 2022 verstärkt an Offensiven gegen Al-Shabaab beteiligt.

Vgl. zu Letzterem: Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Stand: 17. März 2023, S. 57; European Union Agency For Asylum, Country Guidance: Somalia, Stand: August 2023, S. 178.

Urteil

somalia.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 von 127.0.0.1