griechenland
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
griechenland [2025/10/12 21:52] – marcel | griechenland [2025/10/12 22:12] (aktuell) – [4. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2025, 13 K 8966/25.A] marcel | ||
---|---|---|---|
Zeile 45: | Zeile 45: | ||
>vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 - W 4 S 25.33868 -, juris, Rn. 32 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris, Rn. 88. | >vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 - W 4 S 25.33868 -, juris, Rn. 32 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris, Rn. 88. | ||
> | > | ||
- | >vermag dies die Kammer schon deshalb nicht zu überzeugen, | + | >vermag dies die Kammer schon deshalb nicht zu überzeugen, |
- | bei seiner Beurteilung der Lage in Griechenland in den Blick genommenen Personengruppe weiter gefasste und gerade nicht – wie dort – auf männliche Personen begrenzte Personengruppe zugrunde legte. | + | |
> | > | ||
>Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 88; dazu auch schon soeben unter aa. | >Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 88; dazu auch schon soeben unter aa. | ||
Zeile 54: | Zeile 53: | ||
>Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 35 ff., 43, | >Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 35 ff., 43, | ||
> | > | ||
- | >Diese Annahme ist im Rahmen der vorliegend allein summarischen Prüfung nach Auffassung der Kammer derzeit nicht uneingeschränkt auf die Personengruppe der alleinstehenden Frauen übertragbar. Denn für diese Personengruppe dürften ungeachtet eines möglicherweise mit alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten vergleichbaren Durchsetzungsvermögens jedenfalls weitergehende bzw. andere Bedürfnisse anzunehmen sein. Etwa handelt es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, | + | >Diese Annahme ist im Rahmen der vorliegend allein summarischen Prüfung nach Auffassung der Kammer derzeit nicht uneingeschränkt auf die Personengruppe der alleinstehenden Frauen übertragbar. Denn für diese Personengruppe dürften ungeachtet eines möglicherweise mit alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten vergleichbaren Durchsetzungsvermögens jedenfalls weitergehende bzw. andere Bedürfnisse anzunehmen sein. Etwa handelt es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, |
- | Männern bewohnt werden. | + | |
> | > | ||
>Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, | >Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, | ||
Zeile 64: | Zeile 62: | ||
{{: | {{: | ||
+ | |||
+ | ===== - VG Düsseldorf, | ||
+ | |||
+ | >Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des stattgebenden Beschlusses im Eilverfahren (13 L 3219/25.A) vom 30. September 2025 Bezug genommen. | ||
+ | |||
+ | Anmerkung: Der entsprechende Eilbeschluss findet sich direkt hierunter. | ||
+ | |||
+ | {{: | ||
+ | |||
+ | ===== - VG Düsseldorf, | ||
+ | |||
+ | >Denn die Antragstellerin unterfällt als Frau nicht der vorgenannten Gruppe. | ||
+ | |||
+ | {{: | ||
+ | |||
+ | ===== - Nachrichten ===== | ||
+ | |||
+ | * Migazin, 07.10.2025: Abschreckung und Kostensenkung: | ||
+ | * [[https:// | ||
~~socialite~~ | ~~socialite~~ |
griechenland.1760298777.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel