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iran [2023/05/13 21:23] marceliran [2026/06/04 09:36] (aktuell) – [2.2 Geschlechtsspezifische Verfolgung] marcel
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 >Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kriti- schen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Ok- tober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25, m. w. N. >Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kriti- schen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Ok- tober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25, m. w. N.
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->Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist nach den konkret-individuellen Ge- samtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposi- tion teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachflucht- gründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behör- den diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffent- lichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben.+>Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist nach den konkret-individuellen Ge- samtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposi- tion teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachflucht- gründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffent- lichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben.
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 >Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 15; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 94 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ri- siken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwer- ken, 25. April 2019, S. 3 ff., 5 f.; Sächs. OVG, Be- schluss vom 12. Oktober 2021 - 2 A 88/20.A -, juris, Rn. 25 ff., 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Ja- nuar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -, juris, Rn. 35 ff., 39. >Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 15; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 94 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ri- siken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwer- ken, 25. April 2019, S. 3 ff., 5 f.; Sächs. OVG, Be- schluss vom 12. Oktober 2021 - 2 A 88/20.A -, juris, Rn. 25 ff., 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Ja- nuar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -, juris, Rn. 35 ff., 39.
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 >Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt auch gegenwärtig noch vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsange- hörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Viel- zahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. >Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt auch gegenwärtig noch vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsange- hörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Viel- zahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen.
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->Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheits- hinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abruf- bar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396?vie w=), zuletzt abgerufen am 17. April 2023.+>Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abruf- bar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396?view=), zuletzt abgerufen am 17. April 2023.
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->Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwick- lungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit soforti- ger Wirkung und (zunächst) befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt und diesen Ab- schiebestopp am 5. Januar 2023 (vorerst) bis zum 7. April 2023 und zwischenzeitlich offenbar bis zum 30. Juni 2023 verlängert.+>Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwick- lungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und (zunächst) befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt und diesen Ab- schiebestopp am 5. Januar 2023 (vorerst) bis zum 7. April 2023 und zwischenzeitlich offenbar bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
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-Vgl. hierzu u. a. WDR vom 5. April 2023, Abschiebe- stopp in den Iran verlängert (im Internet abrufbar unter: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/nrw-iran-verlaengerung-abschiebestopp-100.html, zuletzt abgerufen am 17. April 2023.+>Vgl. hierzu u. a. WDR vom 5. April 2023, Abschiebestopp in den Iran verlängert (im Internet abrufbar unter: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/nrw-iran-verlaengerung-abschiebestopp-100.html, zuletzt abgerufen am 17. April 2023.
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 >Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran auch für die Zeit nach dem Auslaufen der Befristung dieses Erlasses und etwaiger Nachfolgeregelungen und damit auch für die Zeit nach dem Wegfall eines auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle irani- schen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil aus- zugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnisla- ge wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, >Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran auch für die Zeit nach dem Auslaufen der Befristung dieses Erlasses und etwaiger Nachfolgeregelungen und damit auch für die Zeit nach dem Wegfall eines auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle irani- schen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil aus- zugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnisla- ge wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt,
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 +==== - Geschlechtsspezifische Verfolgung ====
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 +Siehe auch [[geschlechtsspezifische Verfolgung]].
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 +=== - Verwestlichung ===
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 +== - VG Aachen, Urteil vom 01.04.2025, 10 K 2192/22.A ==
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 +Rn. 82 f.:
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 +>Damit ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach den zuvor im Einzelnen aufgezeigten in Iran geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Das haben insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit" durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit gezeigt.
 +>
 +>Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris, Rn. 35, und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris, Rn. 32.
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 +== - VG Aachen, Urteil vom 08.04.2025, 10 K 259/23.A ==
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 +Rn. 83 f.:
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 +>b. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. "verwestlichte Frau" auffallen und als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen. Dies ist insbesondere für alleinstehende Frauen mit einer derartigen Grundüberzeugung und Lebensweise anzunehmen. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Dies hat die Klägerin ihrem glaubhaften Vorbringen auch bereits innerfamiliär erlebt. Dies zeigen aber auch insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit" durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit.
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 +>Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris Rn. 35, und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 32.
  
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