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iran

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iran [2026/06/04 09:25] – [2.2 [[Geschlechtsspezifische Verfolgung] marceliran [2026/06/04 09:36] (aktuell) – [2.2 Geschlechtsspezifische Verfolgung] marcel
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-==== - [[Geschlechtsspezifische Verfolgung]] ====+==== - Geschlechtsspezifische Verfolgung ==== 
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 +Siehe auch [[geschlechtsspezifische Verfolgung]].
  
 === - Verwestlichung === === - Verwestlichung ===
  
 == - VG Aachen, Urteil vom 01.04.2025, 10 K 2192/22.A == == - VG Aachen, Urteil vom 01.04.2025, 10 K 2192/22.A ==
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 +Rn. 82 f.:
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 +>Damit ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach den zuvor im Einzelnen aufgezeigten in Iran geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Das haben insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit" durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit gezeigt.
 +>
 +>Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris, Rn. 35, und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris, Rn. 32.
  
 == - VG Aachen, Urteil vom 08.04.2025, 10 K 259/23.A == == - VG Aachen, Urteil vom 08.04.2025, 10 K 259/23.A ==
  
-Rn. 83:+Rn. 83 f.:
  
 >b. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. "verwestlichte Frau" auffallen und als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen. Dies ist insbesondere für alleinstehende Frauen mit einer derartigen Grundüberzeugung und Lebensweise anzunehmen. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Dies hat die Klägerin ihrem glaubhaften Vorbringen auch bereits innerfamiliär erlebt. Dies zeigen aber auch insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit" durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit. >b. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. "verwestlichte Frau" auffallen und als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen. Dies ist insbesondere für alleinstehende Frauen mit einer derartigen Grundüberzeugung und Lebensweise anzunehmen. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Dies hat die Klägerin ihrem glaubhaften Vorbringen auch bereits innerfamiliär erlebt. Dies zeigen aber auch insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit" durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit.
iran.1780557939.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel