iran
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| iran [2026/06/04 09:26] – [2.2 [[Geschlechtsspezifische Verfolgung]]] marcel | iran [2026/06/04 09:36] (aktuell) – [2.2 Geschlechtsspezifische Verfolgung] marcel | ||
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| == - VG Aachen, Urteil vom 01.04.2025, 10 K 2192/22.A == | == - VG Aachen, Urteil vom 01.04.2025, 10 K 2192/22.A == | ||
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| + | Rn. 82 f.: | ||
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| + | >Damit ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach den zuvor im Einzelnen aufgezeigten in Iran geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, | ||
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| + | >Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris, Rn. 35, und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris, Rn. 32. | ||
| == - VG Aachen, Urteil vom 08.04.2025, 10 K 259/23.A == | == - VG Aachen, Urteil vom 08.04.2025, 10 K 259/23.A == | ||
| - | Rn. 83: | + | Rn. 83 f.: |
| >b. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. " | >b. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. " | ||
iran.1780557978.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
