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rechtsirrtuemer [2024/06/09 12:37] – [4. „Wer fünf Jahre in Deutschland ist, bekommt einen Chancen-Aufenthalt!“] marcelrechtsirrtuemer [2024/09/19 12:50] (aktuell) – [6. „Der subsidiäre Schutz ist nur ein Jahr lang gültig!“] 194.242.20.103
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 ==== - „Wer studiert, darf in Deutschland bleiben!“ ==== ==== - „Wer studiert, darf in Deutschland bleiben!“ ====
  
-Das ist gewissermaßen ein Unterfall des vorherigen Abschnitts, aber da auch insoweit falsche Vorstellungen kursieren, noch mal ganz ausdrücklich: Ebenso wenig, wie man für eine Arbeit automatisch in Deutschland bleiben darf, darf man es für ein Studium. Auch hier gilt das Goldene Kalb des Aufenthaltsrechts, der Primat des Visumverfahrens: Wer eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium möchte, muss auch mit einem Visum für ein Studium einreisen.+Das ist gewissermaßen eine Variante des vorherigen Abschnitts, aber da auch insoweit falsche Vorstellungen kursieren, noch mal ganz ausdrücklich: Ebenso wenig, wie man für eine Arbeit automatisch in Deutschland bleiben darf, darf man es für ein Studium. Auch hier gilt das Goldene Kalb des Aufenthaltsrechts, der Primat des Visumverfahrens: Wer eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium möchte, muss auch mit einem Visum für ein Studium einreisen.
  
 Verwirrend ist hierbei insbesondere, dass eine Ausbildung, wie gerade erwähnt, unter Umständen eine aufenthaltsrechtliche Perspektive vermitteln kann. Für ein Studium (wie auch für Schulbesuch) gilt das aber eben gerade nicht ohne Weiteres. Das hat zur Folge, dass man jungen Menschen mit guten Leistungen in der Schule unter Umständen aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive dazu raten muss, einer Ausbildung den Vorzug vor dem Abitur oder einem Studium zu geben. Ob man das sinnvoll finden muss, weiß ich nicht, aber so will es halt das Gesetz. Verwirrend ist hierbei insbesondere, dass eine Ausbildung, wie gerade erwähnt, unter Umständen eine aufenthaltsrechtliche Perspektive vermitteln kann. Für ein Studium (wie auch für Schulbesuch) gilt das aber eben gerade nicht ohne Weiteres. Das hat zur Folge, dass man jungen Menschen mit guten Leistungen in der Schule unter Umständen aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive dazu raten muss, einer Ausbildung den Vorzug vor dem Abitur oder einem Studium zu geben. Ob man das sinnvoll finden muss, weiß ich nicht, aber so will es halt das Gesetz.
  
 Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass es durchaus auch Studiengänge gibt, die zugleich als Ausbildung gelten. Ein Beispiel hierfür wäre der Studiengang „[[https://www.fliedner-fachhochschule.de/studium/pflege-studieren-b-sc/|Pflege und Gesundheit]]“ an der Fliedner Fachhochschule Düsseldorf, der sowohl mit einem B. Sc. als auch mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Pflegefachkraft endet. Da Pflegefachkraft ein Abschluss einer Berufsausbildung ist, kann dieses sog. duale Studium auch als Berufsausbildung gewertet werden. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass es durchaus auch Studiengänge gibt, die zugleich als Ausbildung gelten. Ein Beispiel hierfür wäre der Studiengang „[[https://www.fliedner-fachhochschule.de/studium/pflege-studieren-b-sc/|Pflege und Gesundheit]]“ an der Fliedner Fachhochschule Düsseldorf, der sowohl mit einem B. Sc. als auch mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Pflegefachkraft endet. Da Pflegefachkraft ein Abschluss einer Berufsausbildung ist, kann dieses sog. duale Studium auch als Berufsausbildung gewertet werden.
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 +===== - „Wer in Deutschland geboren wurde, ist deutscher Staatsangehöriger!“ =====
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 +Eine weit verbreitete falsche Vorstellung ist auch, dass man, wenn man in Deutschland geboren wird, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Es gibt grundsätzlich zwei Modelle, nach denen ein Staatsangehörigkeitsrecht aufgebaut sein kann: Das „ius sanguinis“ („Recht des Blutes“) und das „ius soli“ („Recht des Bodens“). Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wird nach wie vor vom Gedanken des „ius sanguinis“ dominiert: Das bedeutet, deutsch ist, wer ein deutsches Elternteil hat, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG. Zwar wurde diese Regel schon vor einiger Zeit durch Ansätze eines „ius soli“ ergänzt, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG. „Ius soli“ bedeutet, dass ich alleine dadurch, dass ich auf einem bestimmten staatlichen Territorium geboren werde, erhalte ich die Staatsangehörigkeit dieses Staates. So wird es beispielsweise immer über die USA berichtet, inwiefern das tatsächlich zutrifft, entzieht sich meiner Kenntnis.
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 +In Deutschland setzt diese Regelung allerdings nicht nur voraus, dass ich in Deutschland geboren werde, sondern zudem auch, dass eines meiner Elternteile schon seit acht (bald: fünf) Jahren **rechtmäßig** in Deutschland sein und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
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 +<note warning>
 +Die Betonung liegt auf „rechtmäßig“. Nicht rechtmäßig in diesem Sinne ist insbesondere ein nur geduldeteter Aufenthalt. Die Kinder (vormals) geduldeter Eltern erhalten also auch dann nicht die Staatsangehörigkeit, wenn sie schon seit zwanzig Jahren in Deutschland sind. Auch, wenn jemand ein paar Monate vor der Geburt seines Kindes eine Niederlassungserlaubnis bekäme, bis dahin aber zehn Jahre geduldet gewesen wäre, würde es am fehlenden **rechtmäßigen** vorherigen Aufenthalt scheitern (ganz abgesehen davon, dass ein Wechsel aus einer Duldung direkt in eine Niederlassungserlaubnis ohnehin praktisch kaum vorstellbar ist).
 +</note>
  
 ===== - „Wer fünf Jahre in Deutschland ist, kann eingebürgert werden!“ ===== ===== - „Wer fünf Jahre in Deutschland ist, kann eingebürgert werden!“ =====
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 Der Anspruch auf Einbürgerung ist geregelt in § 10 Abs. 1 StAG. Dieser setzt bislang einen **rechtmäßigen** Aufenthalt von acht Jahren voraus, der unter Umständen abgekürzt werden kann, auf sechs Jahre. In Zukunft reicht dann ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren aus, der abgekürzt werden kann, auf drei Jahre. So oder so müssen noch diverse weitere Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch auf Einbürgerung ist geregelt in § 10 Abs. 1 StAG. Dieser setzt bislang einen **rechtmäßigen** Aufenthalt von acht Jahren voraus, der unter Umständen abgekürzt werden kann, auf sechs Jahre. In Zukunft reicht dann ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren aus, der abgekürzt werden kann, auf drei Jahre. So oder so müssen noch diverse weitere Voraussetzungen vorliegen.
  
-Die Betonung liegt allerdings auf dem Wörtchen „rechtmäßig“. Nicht als rechtmäßig in diesem Sinne gilt insbesondere ein Aufenthalt in der Duldung (§ 60a AufenthG). Auch ein gestatteter Aufenthalt (§ 55 AsylG) während eines Asylverfahrens kann nur unter Umständen angerechnet werden. Wer also bereits seit zehn Jahren in Deutschland ist, aber erst seit einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis hat und die neun Jahre zuvor geduldet war, hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung.+Die Betonung liegt allerdings auch hier auf dem Wörtchen „rechtmäßig“. Nicht als rechtmäßig in diesem Sinne gilt insbesondere ein Aufenthalt in der Duldung (§ 60a AufenthG). Auch ein gestatteter Aufenthalt (§ 55 AsylG) während eines Asylverfahrens kann nur unter Umständen angerechnet werden. Wer also bereits seit zehn Jahren in Deutschland ist, aber erst seit einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis hat und die neun Jahre zuvor geduldet war, hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung.
  
 ===== - „Wer fünf Jahre in Deutschland ist, bekommt einen Chancen-Aufenthalt!“ ===== ===== - „Wer fünf Jahre in Deutschland ist, bekommt einen Chancen-Aufenthalt!“ =====
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 ===== - „Der subsidiäre Schutz ist nur ein Jahr lang gültig!“ ===== ===== - „Der subsidiäre Schutz ist nur ein Jahr lang gültig!“ =====
  
-Das deutsche Asylrecht kennt verschiedene Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz und Abschieungverbote). Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich ja nach Schutzstatus enorm, etwa, was die Möglichkeiten zur Familienzusammenführung angeht, den Übergang in einen unbefristeten Aufenthaltstitel(Niederlassungserlaubnis) oder die Einbürgerung. Ein Unterschied, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt, ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund des Schutzstatus erteilt wird. Eine Person, die als asylberechtigt anerkannt oder der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Wer ein Abschiebungsverbot bekommen hat, soll eine Aufenthaltserlaubnis für „für mindestens ein Jahr“ bekommen, § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Beim subsidiären Schutz hingegen war es bis zum Februar dieses Jahres so, dass eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt wurde, die allerdings in aller Regel anschließend um zwei Jahre verlängert wurde.+Das deutsche Asylrecht kennt verschiedene Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz und Abschiebungverbote). Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich ja nach Schutzstatus enorm, etwa, was die Möglichkeiten zur Familienzusammenführung angeht, den Übergang in einen unbefristeten Aufenthaltstitel(Niederlassungserlaubnis) oder die Einbürgerung. Ein Unterschied, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt, ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund des Schutzstatus erteilt wird. Eine Person, die als asylberechtigt anerkannt oder der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Wer ein Abschiebungsverbot bekommen hat, soll eine Aufenthaltserlaubnis für „für mindestens ein Jahr“ bekommen, § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Beim subsidiären Schutz hingegen war es bis zum Februar dieses Jahres so, dass eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt wurde, die allerdings in aller Regel anschließend um zwei Jahre verlängert wurde.
  
 Daraus hat sich unter Geflüchteten der Sprachgebrauch entwickelt, dass jemand „ein Jahr“ oder „drei Jahre“ bekommen habe, womit eben gemeint war, dass jemand subsidiären Schutz oder eben die Flüchtlingseigenschaft bekommen habe. Dieser Sprachgebrauch ist allerdings insoweit überholt, als mittlerweile auch für den subsidiären Schutz eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt wird. Dies ist eine der wenigen sinnvollen Änderungen im ansonsten einigermaßen unsäglichen „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel. Daraus hat sich unter Geflüchteten der Sprachgebrauch entwickelt, dass jemand „ein Jahr“ oder „drei Jahre“ bekommen habe, womit eben gemeint war, dass jemand subsidiären Schutz oder eben die Flüchtlingseigenschaft bekommen habe. Dieser Sprachgebrauch ist allerdings insoweit überholt, als mittlerweile auch für den subsidiären Schutz eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt wird. Dies ist eine der wenigen sinnvollen Änderungen im ansonsten einigermaßen unsäglichen „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel.
rechtsirrtuemer.1717929450.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)