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rechtsirrtuemer [2024/06/12 08:07] marcelrechtsirrtuemer [2024/09/19 12:50] (aktuell) – [6. „Der subsidiäre Schutz ist nur ein Jahr lang gültig!“] 194.242.20.103
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 ===== - „Der subsidiäre Schutz ist nur ein Jahr lang gültig!“ ===== ===== - „Der subsidiäre Schutz ist nur ein Jahr lang gültig!“ =====
  
-Das deutsche Asylrecht kennt verschiedene Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz und Abschieungverbote). Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich ja nach Schutzstatus enorm, etwa, was die Möglichkeiten zur Familienzusammenführung angeht, den Übergang in einen unbefristeten Aufenthaltstitel(Niederlassungserlaubnis) oder die Einbürgerung. Ein Unterschied, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt, ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund des Schutzstatus erteilt wird. Eine Person, die als asylberechtigt anerkannt oder der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Wer ein Abschiebungsverbot bekommen hat, soll eine Aufenthaltserlaubnis für „für mindestens ein Jahr“ bekommen, § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Beim subsidiären Schutz hingegen war es bis zum Februar dieses Jahres so, dass eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt wurde, die allerdings in aller Regel anschließend um zwei Jahre verlängert wurde.+Das deutsche Asylrecht kennt verschiedene Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz und Abschiebungverbote). Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich ja nach Schutzstatus enorm, etwa, was die Möglichkeiten zur Familienzusammenführung angeht, den Übergang in einen unbefristeten Aufenthaltstitel(Niederlassungserlaubnis) oder die Einbürgerung. Ein Unterschied, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt, ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund des Schutzstatus erteilt wird. Eine Person, die als asylberechtigt anerkannt oder der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Wer ein Abschiebungsverbot bekommen hat, soll eine Aufenthaltserlaubnis für „für mindestens ein Jahr“ bekommen, § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Beim subsidiären Schutz hingegen war es bis zum Februar dieses Jahres so, dass eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt wurde, die allerdings in aller Regel anschließend um zwei Jahre verlängert wurde.
  
 Daraus hat sich unter Geflüchteten der Sprachgebrauch entwickelt, dass jemand „ein Jahr“ oder „drei Jahre“ bekommen habe, womit eben gemeint war, dass jemand subsidiären Schutz oder eben die Flüchtlingseigenschaft bekommen habe. Dieser Sprachgebrauch ist allerdings insoweit überholt, als mittlerweile auch für den subsidiären Schutz eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt wird. Dies ist eine der wenigen sinnvollen Änderungen im ansonsten einigermaßen unsäglichen „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel. Daraus hat sich unter Geflüchteten der Sprachgebrauch entwickelt, dass jemand „ein Jahr“ oder „drei Jahre“ bekommen habe, womit eben gemeint war, dass jemand subsidiären Schutz oder eben die Flüchtlingseigenschaft bekommen habe. Dieser Sprachgebrauch ist allerdings insoweit überholt, als mittlerweile auch für den subsidiären Schutz eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt wird. Dies ist eine der wenigen sinnvollen Änderungen im ansonsten einigermaßen unsäglichen „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel.
rechtsirrtuemer.1718172440.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)