Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


screening-verfahren

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
screening-verfahren [2026/05/05 20:49] – [3. Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets] marcelscreening-verfahren [2026/05/05 20:50] (aktuell) – [1. Allgemeines] marcel
Zeile 3: Zeile 3:
 ===== - Allgemeines ===== ===== - Allgemeines =====
  
-Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die "Überpüfung an der Außengrenze" (Art. 5 f. Screening-Verordnung) und die "Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets" (Art. 7 Screening-Verordnung).+Das Screening-Verfahren ist etwas Neues und hat im bisherigen GEAS keinen echten Vorgänger. Es ist in der eigens hierfür neu eingeführten Screening-Verordnung (Screening-VO) geregelt. Zuständig für Screening-Verfahren soll in Deutschland die Bundespolizei sein. Dies muss man kritisch sehen, da bezweifelt werden muss, dass die Bundespolizei die erforderliche Fachkompetenz besitzt, um etwa die Vulnerabilitiät schutzsuchender Personen zu bewerten. Das Screening-Verfahren kommt in zwei Geschmacksrichtungen daher: Die "Überpüfung an der Außengrenze" (Art. 5 f. Screening-VO) und die "Überprüfung innherhalb des Hoheitsgebiets" (Art. 7 Screening-VO).
  
 ==== - Inhalt der Überprüfung ==== ==== - Inhalt der Überprüfung ====
screening-verfahren.txt · Zuletzt geändert: von marcel